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UFSG RV/0449-G/05
Fingierte innergemeinschaftliche Lieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-G/05vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Dr. Rudolf
Mayer, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, vom
12. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
1. Dezember 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die
Kalendermonate April 2002 bis September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen die vom Finanzamt unter Bedachtnahme auf die
Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen bezüglich des Handels
mit Mobiltelefonen erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hat der
Berufungswerber (Bw.) in der dagegen eingebrachten Berufung ausgeführt,
dass er diese "ihrem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der materiellen
und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung
anfechte, da er in Österreich als Person nicht steuerpflichtig gewesen ist
und er weder Inhaber einer Einzelfirma, noch Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft war". Er habe auch keinerlei sonstige Einkünfte gehabt,
weshalb keine Steuererklärungen abzugeben gewesen wären. Als
Eventualantrag begehre er die angefochtenen Bescheide aufzuheben und einen
Aussetzungsbescheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn
geführten Strafverfahrens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur
Zahl X. wegen allfälliger Präjudizialität zu erlassen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Der Bw. habe im Streitzeitraum Umsätze aus dem Handel
mit Mobiltelefonen getätigt. Diese Umsätze habe er als Eigentümer
der in Tarvis bzw. in Neapel ansässigen italienischen Einzelfirma "Y."
durchgeführt, wobei diese Umsätze als innergemeinschaftliche Erwerbe
und steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt worden
wären.
Gemäß
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liege ein
innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer
Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, der Erwerber ein Unternehmer ist,
der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung an den
Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausgeführt wird.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliege im Inland
gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer.
Der Unternehmer könne die Steuer für den innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen gemäß
Art. 12 Abs. 1 UStG 1994 als Vorsteuer geltend
machen.
Eine gemäß
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 steuerbefreite
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liege dann vor, wenn der
Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet hat und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den
Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.
Im Zuge der Ermittlungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen Graz habe der Bw. in den Einvernahmen am 12. November,
18. November 2003 und 4. März 2004 sowie
anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht am 10. März 2004
angegeben, dass die Mobiltelefone tatsächlich nicht nach Italien
befördert oder versendet worden seien, auch wenn es auf den entsprechenden
Rechnungen so dargestellt worden sei. Demzufolge habe er auch keine
steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen getätigt, sondern er
habe diese Waren in Österreich an österreichische Firmen geliefert
bzw. liefern lassen. Damit habe er im Zusammenwirken mit seinen Lieferanten und
Abnehmern innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen vorgetäuscht und
somit zu Unrecht die Anwendung des
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 im Hinblick auf steuerbefreite
innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen.
Somit habe er gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 mit der in
Italien ansässigen Firma "Y." in Österreich steuerbare und
steuerpflichtige Umsätze erzielt, die bisher keiner Besteuerung unterzogen
worden wären.
Dagegen hat der Bw. mit folgender Begründung den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt:
Die gegenständliche Frage sei in dem gegen ihn
geführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur
Zahl X. behandelt und einer anderen Beurteilung unterzogen worden. Diese
Beurteilung sei jedoch präjudiziell für das Abgabenverfahren, weshalb
der Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Strafverfahrens gestellt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind die
innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.
Nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt
eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn
bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der
Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der
Abnehmer ist
a) ein
Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben
hat,
b) eine
juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der
Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei
der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der
Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Zufolge Abs. 3 leg.cit. müssen die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der
Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet
worden ist.
Die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der
Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ist im BGBl. Nr. 401/1996
veröffentlicht.
Gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO
sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als
Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu
entscheiden wären, nach der über die maßgebenden
Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen
(§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu
legen.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind Entscheidungen der Gerichte,
durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der
Abgabenbehörde iSd Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur
insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen
ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen
zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Es besteht eine Bindung
der Abgabenbehörde an jene tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil, auf denen der Spruch basiert, mit welchem der Beschuldigte eines
Deliktes für schuldig befunden wird (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0043).
An die vom Strafgericht vertretenen steuerlichen Rechtsauffassungen aber sind
die Abgabenbehörden in einem nachfolgenden Abgabenverfahren nicht gebunden
(vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes
Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht (vgl.
VwGH 30.1.2001, 95/14/0043 und die dort zitierte Judikatur).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Der Bw. ist im rechtskräftigen Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. März 2004, zur
Zahl X. - die vom Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde vom Obersten
Gerichtshof mit Beschluss vom 16. November 2004,
14 Os 94/04-9 wegen Verspätung zurückgewiesen - vom Vorwurf,
er hätte als Inhaber der Firma Y. im bewussten und gewollten Zusammenwirken
mit weiteren Personen vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
durch Vortäuschung innergemeinschaftlicher Lieferungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer bewirkt, gemäß
§ 259 Z 3 StPO aus den im Urteil näher
dargestellten umsatzsteuerlichen Erwägungen, wonach aus der vom Bw.
gewählten Vorgangsweise kein Schaden für die Abgabenbehörde in
Österreich eingetreten sei, freigesprochen worden.
Mangels einer Bindungswirkung hat der Unabhängige
Finanzsenat die vom Bw. als Eigentümer der Firma Y. in Österreich
getätigten Umsätze unter Bedachtnahme auf die eingangs dargestellte
Rechtslage einer eigenständigen umsatzsteuerlichen Beurteilung zu
unterziehen, wobei die Ermittlung der jeweiligen Umsatzsteuerzahllast - die
Ermittlung der Umsätze der Voranmeldungszeiträume April 2002 bis
einschließlich Juni 2003 erfolgte ausschließlich an Hand der vom Bw.
ausgestellten Rechnungen über die Lieferungen an in Österreich
ansässige Abnehmer, während die Umsätze der
Voranmeldungszeiträume Juli bis September mangels darüber
ausgestellter Rechnungen unter Bedachtnahme auf die vorhandenen
Eingangsrechnungen ohne Ansatz eines Gewinnzuschlages gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden sind - vom Bw. nicht bestritten
wird. Die vom Strafgericht bezüglich der tatsächlichen
Inlandslieferungen ausschließlich an der formalen Rechnungslegung
anknüpfenden Erwägungen - "Es kommt zu keiner
Umsatzsteuerhinterziehung, da der tatsächliche Empfänger im Inland
mangels Eingangsrechnung keine Vorsteuer geltend machen kann. Durch den damit
beim Empfänger zwingend in Kauf genommenen Verzicht auf die Geltendmachung
der Vorsteuer wird die beim Lieferanten nicht erklärte und nicht
abgeführte Umsatzsteuer unmittelbar bei Rechnungsausstellung ausgeglichen.
Wäre diesfalls korrekt Rechnung an den tatsächlichen Abnehmer im
Inland gelegt und sodann korrekt die Vorsteuer geltend gemacht worden, so
hätte dies weitere Abgabenhinterziehungen durch Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer überhaupt erst ermöglicht" - können aber im Rahmen
des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens, das sich ausschließlich an den
Bestimmungen des UStG 1994 zu orientieren hat, keine Berücksichtigung
finden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Entstehung der
Steuerschuld nicht von der Angabe eines Steuerbetrages in der Rechnung
abhängt. Die Umsatzsteuerschuld entsteht auch dann, wenn kein oder ein zu
niedriger Steuerbetrag in der Rechnung angegeben wird, in der gesetzlich
geschuldeten Höhe. Sie ist aus dem Bruttobetrag herauszurechnen (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 11, Anm. 134). Somit ist für die Entstehung
der Steuerschuld der gegenständlichen unbestrittenen Inlandslieferungen
ausschließlich die Bestimmung des
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994
maßgeblich, wonach die Steuerschuld für Lieferungen mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind, entsteht.
Ungeachtet der vom Bw. über die Lieferungen der Mobiltelefone ausgestellten
Rechnungen mit dem Vermerk "sensa IVA" (ohne Mehrwertsteuer) ist daher die
Umsatzsteuerschuld auf Grund der im Inland getätigten Lieferungen in der in
den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe entstanden.
Das Vorbringen des Bw. in der Berufung, das sich auf die
bloße Feststellung, er sei in Österreich weder als Person noch als
Inhaber einer Einzelfirma steuerpflichtig gewesen, beschränkt, erweist sich
unter Bedachtnahme auf seine Ausführungen im Zuge der Einvernahme als
Beschuldigter am 12. November 2003, auf die in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich - im Vorlageantrag unwidersprochen -
hingewiesen wird, als bloße Schutzbehauptung. Denn darin hat er im Rahmen
der detaillierten Schilderung der Lieferbeziehungen ua. ausgeführt, dass
"die Firma Y. im Bereich des Handyhandels nur dazu gedient hat,
innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe vorzutäuschen.
Tatsächlich wurden zu keiner Zeit Handylieferungen von und nach Italien
gemacht" (vgl. Seite 4 der Niederschrift über die Vernehmung des
Beschuldigten vom 12. November 2003). Da demnach als erwiesen
anzunehmen ist, dass der Bw. als Eigentümer der Firma Y. steuerpflichtige
Inlandslieferungen getätigt hat, erweist sich die Versteuerung der
diesbezüglichen Umsätze jedenfalls als rechtmäßig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-G/05
- Stammnummer
- 31891
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF