Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0008-L/07
Inhaltliche Mängel eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0008-L/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag des Dw.,
vertreten durch Sw., vom 2. Juli 2007 gilt gemäß
§ 311a
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
zurückgenommen.
Begründung
Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2007 brachte Herr Anton S.
ein als "3. Devolutions-Antrag" bezeichnetes Anbringen beim Unabhängigen
Finanzsenat ein. Als Anträge wurde Folgendes formuliert:
"... das ersuchte Präsidium des UFS Linz - es
möge
1. endlich eine schriftliche Darlegung zur
Verhandlung 21. 6. 2005 gem § 87 Abs 7 BAO nachreichen
2. meine Devolutionsanträge 30. 3. 2006 und
6. 12. 2006 in Beantwortung ziehen
3. prüfen, ob R. den Tatbestand der
Wiederbetätigung erfüllte
4. das Ergebnis der Verhandlungsschrift in
Bescheidform erlassen"
Über Anfrage im anhängigen Berufungsverfahren zu
RV/0234-L/05 teilte das Bezirksgericht Wels mit Schreiben vom 31. August 2007,
Az. 17 P 125/03s mit, dass in der Sachwalterschaftssache betreffend Herrn Anton
S., geb. xx mit Beschluss vom 13. Juni 2007 Herr SW zum einstweiligen Sachwalter
gemäß
§ 120 AußStrG bestellt wurde.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, zu denen auch
der Sachwalter gehört, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, deren Rechte wahrzunehmen.
Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind
grundsätzlich unwirksam (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 79
Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des
Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder
handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998,
97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht
Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des
beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen
Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein
ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu
prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese
Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach
§ 85 Abs. 2 BAO eingeräumt.
§ 311 Abs. 2 BAO lautet:
"Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber
der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen."
§ 311a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen
Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten
Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen
Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der
Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind.
(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
Aus dem Anbringen des Herrn S.
vom 2. Juli 2007 geht nicht hervor, welche Abgabenbehörde
erster Instanz in welcher Angelegenheit
säumig sein soll. Des Weiteren wurden keine Angaben, die zur Beurteilung
des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht.
Da dem Auftrag vom 2. Juli
2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 2. Juli 2007 zu beheben,
innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich
vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Linz, am 2.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0008-L/07
- Stammnummer
- 31889
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF