Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0046-W/07
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-W/07vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen CG, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Bernhauser,
1010 Wien, Schmerlingplatz 3, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 27. April 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor
Werner Sischka, vom 5. April 2006, GZ. 100/90.377/19/2001-AFD/To, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. April 2006 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 2006/00316-00 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Zeitraum Jännner 2001 bis Februar 2001 im Bereich des Zollamtes Wien
vorsätzlich Sachen, die zugleich Monopolgegenstände seien,
nämlich 11.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 13.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 2.600 Stück Zigaretten der Marke HB
und 3.000 Stück Zigaretten der Marke Ernte 23, hinsichtlich welcher zuvor
von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit
dem vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte begangen worden sei, von MB
gekauft und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. April 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid stehe
in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention (MRK). Der Bf. sei
bereits am 7. März 2001 von Organen des Sicherheitsbüros der
Bundespolizeidirektion Wien einvernommen worden und habe am 9. März
2001 ein volles Geständnis abgelegt. Dessen ungeachtet sei der Bescheid
gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG erst nach 5 Jahren, nämlich am 5.
März 2006, verfasst und am 7. April 2006 rechtswirksam geworden.
Losgelöst von der Verfassungsverletzung durch die Dauer des Verfahrens sei
daher die Frage der Verjährung zu prüfen. Eine
Verfolgungsverjährung könne im Zweifel zugunsten des Bf. bereits
deshalb angenommen werden, weil auch die Einvernahme durch die og. Organe des
Sicherheitbüros am 7. März 2001 erfolgt sei "und auch die Polizei
im Rechtshilfeweg diese Einvernahme für das Zollamt Wien als
Strafverfolgungsbehörde" getätigt habe. Erst mit dem angefochtenen
Bescheid sei das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. anhängig. Aus dem
Spruch des angefochtenen Bescheides gehe hervor, dass vor diesem Bescheid kein
Finanzstrafverfahren eingeleitet gewesen sei. Die Verjährung im Sinne des
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG sei deshalb nicht unterbrochen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße
Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002,
2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 7. März 2001 beschlagnahmten Organe des
Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien gemäß
§ 89
Abs. 2 FinStrG in der Wohnung des Bf. in XY1, und im Kellerabteil des PS in XY2,
insgesamt 14 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 12 Stangen Zigaretten
der Marke HB, 1 Stange Zigaretten der Marke HB mit 140 Stück, 14 Stangen
Zigaretten der Marke Ernte 23, 1 Stange Zigaretten der Marke Ernte 23 mit 60
Stück, 1 Stange Zigaretten der Marke Marlboro und 1 Stange Zigaretten der
Marke Marlboro Lights mit 60 Stück.
Die Zigaretten wurden am 7. März 2001 von Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz übernommen.
Der Bf. sagte am 7. März 2001 bei der Einvernahme
durch die og. Organe des Sicherheitsbüros im Wesentlichen wie folgt
aus:
Er habe sich von Beginn an kooperativ verhalten und den
Beamten auch das Kellerabteil des PS gezeigt, wo der Bf. mehrere Stangen
Zigaretten aufbewahrt hätte. Der Bf. habe auch bei der Ausforschung seines
Zigarettenlieferanten, nämlich MB, mitgeholfen. Von Letzterem habe der Bf.
2 bis 3 Monate zuvor insgesamt ca. 150 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro,
Marlboro Lights, Ernte 23 und HB um S 220 bis S 250 pro Stange gekauft. Der
Bf. habe die Hälfte dieser Zigaretten an Arbeitskollegen und Freunde zum
selben Preis weitergegeben. Die restlichen Zigaretten habe der Bf. selbst
konsumiert bzw. seien diese von den og. Organen sichergestellt worden. Den og.
Zigarettenlieferanten habe der Bf. bei der Fa. X, wo der Bf. in der
Reparaturannahme beschäftigt sei, kennengelernt. Vor ca. 2 Monaten habe der
Bf. PX gefragt, ob dieser Bedarf an Zigaretten hätte. Dieser habe dann
über den Bf. bei MB 100 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro bzw. Marlboro
Lights bestellt und dem Bf. S 23.500,00 übergeben. MB habe dem Bf.
diese Zigaretten am Arbeitsplatz des Bf. übergeben. Der Bf. habe die
Zigaretten in der Folge an PX weitergegeben. Das Geld habe der Bf. am
darauffolgenden Tag MB übergeben. PX habe sich über die Qualität
der Zigaretten beschwert. Der Bf. habe deshalb ein Treffen mit MB bei einer
Tankstelle vereinbart, zu dem auch PX gekommen sei. MB habe ca. 70 Stangen
Zigaretten zurückgenommen. Der Bf. habe am Tag davor selbst ca. 70 Stangen
Zigaretten von MB übernommen. MB habe dem Bf. gesagt, dass er das Geld
für diese 70 Stangen Zigaretten PX geben solle.
Am 9. März 2001 war der Bf. bei der Einvernahme durch
Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls geständig. Der
Bf. sagte im Wesentlichen aus wie vor den og. Organen des Sicherheitsbüros.
Er habe im Jänner 2001 bei MB 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro
Lights und 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro bestellt und
übernommen. Im Februar 2001 habe der Bf. zweimal von MB Zigaretten
"ausländischer Herkunft" gekauft. Es habe sich um 13 Stangen Zigaretten der
Marke HB, 15 Stangen Zigaretten der Marke Ernte 23, 15 Stangen Zigaretten der
Marke Marlboro Lights und 7 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro
gehandelt.
Am 17. November 2005 hielt der Bf. anlässlich seiner
Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz seine
Aussagen vom 9. März 2001 aufrecht. Der Bf. sagte auch aus, dass er MB
über die Herkunft der Zigaretten befragt habe.. Dieser habe dem Bf.
mitgeteilt, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden seien.
Letzteres sei dem Bf. klar gewesen.
Bei der Einvernahme durch Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. November 2005 (anlässlich
der Gegenüberstellung mit MB) blieb der Bf. bei seinen bisherigen
Angaben.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensggstl. Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind; der Bf. hat
gestanden, diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, gekauft
und übernommen zu haben. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37
Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt
hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht
erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen, als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Die Verjährungsfrist beträgt für die dem Bf.
angelasteten Finanzvergehen gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG fünf
Jahre.
Gemäß
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG wird die
Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei
Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist
Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines
Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2
genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines
Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und
zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu
dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht
erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis
erlangt hat.
Ein Finanzstrafverfahren wird nicht erst mit seiner
(förmlichen) Einleitung gemäß
§ 82 Abs. 3 iVm § 83
FinStrG, sondern bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig, was
zur Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führt (vgl. VwGH
26.6.1997, 96/16/0209). Die förmliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ist für die Frage der Anhängigkeit im Sinne des § 31 Abs. 4 lit.
b FinStrG ohne rechtliches Gewicht (vgl. VwGH 29.4.1998, 98/16/0038).
Die Beschlagnahme der Zigaretten durch die og. Organe des
Sicherheitsbüros vom 7. März 2001, die Einvernahme des Bf. durch
die vorerwähnten Organe vom 7. März 2001, die Einvernahme des Bf.
durch die Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. März 2001, 17. November 2005 und 24. November 2005 ist jeweils eine
Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG.
Die am 7. März 2001 gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG erfolgte Beschlagnahme der Zigaretten durch die og. Organe des
Sicherheitsbüros hat daher bereits das Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG anhängig gemacht.
Die Auffassung des Bf., dass die Verfahrensdauer gegen Art.
6 Abs. 1 MRK verstoße und deshalb zur Einstellung des
Finanzstrafverfahrens führen müsse, ist ebenfalls verfehlt. Eine
Einstellung des Finanzstrafverfahrens infolge Zeitablaufes wäre nur nach
den Bestimmungen des § 31 FinStrG in Betracht gekommen (vgl. VwGH
24.10.1990, 86/13/0026).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-W/07
- Stammnummer
- 31870
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF