Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0552-I/05
Investitionszuwachsprämie bei der Gewinnermittlung nach der Pauschalierungsverordnung BGBl. II 1999/227 (nichtbuchführende Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-I/05vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, C 11, xxxx C , vertreten
durch Steuerberater, vom 28. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 27. September 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) vermietet in C mehrere
Ferienwohnungen und betreibt dort eine Gastwirtschaft (Pub). Den daraus
erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt er nach der
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und
Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der
nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, BGBl. II 1999/227 idF BGBl II
2001/416(in weiterer Folge kurz:
Gaststättenpauschalierungs-VO).
In der am 23. September 2005 eingereichten Beilage zur
Einkommensteuer für 2004 beantragte er für das Jahr 2004 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in
der Höhe von 2.833,19 €.
Mit Bescheid vom 27. September 2005 wies das Finanzamt
den Antrag auf die angeführte Investitionszuwachsprämie ab und
führte zur Begründung aus, da im Jahr 2004 die Gewinnermittlung nach
der Gaststättenpauschalierungs-VO vorgenommen worden sei und somit die AfA
abpauschaliert sei, sei die Beanspruchung einer Investitionszuwachsprämie
nicht zulässig.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
28. Oktober 2005 erhoben Berufung brachte der Bw vor, die
Unzulässigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
für Abgabepflichtige, die den Gewinn nach der Verordnung BGBl II
1999/227 ermitteln, könne aus § 108e EStG 1988 nicht abgeleitet
werden. Durch § 108e EStG 1988 (Voraussetzung einer Absetzung für
Abnutzung im Wege der §§ 7 und 8) werde lediglich bestimmt, dass
die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nur für
Wirtschaftsgüter möglich sei, die zur Erzielung von betrieblichen
Einkünften verwendet würden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 dieser
Verordnung könne der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes wie folgt ermittelt werden:
Der Gewinn sei im Rahmen einer Einnahmen- Ausgaben- Rechung
mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit
einem Betrag von 10.900 € anzusetzen. Die ansonsten gemäß
§§ 4-14 EStG 1988 zu ermittelnden Betriebsausgaben seien im Rahmen
obiger Verordnung abzugsfähig und umfassten daher auch die Absetzung
für Abnutzung gemäß
§ 7 und 8 EStG 1988, sodass
die Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 EStG 1988 erfüllt seien.
Durch die Einführung der Investitionszuwachsprämie sollten alle
Betriebe prämiert werden, die über dem Durchschnitt der letzten Jahre
Investitionen getätigt haben und sie werde nicht davon abhängig
gemacht, welche Gewinnermittlungsart zur Anwendung komme.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2005 führte das Finanzamt in der Begründung im
Wesentlichen aus, bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung sei die
Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig, wenn die Absetzung
für Abnutzung nicht abpauschaliert sei. Damit stehe die
Investitionszuwachsprämie nur bei der Pauschalierung für
Handelsvertreter, der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung und der
Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende zu. (EStR 2000,
Rz 8216). Voraussetzung sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Wege der
Absetzung für Abnutzung abzusetzen seien. Nach der
Gaststättenpauschalierungs-VO dürften von dem sich nach
Durchschnittssätzen ergebenden Gewinn keine Betriebsausgaben abgezogen
werden. Die Absetzung für Abnutzung sei somit abpauschaliert.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 beantragte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei der
Gewinnermittlung nach der Gaststättenpauschalierungs-VO die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie erfüllt sind.
Der Bw ist offensichtlich der Ansicht, es genüge, dass die
Wirtschaftsgüter zur Erzielung von betrieblichen Einkünften verwendet
werden, auch wenn bei der pauschalierten Gewinnermittlung die Absetzung für
Absetzung gemäß den §§ 7 und 8 EStG 1988 nicht als
Betriebsausgabe berücksichtigt werden könne.
Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung im Wege
der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden. Nach Abs. 2 leg.cit. sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens.
Nach dem systematisch im dritten - die Gewinnermittlung
regelnden - Abschnitt des Einkommensteuergesetzes enthaltenen § 7
EStG 1988 sind "bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungskosten gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen".
Nach § 3 Abs. 1 der vom Bw als
Rechtsgrundlage für seine Gewinnermittlung herangezogenen
Gaststättenpauschalierungs-VO, BGBl II 1999/227, ist "der Gewinn im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von
2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen, mindestens jedoch mit
einem Betrag von 10.900 Euro anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden
Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgesetzt werden". Systematisch
handelt es sich hierbei - im Gegensatz zu anderen Pauschalierungsverordnungen -
um eine Vollpauschalierung.
Betrachtet man nun die Frage der Behandlung der Absetzung
für Abnutzung gemäß den §§ 7 und 8 EStG 1988
in den einzelnen Pauschalierungsverordnungen, so ergibt sich folgendes
Bild:
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer
bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern,
BGBl. II 1999/228:§ 3 Abs. 1 letzter Satz
enthält eine idente Regelung, wie die vom Bw herangezogene VO BGBl II
1999/227; d.h. ein Abzug einzelner Betriebsausgaben ist nicht möglich;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten,
BGBl. II 1999/229:Nach § 2 ist der Gewinn nach
Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 zu
ermitteln; somit dürfen neben dem Pauschale nur Ausgaben für
Wareneingänge, Lohnaufwendungen und Pflichtversicherungsbeiträge (vgl.
§ 17 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) abgezogen werden;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 2000/95 idF
BGBl II 2001/416:Unter den Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben fallen gemäß
§ 2 Abs. 1 Tagesgelder
iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988, Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden sowie üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern, BGBl II
2000/417 idF BGBl II 2001/416:Nach § 2 Abs. 2 umfasst der
Durchschnittssatz Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel,
Aufwendungen für Telefon und Büromaterial, Aufwendungen für
Fachliteratur und Eintrittsgelder, betrieblich veranlasste Aufwendungen für
Kleidung, etc., Tagesgelder iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988,
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sowie
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Individualpauschalierung von
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II
1999/230:Nach § 3 dürfen neben pauschal ermittelten
Betriebsausgaben, Ausgaben für Wareneingang sowie für Löhne und
Beiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 abgesetzt
werden;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen von Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 2001/382:Nach § 5 dürfen bei
Inanspruchnahme der Pauschbeträge keine anderen Werbungskosten geltend
gemacht werden;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl II 2001/54:Nach § 13
ist eine den vorläufigen Gewinn darstellende
"Zwischensumme" (bestimmter Prozentsatz
des Einheitswertes bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter Berücksichtigung
der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen) u.a. um
vereinnahmte Pachtzinse zu erhöhen bzw. um Ausgedingelasten,
Sozialversicherungsbeiträge sowie bezahlte Pachtzinsen zu
vermindern.
Auch die Einkommensteuerrichtlinien 2000, auf die das
Finanzamt Bezug nimmt, setzen sich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen
für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie mit der Frage der
Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung von
Wirtschaftsgütern bei pauschalierter Gewinnermittlung auseinander. Es wird
ausdrücklich betont, dass diese Richtlinien keine für den
Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind.
Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als
kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen
herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche derartige
Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen
enthalten.
Die EStR 2000 führen insoweit in Rz 8216
aus:
"Als Investitionsanreiz kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
erstmalig für 2002 und letztmalig für 2004 eine
Investitionszuwachsprämie iHv. 10% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht
werden. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung im Anspruchszeitraum für
die Investitionszuwachsprämie ist diese nur dann zulässig, wenn die
Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht die
Investitionszuwachsprämie nur bei der Pauschalierung für
Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000), der Künstler-
und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000)
zu. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung
oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
abgesetzt werden. Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr
der Geltendmachung der Prämie begonnen werden (Rz 8217)".
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geht aus
dem Wortlaut der oben zitierten Pauschalierungsverordnungen eindeutig hervor,
dass die jeweiligen Gewinnermittlungen auf unterschiedlichen Parametern beruhen:
Einerseits erfolgt - so wie auch in der vom Bw als Grundlage für
seine Gewinnermittlung herangezogenen VO BGBl II 1999/227 - eine
Vollpauschalierung, d.h. das Betriebsergebnis wird mit einem Durchschnittssatz
zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen, nach unten
hin beschränkt mit einem Mindestgewinnbetrag angesetzt, wobei die
(zusätzliche) Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich
ist. Andererseits berücksichtigen andere
Pauschalierungsverordnungen mit einem bestimmten Prozentsatz der
Betriebseinnahmen bestimmte Betriebsausgaben pauschal, wobei in
unterschiedlichem Ausmaß noch zusätzliche Betriebsausgaben in
tatsächlichem Ausmaß anerkannt werden. Eine explizite
Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist - wie auch
aus Rz 8216 EStR 2000 hervorgeht - nur bei der Pauschalierung für
Handelsvertreter (VO BGBl. II Nr. 2000/95) und der Künstler- und
Schriftstellerpauschalierung (VO BGBl. II Nr. 2000/417)
vorgesehen.
Der Ansicht des Bw, wonach die
Investitionszuwachsprämie allen Betrieben zukomme, die über den
Durchschnitt der letzten drei Jahre Investitionen getätigt haben,
unabhängig davon, welche Gewinnermittlungsart zur Anwendung komme, findet
im Gesetz keine Deckung. Wenn § 108e Abs. 1 zweiter Satz
EStG 1988 als Voraussetzung für die Geltendmachung bestimmt,
"dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden" so ist hiezu festzuhalten, dass verschiedene Methoden
der Gewinnermittlung jedenfalls die Absetzung für Abnutzung explizit als
Betriebsausgabe berücksichtigen. Zumal es sich bei den §§ 7 und 8
EStG 1988 um Gewinnermittlungsvorschriften handelt, ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates angesichts des Wortlautes und der Systematik
davon auszugehen, dass mit "absetzen" ein gewinnminderndes Absetzen gemeint ist.
Der Verweis in der angeführten Gesetzesbestimmung auf
die Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Wege der AfA unter
zusätzlicher Anführung der hiefür geltenden einschlägigen
Gesetzesbestimmungen (§§ 7, 8 EStG 1988) ist daher nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenats dahingehend zu verstehen, dass
tatsächlich nur bei jenen Gewinnermittlungsformen, die die AfA
ausdrücklich als Betriebsausgabe zulassen, die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie möglich ist (vgl. auch
Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 108e, Tz 6;
Renner, Pauschalierung und
Investitionszuwachsprämie, SWK-Heft 22/2005, S 657
ffRenner, Pauschalierung und
Investitionszuwachsprämie, SWK-Heft 22/2005, S 657 ff).
Hätte die bloße (prinzipielle) Abnutzbarkeit der
Wirtschaftsgüter als entsprechende Voraussetzung ausgereicht, so wäre
ein Verweises auf die Absetzung gemäß der §§ 7 und 8
EStG 1988 nicht nötig gewesen; denn § 108e Abs. 2
EStG 1988 legt ohnehin ausdrücklich fest, dass
"prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens sind." Gerade der Wortlaut des
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 lässt dem
§ 108 e Abs. 1 zweiter Satz keine andere Bedeutung
beimessen, als dass die Investitionszuwachsprämie an eine
Gewinnermittlungsart "geknüpft" ist, bei der die AfA als "eigene
Betriebsausgabe" gewinnmindernd geltend gemacht wird. Die Gewinnermittlung nach
der Gaststättenpauschalierungs-VO wird diesem Anforderungsprofil jedoch
nicht gerecht, daher kann dem Bw die beantragte Investitionszuwachsprämie
nicht zugesprochen werden.
Abgesehen davon wäre es dem
Bw unbenommen gewesen, im Jahr der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie eine andere - die AfA als Betriebsausgabe
ausdrücklich berücksichtigende - Gewinnermittlungsart zu wählen.
Damit hätte er aber (wie in den Vorjahren, in denen er den Gewinn in Form
einer Ein- und Ausgabenrechnung ermittelt hat) unter Umständen auch einen
höheren Gewinn und damit eine höhere Steuervorschreibung in Kauf
nehmen müssen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 108a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-I/05
- Stammnummer
- 31877
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF