Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0460-L/06
Gesellschafterbegriff nach Zivilrecht auszulegen, solange kartellrechtliches Durchführungsverbot aufrecht, kein Gesellschafterdarlehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-L/06vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SL, W, vertreten durch Exinger GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom 10. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
20. März 2006 betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben
gemäß
§ 201 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Gebührenprüfung,
AB-Nr. 12046/05, wurde festgestellt, dass die Firma Q (im Folgenden nur
mehr kurz Q GmbH genannt) mit Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000
von der Firma B 81.000 Stück Aktien an der BS (im Folgenden nur mehr kurz
S AG genannt) erworben hat.
Im Arbeitsbogen der BP (ON 23) ist der
maßgebliche Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000 mit folgendem,
wesentlichen Inhalt enthalten:
I. Präambel, II.
Kaufgegenstand, III.
Kaufpreis
IV. Übergabe des
Kaufgegenstandes:
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich mit Rechtswirksamkeit
dieses Vertrages den vereinbarten Aktienkauf abzuwickeln.
V. Stichtag für den
Übergang der Rechte und Pflichten:
Sämtliche Rechte und
Pflichten aus den kaufgegenständlichen Aktien gehen mit der rechtswirksamen
Übertragung der in 2.1. angeführten Zwischenscheine auf die
Käuferin über. Allfällige Dividendenansprüche aus
vergangenen Geschäftsjahren und aus dem laufenden Geschäftsjahr kommen
bereits zur Gänze der Käuferin
zu.
VI.
Gewährleistung
VII.
Sonstige Bestimmungen:
Zur
Wiederherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit sind der S AG von der
Käuferin unverzüglich Fremdmittel als Eigenkapital und oder
Eigenkapitalsurrogate zuzuführen. Im Hinblick auf das bis zur
Rechtswirksamkeit dieses Aktienkaufvertrages geltende Durchführungsverbot
gem. § 42a Abs. 4 Kartellgesetz (KartG) sind diese Finanzmittel
vorerst nur als Fremdkapital in der Form eines Darlehens gegen
fremdüblicheVerzinsung zuzuführen. Die Käuferin verpflichtet sich
am 14. November 2000 der S AG ein Darlehen von ATS 40,000.000,00
zuzuzählen.
Sollte die
Verkäuferin im Lauf des Jahres 2001 rechtswirksam Aktionärin der
S AG geworden sein, ist die Darlehensforderung als Gesellschafterzuschuss
zu werten und nicht zurückzubezahlen. Bis dahin gilt die
Darlehensrückzahlung als
gestundet.
VIII: Maßnahmen
bis zur Rechtswirksamkeit:
Die
Verkäuferin verpflichtet sich mit Unterzeichnung des Vertrages im Zeitraum
bis zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages
alle von der Käuferin in
Bezug auf die S AG gewünschten Informationen unverzüglich zu
gewähren, in Absprache mit der Käuferin sämtliche Maßnahmen
durchzuführen, welche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
sowie der Sanierung des Unternehmens notwendig und tunlich sind, sowie
sämtliche Maßnamen hinsichtlich Veränderungen im Vorstand zu
treffen, welche zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind; auf die Wünsche
der Käuferin hinsichtlich der Vorstandsbesetzung ist hier besonders Bedacht
zu nehmen; ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ohne vorherige
Zustimmung der Käuferin keine neuen Vereinbarungen außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes abzuschließen, sowie
insbesondere nicht aus eigenem neue Dienstnehmer oder Organmitglieder
einzustellen, bzw. Änderungen bisheriger Verträge
vorzunehmen.
IX aufschiebende
Bedingung:
Dieser
Aktienkaufvertrag gilt unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der
zuständigen Kartellbehörde
abgeschlossen.
X Kosten und
Gebühren, XI Schlussklausel:
Wie vertraglich zugesichert, hat die Käuferin
Q GmbH am 14. November 2000 unter der Bezeichnung Darlehen einen
Betrag von 40,000.000,00 S an die S AG überwiesen
(Überweisungsbeleg Arbeitsbogen ON 22), welcher Betrag am Bankkonto
der S AG am 15. November 2000 eingelangt ist (siehe Mitteilung der
GroßBP Wien, Arbeitsbogen ON 25). Im Jahresabschluss der S AG
zum 31. Dezember 2000 wurde das Darlehen unter der Position "sonstige
Verbindlichkeiten" ebenfalls als Darlehen ausgewiesen (Arbeitsbogen
ON 15).
Der Prüfer hat hinsichtlich dieses Darlehens die
Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Gesellschafterdarlehens gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4
Gebührengesetz 1957 (GebG) gegeben seien. Schon im Zuge der Prüfung
wurde jedoch von Seiten der Pflichtigen darauf hingewiesen, dass der
Aktienkaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen
Genehmigung, welche erst am 13. November 2001 erteilt wurde, geschlossen
worden sei. Im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung habe daher noch keine
Gesellschafterstellung vorgelegen (Arbeitsbogen ON 28). Zum Beweise wurde
der Beschluss des OLG Wien als Kartellgericht vorgelegt, woraus hervorgeht, dass
die Q GmbH den Zusammenschluss mit der S AG gemäß
§ 42a Abs. 1 KartG am 18. November 2000 angemeldet hat und
das Gericht die Eintragung in das Kartellregister am 18. Jänner 2001
angeordnet hat (Arbeitsbogen ON 33).
Entgegen dieser Rechtsansicht hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 20. März 2006, ergangen an die S AG, betreffend das
Darlehen des Gesellschafters Q GmbH vom 14. November 2000 die
0,8 % Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1
GebG in Höhe von 23.255,31 € festgesetzt. Zur
Begründung verweist das Finanzamt auf ein Erkenntnis des VwGH vom
26. Jänner 1989, 88/16/0062, wonach auch der von einer aufschiebenden
Bedingung abhängige Erwerb bereits ein Erwerbsvorgang sei, weil der
Gesetzgeber den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld
unterscheide. Der Erwerbsvorgang sei verwirklicht, sobald die Parteien in der
Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen
gehörig kundtun. Trotz aufschiebender Bedingung sei daher der
Aktienkaufvertrag bereits am 14. November 2000 verwirklicht worden und die
Q GmbH zum Zeitpunkt der Überweisung der Darlehenssumme bereits als
Gesellschafter anzusehen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
7. April 2006 mit der gleichzeitig auch ein Antrag auf mündliche
Verhandlung und Senatszuständigkeit gestellt wurde. Darin führt die Bw
aus, der Aktienkaufvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung der
kartellrechtlichen Genehmigung abgeschlossen worden. Die Genehmigung sei erst am
18. Jänner 2001 erteilt worden und die Beteiligung sei sodann am
9. Februar 2001 aktiviert worden, sodass der Kaufvertrag wirtschaftlich und
zivilrechtlich erst einige Zeit nach der Darlehensgewährung zustande
gekommen sei. Ein Darlehen eines Nicht-Gesellschafters werde jedoch nicht
dadurch gebührenpflichtig, dass der Nicht-Gesellschafter später
Gesellschaftsanteile erwirbt. Darüber hinaus sei nur der Aktienkaufvertrag
selbst aufschiebend bedingt gewesen, nicht jedoch das Darlehen, sodass weder
§ 16 Abs. 7 GebG noch das vom Finanzamt zitierte VwGH-Erkenntnis,
welches im Übrigen zur Grunderwerbsteuer ergangen sei, zu einem anderen
Ergebnis führen könnten.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung am 24. Mai 2006 dem UFS vorgelegt. Den Antrag auf
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat hat die Bw mit Schreiben vom
16. Oktober 2007 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Darlehensverträge unterliegen einer
Rechtsgeschäftsgebühr. Für Gesellschafterdarlehen entsteht auch
im Falle einer Ersatzbeurkundung die Steuerpflicht.
Die maßgebliche Bestimmung des § 33
TP 8 Abs. 4 GebG lautet wie folgt: Wurde über das Darlehen
eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
des Darlehenschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als
Urkunde.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist immer
das Vorliegen eines Darlehens, welches nicht in Zweifel gezogen wurde.
Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage der
Gesellschafterstellung der Q GmbH (an der S AG) im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung.
Nach dem Berufungsvorbringen ist die Darlehensgeberin
Q GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens in die
Bücher der S AG, welche mit 15. November 2000
(Darlehenszuzählung) erfolgt ist, wegen des kartellrechtlichen
Durchführungsverbotes weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich
Eigentümerin der mit Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000
erworbenen Aktien der S AG und somit nicht Gesellschafterin der
Darlehensnehmerin gewesen.
Im Gebührenrecht ist vorrangig eine formalrechtliche
Beurteilung geboten, weil das Gebührengesetz an spezifische zivilrechtliche
Gestaltungen und nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten anknüpft. Daraus
ergibt sich eine allgemeine Formenstrenge, wonach im Gebührenbereich
grundsätzlich auf zivilrechtlich geprägte Begriffe abzustellen ist.
Wenn das Abgabenrecht also Bezeichnungen des Privatrechtes oder des
Handelsrechtes gebraucht, so richtet sich die Bedeutung dieser Bezeichnungen in
der Regel nach den Begriffen des Privatrechtes. Aus diesem Grund vertritt Arnold
zur Frage, wer als Gesellschafter seiner Gesellschaft im Sinne der Bestimmung
des § 33 TP 8 Abs. 4 gilt, die strenge Auffassung, dass der
Gesellschafterbegriff ausschließlich nach Zivilrecht (Gesellschaftsrecht)
und nicht etwa nach Gesellschaftssteuerrecht auszulegen sei. Nach dieser Ansicht
ist Gesellschafter einer AG im Sinne des § 33 TP 8 Abs. 4
GebG der zivilrechtliche Eigentümer
der Aktie, welche die mitgliedschaftlichen Rechte des Aktionärs, wie
Stimm- und Gewinnbezugsrechte verbrieft.
Gemäß
§ 42a Abs. 4 KartG 1988 ist
die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen vor der
Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5
[darüber, dass kein Prüfungsantrag
vorliegt] oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts,
dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3
bis 5) verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot
widersprechen.
Der anmeldebedürftige Aktienerwerb der Q-GmbH wurde
ordnungsgemäß am 18. Dezember 2000 bei Gericht angemeldet. Mit
Beschluss vom 18. Jänner 2001 hat sodann das OLG Wien als
Kartellgericht, da kein Prüfungsverfahren einzuleiten war, ausgesprochen,
dass das Verbot der Durchführung des Zusammenschlusses weggefallen ist und
es hat die Eintragung in das Kartellregister angeordnet. Abgesehen davon, dass
nach § 42a Abs. 4 Satz 2 KartG Verträge, solange sie dem
Durchführungsverbot widersprechen, schon auf Grund des Gesetzes unwirksam
sind, war überdies vertraglich ausdrücklich die Genehmigung durch das
Kartellgericht zur Suspensivbedingung (Punkt IX) erhoben.
Nach Zivilrecht ist somit der Aktienerwerb der Q GmbH
jedenfalls erst mit Wegfall des Durchführungsverbotes am
18. Jänner 2001 rechtswirksam zustande gekommen und daher die
Q GmbH erst ab diesem Zeitpunkt als Gesellschafterin der Darlehensnehmerin
anzusehen.
Das BMfF hat demgegenüber in "Industrie"
1978/5 II formuliert, Gesellschafter ist, wer die Beteiligung hält.
Ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft ist demnach dann
anzunehmen, wenn eine Beteiligung vorliegt, die bei Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen bilanziert werden müsste. Diese Sichtweise führt
jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis, da das BMfF in seinem Erlass zur
Gruppenbesteuerung weiters vertritt, der Anschaffungszeitpunkt für
Beteiligungen mit kartellrechtlicher Genehmigungspflicht, sei erst mit Erteilung
der notwendigen behördlichen Genehmigung anzunehmen. Tatsächlich hat
die Q GmbH die Beteiligung an der S AG erst nach Aufhebung des
Durchführungsverbotes am 9. Februar 2001 aktiviert.
Nach anderer Auffassung könnte allerdings eine
Beteiligung bereits demjenigen zugerechnet werden, der über das
wirtschaftliche Eigentum an den Aktien unter Beachtung der allgemeinen
steuerrechtlichen Grundsätze verfügt. Hiefür wären der
Übergang von Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht und die Einräumung einer
Veräußerungs- und Verpfändungsmöglichkeit an den
Käufer erforderlich (siehe Haslehner in taxlex 2006, 102). Doch auch bei
einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann im konkreten Fall die
Gesellschaftereigenschaft der Q GmbH nicht angenommen werden. Wenn auch
gewichtige Kontroll- und Einflussmöglichkeiten für die Käuferin
bereits bis Rechtswirksamkeit des Aktienkaufvertrages ausbedungen wurden, so
wurden der Q GmbH dennoch nicht alle Rechte eingeräumt, aufgrund derer
sie über die ihr zivilrechtlich noch nicht gehörenden Aktien
tatsächlich gleich einer Eigentümerin hätte verfügen
können.
Hingewiesen sei auch noch auf den vergleichbaren Fall eines
Darlehens an eine GmbH, welche mangels Eintragung in das Firmenbuch noch nicht
bestand, in dem der VwGH die Gebührenpflicht ebenfalls verneint. Nicht
zuletzt hat auch die Großbetriebsprüfung Wien anlässlich einer
Prüfung der S AG das gegenständliche Darlehen nicht als
Gesellschafterdarlehen angesehen (Mitteilung vom 18. November 2005).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Zeitpunkt
der Darlehenszuzählung der Aktienerwerb noch nicht rechtsgültig
zustande gekommen war und somit kein Gesellschafterdarlehen im Sinne des GebG
vorliegt.
Ein Darlehen wird jedoch auch nicht dadurch
gebührenpflichtig, dass die Gesellschafterstellung später erworben
wird. Gebührenrichtlinien des BMfF vom 22. Februar 200, 28.5.3
Rz 806: Wurde ein Darlehen an eine Gesellschaft gewährt und wird der
Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt Gesellschafter der Gesellschaft,
so führt dies auch nicht zu einer nachträglichen Verwirklichung des
Tatbestandes.
Soweit sich das Finanzamt auf die Regelung des
§ 16 Abs. 7 GebG und damit zusammenhängend auf Judikatur zum
Grunderwerbsteuergesetz stützt, so wird zu bedenken gegeben, dass
Gegenstand der Vergebührung der - unbedingte - Darlehensvertrag ist. Dem
vorgelagert war das Problem der Gesellschafterstellung der Q GmbH wie oben
dargestellt nach Zivilrecht oder allenfalls Steuerrecht zu lösen. Eine
Bestimmung, welche die Entstehung der Steuerschuld einer Gebühr oder der
Grunderwerbsteuer regelt, kann in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich
sein.
Das Finanzamt hat daher die Gebühr nach § 33
TP 8 Abs. 4 GebG zu unrecht vorgeschrieben und war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 10.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-L/06
- Stammnummer
- 31881
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF