Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/06
Begräbniskosten (im Ausland) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-G/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Mag. Helmut
Hawranek, Verteidiger in Strafsachen, 8010 Graz,
Friedrichgasse 6/5/24, vom 6. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Zuge der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ua. Aufwendungen
für die Beerdigung seines Vaters in Höhe von 3.600 Euro als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 9. August 2005
wurde der Bw. aufgefordert, sowohl den Originalzahlungsbeleg über den
Betrag von 3.600 Euro als auch eine detaillierte Rechnung des
Beerdigungsunternehmens, aus der hervorgeht, woraus sich der Betrag von
3.600 Euro zusammensetzt, vorzulegen. Weiters wurde der Bw. aufgefordert,
die Höhe der Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater bekannt zu
geben. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. nur die Kopie einer
Rechnung eines Beerdigungsunternehmens in serbischer Sprache samt gerichtlich
beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vor, in der bestätigt
wird, dass dem Bw. ein Betrag von insgesamt 3.600 Euro von einem
Beerdigungsunternehmen für "Beerdigungsausstattung,
Transportdienstleistungen und Beerdigungsdienstleistungen" in Rechnung gestellt
worden sei.
Im angefochtenen Bescheid wurden die Aufwendungen für
die Beerdigung des Vaters des Bw. nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, wie sich der
Betrag von 3.600 Euro zusammensetze.
Im Berufungsverfahren begehrte der Bw. zunächst die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, weil seine Ehegattin keine
eigenen Einkünfte erziele. Außerdem wurden neuerlich die Aufwendungen
für das Begräbnis des Vaters als außergewöhnliche Belastung
und ein weiterer Betrag von 917,02 Euro im Zusammenhang mit einer
Rentenversicherungspolizze steuerlich geltend gemacht. Zum Nachweis der Kosten
der Beerdigung legte der Bw. nochmals die Rechnung des Beerdigungsunternehmens
in serbischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vor, wobei auf der
gerichtlich beglaubigten Übersetzung nunmehr (im Unterschied zu der ersten,
dem Finanzamt übermittelten Ausfertigung dieser Übersetzung) nach dem
Betrag von 3.600 Euro das Wort "bezahlt" steht und auch die handschriftlich
erstellte Originalrechnung in serbischer Sprache nunmehr offensichtlich einen
Zahlungsvermerk enthält.
Mit Berufungsvorentscheidung gewährte das Finanzamt
zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag (samt Erhöhungsbetrag für ein
Kind), versagte aber die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für
die Beerdigung des Vaters des Bw. sowie der Versicherungsbeiträge, weil der
Bw. trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht
habe.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bw. daher nochmals aufgefordert, im Zusammenhang mir der Geltendmachung der
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung eine detaillierte
Rechnung des Beerdigungsunternehmens, aus der ersichtlich ist, wie sich der
Betrag von 3.600 Euro zusammensetzt, den Originalzahlungsbeleg über
den Betrag von 3.600 Euro sowie eine Urkunde, aus der die Höhe der
Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater ersichtlich ist (alle Unterlagen in
deutscher Übersetzung) vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung
von Versicherungsbeiträgen wurde der Bw. aufgefordert, eine Kopie der
Versicherungspolizze vorzulegen, weil aus der vom Bw. vorgelegten
Beitragsbescheinigung nicht ersichtlich sei, ob die gemäß
§ 18 EStG 1988 erforderlichen Voraussetzungen (ua. Vereinbarung
einer mindestens auf die Lebenszeit zahlbaren Rente) erfüllt seien.
Dieser Vorhalt wurde damit beantwortet, dass nochmals die
bereits mehrfach vorgelegte Rechnung des Beerdigungsunternehmens (im Original
und mit Zahlungsvermerk) in serbischer Sprache und in beglaubigter deutscher
Übersetzung (ebenfalls mit dem Hinweis "bezahlt"), ein
"Hinterlassenschaftsbescheid" in serbischer Sprache (im Original) und in
beglaubigter deutscher Übersetzung und eine Kopie der
Rentenversicherungspolizze vorgelegt wurden.
Da aus dem "Hinterlassenschaftsbescheid" zwar hervorgeht,
dass der Bw. mehrere Liegenschaften von seinem Vater erbte, deren Wert aber
nicht angeführt ist, wurde der Bw. nochmals aufgefordert, die Höhe der
Verlassenschaft (bzw. den Verkehrswert der Liegenschaften) bekannt zu geben,
weil die Begräbniskosten in erster Linie aus dem vorhandenen (verwertbaren)
Nachlassvermögen zu bestreiten seien. Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt,
dass eine detaillierte Rechnung für die Anerkennung der
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung deshalb
erforderlich sei, weil nur die Aufwendungen für ein würdiges
Begräbnis und für einen durchschnittlichen Grabstein, nicht jedoch die
Kosten für den Leichenschmaus, für Blumen, Kränze, Grabpflege und
Trauerkleidung abzugsfähig seien. Abschließend wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass die Rechnung des Beerdigungsunternehmens sowohl in serbischer
Sprache als auch in deutscher Übersetzung zunächst ohne
Zahlungsvermerk und erst im weiteren Verfahren mit Zahlungsvermerk vorgelegt
worden sei. Der Unabhängige Finanzsenat gehe daher davon aus, dass der
Zahlungsvermerk (auf der Originalrechnung und auf der Übersetzung) erst
nachträglich angebracht worden sei. Der Nachweis, dass der Bw. im
Jahr 2004 den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag von 3.600 Euro
tatsächlich bezahlt habe, sei damit nicht erbracht worden.
Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Begräbniskosten, das sind die Kosten der Beerdigung
sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabdenkmals, sind dem
Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Begräbniskosten gehören gemäß
§ 549 ABGB
jedoch zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster
Linie aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten.
Sind im Nachlass Liegenschaften enthalten, müssen deren wirtschaftliche
Werte (Verkehrswerte) angesetzt werden und nicht die für die Bemessung der
Erbschaftssteuer maßgebenden Einheitswerte (vgl. UFS 5.6.2007,
RV/1190-W/07).
Der Bw. wurde daher (mehrfach) aufgefordert, den Wert der
Verlassenschaft nach seinem Vater bekannt zu geben. In seiner letzten
Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. zwar erstmals einen so genannten
"Hinterlassenschaftsbescheid" in serbischer Sprache sowie in deutscher
Übersetzung vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Bw. einige
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile von seinem Vater geerbt hat, dieser
Bescheid enthält jedoch keine Angaben über den Wert der
Liegenschaften. Auch der Aufforderung, darzulegen, warum die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten
nicht ohnedies im Nachlassvermögen Deckung gefunden haben, kam der Bw.
nicht nach.
Einer Anerkennung der vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen in Höhe von 3.600 Euro als außergewöhnliche
Belastung steht aber auch entgegen, dass aus der vom Bw. vorgelegten Rechnung
nicht ersichtlich ist, für welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Begräbnis seines Vaters der genannte Betrag angefallen ist und ob der Bw.
diesen Betrag überhaupt bezahlt hat.
Sind die Kosten für das Begräbnis nicht durch
entsprechende Nachlassaktiva gedeckt, können die Aufwendungen für ein
würdiges Begräbnis sowie für einen durchschnittlichen Grabstein
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nicht
anerkannt werden Kosten für den Leichenschmaus, für Blumen,
Kränze, Grabpflege oder Trauerkleidung. Da aus der vom Bw. mehrfach
vorgelegten Rechnung nur hervorgeht, dass dem Bw. der Betrag von 3.600 Euro
für "Beerdigungsausstattung, Transportdienstleistungen und
Beerdigungsdienstleistungen" in Rechnung gestellt worden sei, ist diese Rechnung
nicht geeignet, die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden
Aufwendungen nachzuweisen. Der wiederholten Aufforderung der
Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, eine detaillierte Rechnung
vorzulegen, kam der Bw. nicht nach.
Zweifel an der tatsächlichen Bezahlung der behaupteten
Begräbniskosten schließlich bestehen nicht nur wegen des in der
Rechnung aufscheinenden "runden" Betrages, sondern vor allem, weil die Rechnung
des Beerdigungsunternehmens mit demselben Datum (das war der
8. August 2004) im Verwaltungsverfahren zunächst
ohne und in der Folge
mit einem entsprechenden Zahlungsvermerk
vorgelegt wurde. Es besteht daher der Verdacht, dass dieser Zahlungsvermerk erst
nachträglich auf der Rechnung angebracht wurde, weshalb er nicht geeignet
ist, die tatsächliche Bezahlung des ausgewiesenen Betrages nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen. Den diesbezüglichen Ausführungen des
Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. nichts entgegnet.
Die vom Bw. für das Begräbnis des Vaters geltend
gemachten Aufwendungen konnten daher nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden.
Die für eine Rentenversicherung geltend gemachten
Aufwendungen in Höhe von 917,02 Euro waren hingegen als Sonderausgaben
anzuerkennen, weil der Bw. nicht nur die Zahlungsbestätigung, sondern auch
die entsprechende Versicherungspolizze vorgelegt hat.
Zu gewähren war auch - wie bereits aus der
Berufungsvorentscheidung ersichtlich ist - der
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/06
- Stammnummer
- 31884
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF