Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0571-L/07
Keine Anerkennung der Aufwendungen für ein NLP-Seminar mangels berufsspezifischen Inhalts.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-L/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 machte die Berufungswerberin (Bw.)
Aufwendungen für einen Excel-Kurs (340,00 €) sowie für ein vom
"InstitutX" am 10. und 11. März 2001 in S. abgehaltenes Seminar mit
dem Titel "NLP- PUR, Practioner" (1.400,00 €;
Anmerkung: Richtig jedoch:
1.400.00 Schilling laut Rechnung vom 16. Oktober 2001), als
Werbungskosten geltend.
Die Kosten für das NLP-Seminar wurden vom Finanzamt
nicht als Werbungskosten anerkannt.
Dagegen erhob die Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
"Wie
Sie bereits auch meinem Einkommensteuerbescheid für 2003 entnehmen
können - eingereicht habe ich diesen im Jahre 2004 - habe ich mich auf
Grund der immer schlechter werdenden Arbeitsmarktsituation im Bürobereich
(Sekretariat und Sachbearbeitung), sowie auch aus gesundheitlichen Gründen
für eine neue Berufsausbildung als Mediatorin entschieden. Diese Ausbildung
dauerte 3 Semester (vom 15. März 2002 bis 29. Juni 2003) und wurde mit
einem Praktikum und Diplomarbeit von mir erfolgreich abgeschlossen. Eine
Zeugniskopie zur Bestätigung meiner Angaben liegt diesem Schreiben
bei.
Ich habe mich im
Rahmen meiner Ausbildung im speziellen für Seminare in der
Wirtschaftsmediation, in Hinblick auf meinen ursprünglich erlernten Beruf,
interessiert und auch absolviert. Leider war es mir trotz großer
Bemühungen nicht möglich, einen Praxisfall für meine Diplomarbeit
zu bekommen und ich musste in der Familienmediation meine Diplomarbeit
schreiben. Dies war nicht weiter schwer, da ich leider selbst auf einen
jahrelangen Scheidungskampf zurückgreifen konnte. (Siehe auch hier meine
abgegebenen Unterlagen für 2003).
Bevor ich mich
auf so eine neue kostenintensive und zeitaufwendige Ausbildung - für mich
auch Umschulung - einließ, musste ich viele Informationen einholen,
kostenlos angebotene Beratungsstunden konsumieren und dies alles begann im Jahre
2001.
NLP bildet die Grundlage
der unterschiedlichen Kommunikationstechniken, die in allen Bereichen des
heutigen Berufslebens eine wesentliche Rolle spielt - z.B. bei mir in der
Mitarbeiterführung zu einem Lehrmädchen, ... Ich habe diesen Lehrgang
natürlich vor allem auch in Hinblick auf meine Mediatorenausbildung
gemacht, um wohlgeformte Ziele für die es sich für Konfliktparteien
einzutreten lohnt, zu formulieren. Der Einzelne steht im System im Mittelpunkt.
Leider, da ich alle diese Seminare selbst bezahle, musste ich aus
Kostengründen für eine dieser beiden Ausbildungen entscheiden und
diese zum Abschluss bringen.
Sie können
bitte aus meinen Erklärungen ersehen, dass meine Aufwendungen sehr wohl in
unmittelbarem Zusammenhang mit meinen beiden Berufen stehen und es sich um
berufsspezifische Fortbildungen handelt. Die Mediatorenausbildung wurde von
Ihnen in meinem Einkommensbescheid von 2003 bereits anerkannt."
Diesem Berufungsschreiben schloss die Bw. ein Diplomzeugnis
über den drei Semester (15. März 2002 bis 29. Juni 2003)
dauernden Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" bei, womit die Ausbildung
zur Mediatorin im Umfang von 215 Unterrichtsstunden bestätigt wurde.
Der Titel der Diplomarbeit lautet: "Mediation - Verwirklichung von Elternrecht
und Kindeswohl durch Vermittlung nach Trennung und Scheidung". Die Ausbildung
befähigt zur Durchführung von Mediation und Konfliktregelung.
Ausgestellt wurde diese Bestätigung am 29. Juni 2003 von der
Arbeitsgemeinschaft B-W. in Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsinstitut
Y.
Weiters legte die Bw. folgende Beschreibung der
Lehrgangsinhalte des Lehrgangs Mediation und Konfliktregelung vor:
"Persönliche
Grundorientierung und die Gestaltung der professionellen Rolle als
MediatorIn
Das Phasenmodell der
Mediation
Neutralität,
Allparteilichkeit,
Kommunikation
Konfliktseminar
Lösungsorientierung
- das
Memorandum
Vertiefungsseminare
in Anwendungsfeldern und Methoden der
Mediation:
Mediation in
Wirtschaft und
Arbeitswelt
Trennungs- und
Scheidungsmediation
Interkulturelle
Mediation
Mediation bei
hocheskalierten Konflikten
Das
Harvard Konzept
Mediation in der
sozialen
Arbeit
Schulmediation
Querdenken
/ Anders denken - anders
handeln
Politische
Mediation
Mediation bei
öffentlichen
Konflikten
Rechtseminar
Praxis
(Durchführung und Dokumentation eines Praxisfalles der
Konfliktregelung)
Abschlussworkshop
Kolloquium
Gruppen -
Selbsterfahrung im Ausmaß von 16
Stunden
Peergruppenarbeit im
Ausmaß von 30 Stunden"
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2007 wies das
Finanzamt die Berufung wie folgt als unbegründet ab:
"Werbungskosten
sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 EStG 1988). Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand
und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, muß ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den
Einnahmen nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine
Werbungskosten. Im gegenständlichen Fall erfolgten laut Ihren eigenen
Angaben Bildungsmaßnahmen zur Berufsausbildung als Mediatorin. Nach der
für den Veranlagungszeitraum 2001 geltenden Rechtssprechung ist das
zum Werbungskostenabzug erforderliche Ausmaß einer berufsspezifischen
Fortbildung nicht erfüllt. Ihre Berufung war daher im Sinne obiger
Ausführung abzuweisen. Angemerkt wird, dass Bildungsmaßnahmen
zur Erlangung eines neuen Berufsbildes ab dem Zeitaum 2003 steuerliche
Begünstigung finden."
Mit Schreiben vom 9. April 2007 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung:
"Ich
war 2001 als Büroleiterin und im Verkauf und Ausarbeiten von
Marketingkonzepten bei der Firma M.
tätig. Zu meinem Arbeitsbild gehörten sowohl die Auswahl der
geeigneten Mitarbeiter (Einschätzungsvermögen) im Promotionsbereich
sowie vor allem die vielen Verkaufsgespräche und auch die organisatorische
Leitung des L. Büros
(Abrechnungen).
Mit diesem Beruf
habe ich meinen Lebensunterhalt verdient. Weiters war es mir auch nur so
möglich, durch diese Berufserfahrung und Weiterbildung mir die Erhaltung
der Einnahmen zu sichern und ich bekam Ende 2001 den Job als
Personalberaterin und Büroleiterin bei der Firma
H.. Auch hier ging es wieder um den
Verkauf von Dienstleistungen im Leasingbereich.
In diesem
Zusammenhang möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mein NLP-Seminar in
unmittelbarem Zusammenhang mit meinem Berufsbild und zur Erhaltung meiner
Einnahmen zu sehen ist. Bitte verwechseln Sie dieses Seminar nicht mit Hobby
oder Liebhaberei, denn ich denke, dafür sind diese zu kosten- und auch
zeitintensiv.
In
Managementkreisen werden üblicherweise diese Seminare bei langjährigen
Mitarbeitern von den Firmen selbst bezahlt. Für mich sind solche
Seminarkosten viel Geld."
Das FA legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor
dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurden folgende Fragen an die Bw.
gerichtet:
I)
Allgemeines
"Mit
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001
wurden Aufwendungen für einen Excel- Kurs (340,00 €) sowie
für das Seminar "NLP-PUR, Practitioner" (1.400,00 €) als
Werbungskosten geltend gemacht. Die Kosten für das NLP-Seminar wurden vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.
1) Aus der
Berufung vom 10. Februar 2007 geht hervor, dass Sie sich für eine
"neue Berufsausbildung als Mediatorin" entschieden
haben.
Frage: Zu welchem
Zeitpunkt haben Sie diesen Entschluss gefasst und wann haben Sie erstmals
entsprechende Schritte zur Ausbildung gesetzt? Um Vorlage von Beweismitteln wird
ersucht.
2) Im dritten
Absatz des Berufungsschreibens wird die im ersten Absatz der Berufung
erklärte Absicht der "neuen Berufsausbildung" mit folgender Aussage
relativiert: "Ich habe diesen Lehrgang vor allem
auch
in Hinblick auf meine Mediatorenausbildung gemacht,
....".
Um Aufklärung dieses
Widerspruchs wird ersucht. Geben Sie bitte insbesondere bekannt, aus welchen
Gründen das gegenständliche NLP-Seminar tatsächlich absolviert
wurde.
3) Im vierten
Absatz des Berufungsschreibens weisen Sie darauf hin, dass Ihre "Aufwendungen
sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit meinen
beiden
Berufen
stehen und es sich um
berufsspezifische
Fort
bildungen
handelt."
4)
Schließlich wird im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. April 2007 nur mehr auf den
Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit hingewiesen:.....
,möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mein NLP-Seminar in
unmittelbarem Zusammenhang mit meinem Berufsbild und zur Erhaltung meiner
Einnahmen zu sehen ist.'
Um
Klärung des Sachverhalts wird
ersucht.
Erläutern Sie
bitte insbesondere, mit welcher Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit
oder "Mediation") die Inhalte des NLP-Seminars tatsächlich im Zusammenhang
stehen.
Stellen Sie bitte
allfällige Zusammenhänge schlüssig dar und begründen sie
Ihre diesbezügliche Einschätzung.
5) Dem
Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass Sie bisher (in den
Jahren ab 2001) nur nichtselbständig beschäftigt waren und keine
Einkünfte aus einem neuen Beruf (im Zusammenhang mit Mediation)
erklärt haben.
Ab dem
Jahr 2006 ist nur mehr ein Pensionsbezug (Pensionsversicherungsanstalt)
ausgewiesen.
Nehmen Sie dazu
bitte Stellung.
6) Haben Sie
bereits Einkünfte aus der Tätigkeit im "neuen Beruf"
erzielt?
II)
Beantworten Sie
bitte weiters folgende Fragen:
1)
Um welches Seminar handelt es sich beim Seminar "NLP-PUR" konkret? Wann wurde
die Kursgebühr bezahlt? Um Vorlage einer Zahlungsbestätigung wird
ersucht.
2) Um Angabe der
Seminarinhalte und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte,
Seminarprogramm, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
3) Hat ihr
Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an dem
von ihnen angeführten Seminar getragen; wenn ja, in welcher
Höhe?
Wurde ein sonstiger
Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes
XY. etc.)?
4) Gab es eine
Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen?
Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen
gewährt?
5) Um Vorlage
einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit des
Seminars wird ersucht.
6) Welcher
Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?
7) Einer
Internetabfrage(www.xyz) ist zu
entnehmen, dass derzeit beispielsweise das Seminar "NLP+Cmore" (1 Tag)
angeboten wird, bei welchem aber keinesfalls berufsspezifische Inhalte angeboten
werden. Ist dieses Seminar mit dem von Ihnen besuchten Seminar vom Inhalt her
vergleichbar?
8) Waren
spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme am
Seminar notwendig?
9) Bitte legen
Sie eine ergänzende und genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen
Tätigkeiten vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung
gelangten. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele
an.
10) Liegen
Gründe vor, die dafür sprechen, dass der Besuch des NLP-Seminars
für Ihre jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit als
notwendig
zu erachten ist. Stellen Sie gegebenenfalls diese Gründe eingehend
dar.
11) Haben Sie
das Seminar mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung
abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht."
Den Vorhalt vom
22. August 2007 beantwortete die Berufungswerberin schriftlich wie
folgt: Zu I Allgemeines: 1) Seit dem Jahr 2000 sei die Bw.
auf der Suche nach einem geeigneten Job und neuen Berufschancen. 1999 sei sie
von ihrem damaligen Arbeitgeber, wo sie eine Managementfunktion innehatte,
gekündigt worden. Zuvor sei sie acht Jahre lang in ähnlicher
Funktion im Kongressmanagement sowie der Abhaltung von Life-Op-Kursen weltweit
tätig gewesen. Zu Punkt 2) führte sie aus, sie sei auf der
Suche nach neuen beruflichen Perspektiven gewesen und habe aufgrund einer
bevorstehenden strittigen Scheidung auch Interesse an Mediation
gehabt. NLP helfe, im Geschäftsleben besser auf Vorgesetzte,
Mitarbeiter und Kollegen eingehen zu können und sich auch Situationen
anzupassen. Durch NLP erkenne man im Verkauf leichter, welche Argumente für
die Kunden die richtigen seien (gezielte Fragestellungen, Ausdrucksweisen, ohne
sich zu verzetteln).
Zu 4) Ab dem Jahr 1999 sei die Bw. in den
unterschiedlichsten Bereichen tätig gewesen: E.M.H. in Österreich,
Deutschland und
Schweiz K.T.-Geschäftsführungssekretariat. x-Marketing-Verkauf
von Veranstaltungen, Kundenakquisition, Mitarbeiterrekrutierung H. -
Personalberatung - Mitarbeiterauswahl, Bewerbungsgespräche,
Kundenakquisition.
Zu 5) Die Bw. sei bis dato ausschließlich
unselbstständig beruflich tätig gewesen. Nach Beschreibung
verschiedener familiärer Umstände teilte die Bw. mit, dass sie im
Juni 2005 von der Fa. Ps. AG gekündigt worden sei. Im
Mai 2005 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten, worauf die Bw. nach
längerem Krankenstand ab dem Jahr 2006 eine befristete
Berufsunfähigkeitspension zugesprochen erhalten hatte. Weiters habe sie
ihren Vater zu pflegen.
Zu Punkt 6) teilte die Bw. mit, dass sie bisher keine
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe.
Zu den in Punkt II angeführten Fragen führte
die Bw. Folgendes aus:
"1) Im NLP-PUR -
Seminar wurde Folgendes
gelehrt:
Erfolgreich
kommunizieren, richtige Fragestellungen wurden geübt (offene Fragen),
schneller Kontakt zu Kunden aufbauen, Körpersprache erkennen, Ziele richtig
formulieren, sich nicht
verzetteln.
Wichtig war, dies
alles in Kleinstgruppen üben zu können.
Die
Kursgebühr musste vor Seminarbeginn einbezahlt werden. Das Seminar war vom
10. bis 11. März 2001. Leider habe ich keinen Erlagschein mehr -
die Rechnung habe ich meiner Arbeitnehmerveranlagung bereits
beigelegt.
2) Seminarinhalt
- siehe Punkt 1)
Prospekt lege
ich diesem Schreiben bei.
3) Mein
Arbeitgeber hat keine Kosten für dieses Seminar übernommen, da ich
erst kurz bei der Firma war und ich deshalb auch nicht gefragt
habe.
Auch das Bildungskonto des
Landes habe ich für diesen Kurs nicht in Anspruch genommen.
4) Mein
Arbeitgeber hat nichts davon gewusst. Ich weiß nur von Banken,
Versicherungen, V., die diese Kurse
für ihre langjährigen Mitarbeiter direkt im Ausbildungsprogramm
anbieten.
5) Gibt es
infolge oa. Gründe keine!
6)
Personalchefs, Bankangestellte, Verkäufer, Lehrer, ...
7) Ich kann
Ihnen leider nicht sagen, ob dieses Seminar vergleichbar ist, da ich kein
Internet habe.
8)
Abgeschlossene Berufsausbildung, über 25 Jahre, 3 Jahre
Berufspraxis.
9)
Mitarbeiterrekrutierung im Event- und Marketingbereich ebenso bei der
Personalauswahl bei Verkaufsgesprächen.
Gesprächsführung,
Fragestellung (offene Fragen, ...) Einschätzung, Wahrnehmung, Umgang mit
Vorgesetzten und Mitarbeitern (Pacing & Leading).
10) Ich wurde
von der Firma Öa.
über ein
halbes Jahr angeworben, man versprach mir eine Organisationsstruktur, - die
Wirklichkeit war leider ganz anders!
11) Eine
offizielle Bestätigung habe ich angefordert, leider bis dato noch nicht
bekommen!
Die Kursorganisation
von z.. ist leider nicht mit
Sekretariat besetzt."
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
28. November 2007 teilte die Bw. ergänzend zur gleichzeitig
übergebenen o.a. schriftlichen Vorhaltsbeantwortung Folgendes mit:
"Zu 1) Aus der
Berufung vom 10. Februar 2007 geht hervor, dass Sie sich für eine
,neue Berufsausbildung als Mediatorin' entschieden
haben.
Frage: Zu welchem
Zeitpunkt haben Sie diesen Entschluss gefasst und wann haben Sie erstmals
entsprechende Schritte zur Ausbildung gesetzt? Um Vorlage von Beweismitteln wird
ersucht.
Den Entschluss zu einer beruflichen
Veränderung habe ich auf Grund mehrerer Enttäuschungen im damaligen
Beruf im Jahr 2000 gefasst. Zur Bewältigung einer Neuorientierung habe
ich das NLP-Seminar besucht. Diese Kosten stehen somit mit der
nichtselbständigen Tätigkeit und nicht mit der Ausbildung zur
Mediatorin im Zusammenhang. Den Entschluss, diese Ausbildung zu absolvieren,
habe ich erst Ende 2001 gefasst.
Zu 5) Dem
Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass Sie bisher (in den
Jahren ab 2001) nur nichtselbständig beschäftigt waren und keine
Einkünfte aus einem neuen Beruf (im Zusammenhang mit Mediation)
erklärt haben.
Ab dem
Jahr 2006 ist nur mehr ein Pensionsbezug (Pensionsversicherungsanstalt)
ausgewiesen.
Nehmen Sie dazu
bitte Stellung.
"Siehe Vorhaltsbeantwortung."
Zu 6) Haben Sie
bereits Einkünfte aus der Tätigkeit im "neuen Beruf"
erzielt?
"Bisher wurden keine Einkünfte
erzielt."
II)
Beantworten Sie
bitte weiters folgende Fragen:
Zu 6) Welcher
Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?
"Siehe auch Prospekt. (Kopie)"
Dem gleichzeitig vorgelegten
Prospekt des "Inst.X." ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Seminar
Folgendes zu entnehmen:
"NLP-PUR;
NLP zum Kennen lernen: Sie haben den entscheidenden Schritt getan und NLP zum
ersten Mal mit allen Sinnen
erlebt.
'Wenn du tust, was du
schon immer getan hast, wirst du bekommen, was du schon immer bekommen hast.
Wenn du das, was du möchtest, nicht bekommst, dann tu etwas
anderes.'
Sie
wollen erleben, was NLP ist? Dieses Seminar bietet die ideale Gelegenheit, NLP
mit allen Sinnen zu erfahren und den entscheidenden Schritt zu tun
...
Wenn
Sie erfolgreich kommunizieren, zielorientiert handeln und Ihre
Persönlichkeit optimal entfalten wollen, ist dieses Seminar der Beginn
einer Entdeckungsreise zu sich selbst und die Voraussetzung zum Start der
NLP-Practitionerausbildung.
Auszüge
aus dem Seminarinhalt:
Wahrnehmungsgenauigkeit
schärfen
Schnell Kontakt
aufbauen
Körpersprache
erkennen und gezielt
einsetzen
Sprach- und Denkmuster
erkennen und
nützen
Gedanken von den
,Augen ablesen'
Negative
Gedanken positiv
beeinflussen
Wahlmöglichkeiten
vermehren
Ziele richtig
formulieren
Persönliche
Kraftquellen jederzeit abrufbar machen"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. Die
Ziffer 10 wurde mit dem Steuerreformgesetz 2000 mit Wirkung
ab 2000 neu eingefügt; bis dahin waren nur Fortbildungskosten als
Werbungskosten abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. II,
Tz 203/1 zu § 16).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 BGBl I 1999/106 wurde
dem § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Z 7 hinzugefügt.
Danach sind ab dem Kalenderjahr 2000 Betriebsausgaben jedenfalls
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus - und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.
Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung
und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte
Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar
EStG 1988, 4. Auflage, § 29 Tz 22).
Im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache stellte die
Bw. klar, dass die Kosten für das NLP-Seminar ausschließlich mit der
nichtselbständigen Tätigkeit und nicht mit der Ausbildung zur
Mediatorin (und somit zur beruflichen Neuorientierung) und auch nicht mit
Einkünften hieraus in Zusammenhang stehen.
Es ist daher zu prüfen, ob die Kosten für das
NLP-Seminar iHv. 1.400,00 S als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP)
werden vielfach von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind.
Der VwGH stellte beispielsweise mit Erkenntnis vom
29.1.2004, 2000/15/0009, im Fall der Beschwerde des Leiters einer Bankfiliale,
dessen Tätigkeit in der Bank neben der Leitung der Filiale mit rund
30 Mitarbeitern auch deren Aus- und Weiterbildung, die Organisation und
Leitung von "Gruppenmeetings", das Schulen der effektiven Kommunikation und
Interaktion zwischen Teilnehmern und anderen Gruppen, das Abhalten von
Vorträgen in der Bank und in Firmen und die Mitgestaltung von Seminaren als
Referent und "Entwickler" umfasste, zur Frage der Abzugsfähigkeit unter
anderem von Kosten für ein NLP-Seminar Folgendes fest:
"Der
Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass weder
die genannten Kurse noch die damit in Zusammenhang stehende Literatur unter
Berücksichtigung des oben zitierten § 20 EStG 1988 eine
steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellten (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 17. September 1996, 92/14/0173). Für diese Beurteilung
sprechen sowohl die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegten und im
Verwaltungsakt einliegenden Seminarprogramme, die keine berufsspezifischen
Inhalte erkennen lassen, als auch der vom Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren zugestandene Umstand, dass die Kurse von Angehörigen
verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, woraus die belangte Behörde zu
Recht abgeleitet hat, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Bankenbereich abgestellt war. Dass der von der
belangten Behörde den Seminarprogrammen entnommene Seminarinhalt nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde
nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch eine private Mitveranlassung der
Seminarbesuche angenommen hat. Ein Ausschluss einer privaten Mitveranlassung ist
auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen."
Nach dem Inhalt der vorgelegten
Prospekte sollte das von der Bw. besuchte Seminar die Voraussetzung zum Start
der NLP-Practitionerausbildung schaffen.
Die Bw. stellte anlässlich
ihrer persönlichen Vorsprache zwar schlüssig dar, dass sie zum
Zeitpunkt der Teilnahme an dem Seminar "NLP-PUR" eine Veränderung ihrer
beruflichen Tätigkeit im Auge hatte.
Wie dem Inhalt des gegenständlichen Seminars "NLP-PUR"
eindeutig zu entnehmen ist, wurden dort nicht nur Fähigkeiten zur besseren
Kontaktaufnahme und Kommunikation vermittelt, sondern auch die Chance in
Aussicht gestellt, die Persönlichkeit optimal zu entfalten. Diese
Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung sind
jedoch nicht nur im spezifischen Beruf der Bw. sondern auch außerhalb
ihrer beruflichen Tätigkeiten, insbesondere für das Zusammenleben der
Menschen ganz allgemein von Bedeutung.
Ein weiterer Grund für die
Annahme, dass im gegenständlichen Seminar keine ausschließlich
berufsspezifischen Inhalte angeboten wurden, stellt die Tatsache dar, dass das
Seminar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (wie Personalchefs,
Bankangestellte, Verkäufer, Lehrer etc.) besucht wurde (vgl. auch VwGH
27.6.2000, 2000/14/0096). Bedacht zu nehmen ist auch darauf, dass das
gegenständliche Seminar nach den Prospektangaben offenbar eine Vorstufe zum
Seminar "NLP-Practitioner" darstellt. Aus der bisher bekannten Judikatur (z.B.
VwGH vom 17.9.1996, 92/14/0173, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097 etc.) geht hervor,
dass Aufwendungen für NLP-Seminare, in denen allgemein interessierende
Inhalte angeboten werden, keine steuerliche Anerkennung finden. Diese
Beurteilung gilt umso mehr für das gegenständliche Seminar, das
lediglich eine "Einführung" bzw. "Vorstufe" zum Seminar "NLP-Practitioner"
darstellt.
Es ist daher fest zu halten, dass beim
gegenständlichen Seminar Inhalte allgemein interessierender Art angeboten
wurden, ein homogener Teilnehmerkreis nicht gegeben war,
persönlichkeitsbildende Elemente im Vordergrund standen und eine Anregung
des Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen, nicht erfolgte. Eine
berufsspezifische Fortbildung, die auf die berufliche Tätigkeit der Bw.
zugeschnitten ist, konnte nicht festgestellt werden.
Nach eigener Aussage der Bw. stand der Besuch des
NLP-Seminars nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Neuorientierung in
Richtung Ausbildung zur Mediatorin und auch nicht in Zusammenhang mit allenfalls
hieraus erzielten Einnahmen. Die Kosten für diese Ausbildung (zur
Mediatorin) hat das FA im übrigen bereits (in den Folgejahren) anerkannt
und waren daher die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen für das
Berufungsjahr nicht weiter zu prüfen.
Somit ist im gegenständlichen Fall eindeutig von einer
privaten Mitveranlassung auszugehen, bei der sich die Aufwendungen für die
Lebensführung von den beruflichen Aufwendungen nicht einwandfrei trennen
lassen.
Gegen die Abzugsfähigkeit der für den Excel-Kurs
aufgewendeten Kosten iHv. 340,84 € als Werbungskosten hat das FA im
Berufungsverfahren keinen Einwand vorgebracht und bestehen auch aus Sicht des
UFS keine Bedenken, die mittels Zahlungsbestätigung nachgewiesene
Teilnahmegebühr in der angeführten Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen.
Das FA hat somit die für das von der Bw. besuchte
NLP-Seminar aufgewendeten Kosten zu Recht nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FortbildungskostenWerbungskostenNLP-SeminarMischaufwandPersönlichkeitsbildungberufsspezifische Fortbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-L/07
- Stammnummer
- 31954
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF