Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2769-W/07
Aussetzung der Einhebung nur bei anhängiger Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2769-W/07vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 12. Juli 2007 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Forderung aus nicht
zutreffender Einkommensteuer für 2005 in Höhe von
€ 16.608,93.
Die korrespondierende Erklärung samt neuer Beilage zum
Formular E 6a sei bereits vorgelegt worden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
12. Juli 2007 ab, da eine dem Antrag zugrunde liegende Berufung nicht
eingebracht wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er die Abweisung des Antrages
logisch nicht nachvollziehen könne, beruhe der Rückstand an
Einkommensteuer gemäß dem anliegenden Ansuchen um Neuberechnung der
Einkommensteuer 2005 doch augenscheinlich auf einer unzutreffenden
Ertragsverteilung zwischen den beiden Gesellschaftern.
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sei nicht
dokumentiert und auch bei seiner Akteneinsicht nicht aufzufinden gewesen.
Der Bw. berufe daher gegen den Bescheid und ersuche um
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die eingereichte und
erklärte Neuberechnung an Einkommensteuer 2005.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass er sich in einer wirtschaftlichen Notlage
befinde und es ihm daher unmöglich sei, den Betrag von
€ 16.498,93 zu begleichen.
Des Weiteren sei der Bw. in den Privatkonkurs
gegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Laut Aktenlage wurde aufgrund der Feststellung der
Einkünfte aus der U-KEG mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 eine
Einkommensteuernachforderung des Bw. für 2005 in Höhe von
€ 15.719,93 mit Bescheid vom 5. Jänner 2007
festgesetzt. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 ersuchte der Bw. unter
Vorlage des korrekten Feststellungsbescheides für 2004, eines
Gedächtnisprotokolles vom 19. Februar 2007 und einer
korrespondierenden neuen Beilage zum Formular E 6a für 2005 um
Neuberechnung des Feststellungsbescheides betreffend Gewinnverteilung für
2005.
Da in der Eingabe vom 7. Mai 2007 weder eine
Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2006 noch
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5. Jänner 2007 erblickt
werden kann und die Einhebung einer Abgabe nach dem Wortlaut der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO nur aussetzbar ist, wenn ihre
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, erfolgte die Abweisung des Ansuchens vom 27. Juni 2007
mit Bescheid vom 12. Juli 2007 zu Recht.
Zum Hinweis auf die Eröffnung eines Privatkonkurses
ist zu bemerken, dass laut Abfrage der Insolvenzdatei eine Eröffnung eines
Privatkonkurses über das Vermögen des Bw. nicht ersichtlich ist.
Abgesehen davon steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren
gemäß
§ 186 Abs. 1 KO die Verwaltung der
Konkursmasse zu (Eigenverwaltung), sofern das Gericht nichts anderes
bestimmt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2769-W/07
- Stammnummer
- 31908
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF