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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0008-L/07

Inhaltliche Mängel eines Devolutionsantrages

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0008-L/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Sw., vom 2. Juli 2007 gilt gemäß § 311a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2007 brachte Herr Anton S. ein als "3. Devolutions-Antrag" bezeichnetes Anbringen beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Als Anträge wurde Folgendes formuliert: "... das ersuchte Präsidium des UFS Linz - es möge 1. endlich eine schriftliche Darlegung zur Verhandlung 21. 6. 2005 gem § 87 Abs 7 BAO nachreichen 2. meine Devolutionsanträge 30. 3. 2006 und 6. 12. 2006 in Beantwortung ziehen 3. prüfen, ob R. den Tatbestand der Wiederbetätigung erfüllte 4. das Ergebnis der Verhandlungsschrift in Bescheidform erlassen" Über Anfrage im anhängigen Berufungsverfahren zu RV/0234-L/05 teilte das Bezirksgericht Wels mit Schreiben vom 31. August 2007, Az. 17 P 125/03s mit, dass in der Sachwalterschaftssache betreffend Herrn Anton S., geb. xx mit Beschluss vom 13. Juni 2007 Herr SW zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellt wurde. Gemäß § 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, zu denen auch der Sachwalter gehört, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, deren Rechte wahrzunehmen. Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998, 97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. § 311 Abs. 2 BAO lautet: "Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen." § 311a Abs. 1 und 2 BAO lauten: "(1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind. (2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt." Aus dem Anbringen des Herrn S. vom 2. Juli 2007 geht nicht hervor, welche Abgabenbehörde erster Instanz in welcher Angelegenheit säumig sein soll. Des Weiteren wurden keine Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht. Da dem Auftrag vom 2. Juli 2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 2. Juli 2007 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 2. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragMängelbehebungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0008-L/07
Stammnummer
31889
Gültig
02.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF