Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0217-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die für operative Tätigkeiten vergüteten Bezüge an die wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0217-G/06vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels,
Landarbeiterkammer Steiermark und Mag. Walter Zapfl, Landwirtschaftskammer
Steiermark, im Beisein der Schriftführerin Frau Brus über die
Berufungen der Bw, vom 20. April 2006 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 17. März 2006
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB)
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 2001
bis 2004 nach der am 11. Dezember 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum den zu
je einem Drittel an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschaftergeschäftsführern für operative Tätigkeiten
vergüteten Bezüge kein DB und DZ abgeführt wurde. Eine Befragung
der Gesellschafter-Geschäftsführer CS und PA vom 12.1.2006 hat
ergeben, dass die Tätigkeit der 3 Gesellschafter-Geschäftsführer
sich in zwei Bereiche gliedern würde: 1.
Geschäftsführertätigkeit und 2. Planungstätigkeit.
Zu 1.) Die Gesellschafter-Geschäftsführer
würden gemeinsam die gesamte kaufmännische und gewerbliche
Geschäftsführung erledigen, wobei intern Schwerpunktsetzungen
vorgenommen worden seien (CS: EDV, AB: bis zu seinem Ausscheiden Schwerpunkt
Rechnungswesen, PA: Schwerpunkt Aquisition, sowie Kundenaquisition und
Kundenkontakte. Alle 3 Geschäftsführer hätten im
Prüfungszeitraum die Gesellschaft nach außen vertreten. Die
eigentliche Geschäftsführungstätigkeit sei mit einem monatlichen
Pauschalentgelt von € 1.453,60 (= ATS 20.000,-) pro
Geschäftsführer abgegolten worden.
Zu 2.) Neben der eigentlichen
Geschäftsführer-Tätigkeit seien alle 3
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum auch für
sich selbst als Einzelunternehmer im operativen Bereich tätig gewesen.
Diese Tätigkeit hätte die Projektplanung, das Zeichnen von Plänen
und Projektbesprechungen umfasst. Diese Planungstätigkeiten hätten die
Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft als Einzelunternehmer
(projektbezogen) ausgeführt und in Rechnung gestellt. Die
Rechnungsbeträge hätten sich jeweils aus dem Leistungsumfang
(aufgewendete Stunden, Projektvolumen, Mitteleinsatz) ergeben und seien von
jedem Gesellschafter/Einzelunternehmer gesondert für sich kalkuliert
worden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und verwies in den nunmehr angefochtenen Bescheiden als Begründung auf den
Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung. Darin führte der
Prüfer aus, dass nach dem Erkenntnis vom 26.4.2000, 99/14/0339, nicht
einmal vorausgesetzt werden würde, dass die wesentlich beteiligten
Beschäftigten die Geschäftsführerfunktion ausüben
würden. Dass die hier betroffenen Mehrheitsgesellschafter nicht nur
Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, sondern sogar
überwiegend im operativen Bereich der GmbH Tätigkeiten von Technikern
ausgeübt hätten, stehe nach den VwGH-Erk. vom 26.11.2003,
2001/13/0210, und vom 28.5.2002, 2001/14/0169, einer Übernahme der in der
oben genannten Judikatur erarbeiteten Grundsätze nicht entgegen, weil die
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG und die Vorschrift des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit der an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen würden.
Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sei das Vorliegen einer Beschäftigung der wesentlich
Beteiligten für die Gesellschaft, welche die oben wiedergegebenen, von der
Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts entwickelten Kriterien
erfüllen würde (VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0151).
Das Merkmal der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes sie durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch bereits seit dem
Jahr 2001 erfolgte Ausübung der Geschäftsführungs- und
Technikertätigkeit gegeben.
Nach den dagegen erhobenen Berufungen hätten die
Gesellschafter für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer
(strategische Ausrichtung, Geschäftspolitik und Organisation des
Unternehmens, Kredit- und Liquiditätspolitik, Rechnungswesen,
Mitarbeiterführung, Verhandlungen mit Kooperationspartnern,
Kundenaquirierung) ein durchaus fremdübliches monatliches Pauschalentgelt
erhalten, welches auch in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden
wäre.
Für die Tätigkeit als gewerbliche Unternehmer
(Projektplanung und -begleitung, Zeichnen von Plänen), die sich von der
Geschäftsführertätigkeit klar abgrenzen würde, sei ein
angemessenes Honorar in Rechnung gestellt worden. Wenn diese Tätigkeit
nicht von den oben genannten Unternehmern durchgeführt werden hätte
können, wäre man gezwungen gewesen, diese als Fremdleistung vermutlich
zu höheren Preisen von Fremdfirmen zukaufen zu müssen. Die technische
Tätigkeit sei in den eigenen Arbeitszimmern mit eigenen Betriebsmitteln
vorgenommen worden. Natürlich sei es auch notwendig gewesen, gewisse
Tätigkeitsbereiche je nach Größe und Umfang des Projektes oder
als Schnittstelle zum Auftraggeber in den Räumlichkeiten der
Berufungswerberin und mit deren Betriebsmitteln durchzuführen. Diese
branchenüblichen Leistungen könnten aber nicht ein Indiz dafür
sein, dass man in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
eingegliedert werde. Zum Dauerschuldverhältnis sei festzuhalten, dass die
Auftragslage der einzelnen Unternehmer (Gesellschafter) durch die Aufträge
der Berufungswerberin erschöpfend gewesen sei und so keine anderen
Aufträge zu bewältigen gewesen wären. Es sei aber auch
anzumerken, dass einzelne Unternehmer noch vor Prüfungsbeginn
Fremdaufträge angenommen und durchgeführt hätten.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen an den UFS zur Entscheidung vor.
Zu der auf Antrag der Berufungswerberin am 11. Dezember
2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist die Berufungswerberin
bzw. ihre steuerliche Vertretung nicht erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Berufungswerberin akzeptierte im strittigen Zeitraum
grundsätzlich die DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge. Sie bestreitet jedoch, dass die an die je
zu einem Drittel wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
für operative Tätigkeiten (Projektplanung und -begleitung und das
Zeichnen von Plänen) vergüteten Bezüge Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 darstellen würden und dafür DB und DZ
abzuführen wäre.
Der UFS sieht im Vorbringen der Berufungswerberin keinen
Grund, von der bereits durch das Finanzamt erläuterten und in der Berufung
unwidersprochen gebliebenen Rechtsmeinung des VwGH, nämlich, dass die
Bestimmungen des § 41 Abs. 2 FLAG und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 auf die Art der Tätigkeit der an der Kapitalgesellschaft wesentlich
Beteiligten nicht abstellen würden, abzugehen. Nach Ansicht des UFS steht
der einheitlichen Qualifizierung der Tätigkeiten der 3
Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur Aufgaben der
(handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen haben, sondern auch
im operativen Bereich der GmbH als Techniker tätig geworden sind.
Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nach Ansicht
des Senates daher auch nicht davon ab, in welcher Art und Weise die aus der
Tätigkeit von den in Rede stehenden Geschäftsführern erzielten
Vergütungen zu qualifizieren wäre, wenn deren Tätigkeit nicht
für die Gesellschaft geleistet worden wäre. Die Art der inhaltlichen
Tätigkeit der an der Bw. wesentlich beteiligten Geschäftsführer
ist für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 nicht maßgebend. Entscheidend für die Erzielung
von Einkünften nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist
ausschließlich das Vorliegen einer Betätigung eines wesentlich
beteiligten Geschäftsführers für die Gesellschaft, welche die
oben wiedergegebenen, von der Judikatur der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (vgl. VfGH
1.3.2001, G 109/00 und VwGH 26.04.2000, 99/14/0339; 19.12.2001, 2001/13/0151;
30.04.2003, 2001/13/0320; 26.11.2003, 2001/13/0219; 10.11.2004, 2003/13/0018).
Der Vertreter des Finanzamtes hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen
Berufungsverhandlung ausgeführt, dass es sich bei den strittigen
Bezügen nicht um Gewinnausschüttungen bzw. um Einkünfte aus
Kapitalvermögen gehandelt hat. Die Bezüge würden bei der
Berufungswerberin eindeutig Betriebsausgaben darstellen.
Ergänzend zu der von der Berufungswerberin im
Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Begründung in den angefochtenen
Bescheiden ist anzuführen, dass sich schon allein aus dem Wortlaut des
§ 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988, wonach die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihr sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, ableiten lässt, dass die
gegenständlich strittigen Bezüge aus dem operativen Bereich der drei
Gesellschafter-Geschäftsführer in die Beitragsgrundlage für den
DB und DZ einzubeziehen waren. § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 stellt
daher nicht auf die für eine Geschäftsführertätigkeit
vergüteten Bezüge sondern auf sonstige Vergütungen jeder Art an
wesentlich Beteiligte ab.
Wenn die Berufungswerberin die Eingliederung der in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft bei den in Streit stehenden
Tätigkeiten für die Berufungswerberin anzweifelt, so ist auf das vom
VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu verweisen, wonach dieses
Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt wird, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die drei Gesellschafter-Geschäftsführer haben die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 22.3.2001 vertreten. Nach der oben
dargestellten Rechtsprechung spricht diese kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Eingliederung, unabhängig davon, ob
durch die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken.
Ergänzend vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass die
Tätigkeiten jedes einzelnen Geschäftsführers (vgl. die eingangs
erwähnte und wiedergegebene Befragung von zwei Geschäftsführern
durch das Finanzamt) ohne Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin nicht möglich wären.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit sowie auch aus der hier strittigen
operativen Tätigkeit für die Berufungswerberin demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer waren.
Dies löste die Pflicht aus, auch von den für operative
Tätigkeiten vergüteten Bezügen der Geschäftsführer den
DB und den DZ abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0217-G/06
- Stammnummer
- 31880
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF