Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2054-W/03
Fehlen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2054-W/03vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs.4 BAO erfolgte mangels Vorliegens der vom Finanzamt im Betriebsprüfungsbericht zitierten Wiederaufnahmegründe zu Unrecht. In den zitierten Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes sind keine Wiederaufnahmegründe dargelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf
Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Josef Gloss
und Günther Hödl über die Berufungen der X, vertreten durch
Woditschka und Picher WTH GmbH, 2130 Mistelbach, Bahnstraße 26/1,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom
14. April 2003 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 und hinsichtlich der
Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998
bis 2000 nach der am 27. November 2007 am Finanzamt in *Z, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Der
Berufung hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 wird Folge
gegeben.
Die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 werden
aufgehoben.
2.) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1998 bis 2000 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
bestehend aus den Brüdern A. und B, welche im Schenkungs- und Erbweg nach
dem Tod ihres Vaters die Liegenschaft W, mit den darauf befindlichen
Gebäuden (eine alte Mühle, mehrere Getreidesilos, Lagerhallen und
einem Büro) unentgeltlich erwarben, seither Miteigentümer zu gleichen
Teilen dieser Liegenschaft sind und diese in den Streitjahren 1998 bis 2000 an
die G vermietet haben.
Die
Mieteinahmen wurden von der Bw. mit S 504.000,- in den Streitjahren in der
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften erklärt und
eine AfA von 5% der mit S 7.753.153,- angesetzten Anschaffungskosten in
Höhe von S 387.658,- angesetzt.
Die
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1998 erfolgte erklärungsgemäß mit Erstbescheid
vom 24. 1. 2000 mit S 116.342,- und wurden diese zu gleichen
Teilen den beiden Beteiligten der Personengesellschaft zugerechnet.
Für das
Jahr 1999 erging der Erstbescheid zur Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO am 5. 10. 2000
erklärungsgemäß mit Feststellung der Einkünfte in Höhe
von S 89.266,-.
Hinsichtlich
des Jahres 2000 erging der Erstbescheid zur Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO am 30. 1. 2002 ebenfalls
erklärungsgemäß mit Feststellung der Einkünfte in Höhe
von S 116.342.
Zwischen
November 2002 und März 2003 wurde für die Jahre 1998 bis 2000 seitens
des Finanzamtes eine abgabenbehördliche Prüfung der Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht durchgeführt, das Verfahren betreffend Feststellung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und neue geänderte
Sachbescheide aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
erlassen.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden in TZ 13 die Anschaffungskosten für die
Bemessung der Abschreibung für Abnutzung der vermieteten Liegenschaft neu
ermittelt und statt wie von der Bw. beantragt mit S 7.753.153,- mit
S 5.427.205,- angesetzt. Dieser Wert entspricht dem Buchwert zum
30. 6. 1997.
Während
der Betriebsprüfung wurde hinsichtlich des vermieteten Grundstückes
(bestehend aus allen Getreidesiloanlagen und der sogenannten "M") ein nach
Besichtigung des Objektes am 14. 2. 2003 erstelltes
Schätzungsgutachten eines beeideten Sachverständigen vom
12. 3. 2003 vorgelegt, welches den Verkehrswert mit
€ 542.508,66 feststellte.
Seitens der
Betriebsprüfung wurde die Höhe der AfA, welche von der Bw. mit 5% des
von ihr angenommenen Anschaffungswertes in Höhe von S 7.753.153,- mit
S 387.658,- abgesetzt worden war, mit 1,5% des neu ermittelten
Anschaffungswertes von S 5.427.205,-, also mit S 81.408,- angesetzt.
Zur Begründung führte die Betriebsprüfung aus, dass
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG bei
Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung dienen, ohne
Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden könnte. Das im
Prüfungszeitraum vorgelegte Schätzungsgutachten vom
12. 3 . 2003 betreffend die Liegenschaft W sei bereits vom Ansatz
methodisch verfehlt gewesen, da ein Gutachten, welches von Werten im Zeitpunkt
der Erstellung des Gutachtens ausgehe, gemäß Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2001, 99/13/0221 unmaßgeblich
sei.
Die
gemäß
§ 188 BAO erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden in den neuen Sachbescheiden vom 14. April 2003
unter Ansatz einer AfA in Höhe von S 81.408,- für das Jahr 1998
mit S 422.592,-, für das Jahr 1999 mit S 395.516,- und für
das Jahr 2000 mit S 422.592,- festgestellt.
Die Bw. erhob
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die
Jahre 1998 bis 2000 sowie auch gegen die neuen Sachbescheide betreffend die
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die
Jahre 1998 bis 2000.
Gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO richte sich die Berufung, weil keine rechtliche Grundlage
hiefür vorliege, da nach Ansicht der Bw. in der Betriebsprüfung keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.
Der Bw. stellte
aus seiner Sicht den Sachverhalt dar und führte aus, dass im Jahr 1991
anlässlich des Überganges der O in die G die Betriebsgrundstücke
in das Privatvermögen des C. und der D überführt worden seien und
ab diesem Zeitpunkt beim Finanzamt Feststellungserklärungen abgegeben
worden seien, deren Beilagen die Berechnung der Jahresabschreibung für die
Liegenschaften enthalten hätten.
Die Veranlagung
der Hausgemeinschaft C. und D erfolgte bis Juni 1997, wobei für das Jahr
1994 ein Berufungsverfahren bezüglich der Abschreibung gelaufen sei.
Anlässlich der Vorlage des Schätzungsgutachtens von K sei der in den
Vorjahren angewandte Abschreibungssatz im Zuge einer zweiten positiven
Berufungsvorentscheidung im Jahr 1996 für die Jahre ab 1994 mit 5%
anerkannt worden. Die Betriebsprüfung, habe im Jahr 1997 anlässlich
der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 und 1994 bei der
Hausgemeinschaft C. und D bezüglich der Anschaffungskosten und der AfA
keine Feststellungen getroffen.
Nach dem Tod
von C. im Juni 1997 seien die gegenständlichen Liegenschaften an die
Söhne A. und B im Rahmen einer Vermächtnisübereinkunft je zur
Hälfte ins Eigentum übertragen worden.
Aufgrund der
unentgeltlichen Übertragung seien seitens der Bw. die Wertansätze
betreffend die Anschaffungskosten in den Beilagen zu den Erklärungen
betreffend die Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
unverändert übernommen worden und die neue Hausgemeinschaft, deren
Miteigentümer je zur Hälfte die Brüder A. und B gewesen seien,
unter einer anderen Steuernummer ab 1998 beim Finanzamt veranlagt worden.
Ab 1997 sei die
Veranlagung der neuen Hausgemeinschaft A. und B unter Berücksichtigung
einer jährlichen AfA von S 387.658,- für die Jahre 1998 bis 2000
erklärungsgemäß durchgeführt worden.
Nach Ansicht
der Bw. sei die anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1998
bis 2000 vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig
anzusehen, zumal für den gleichen Sachverhalt ein Rechtsmittelverfahren
positiv abgeschlossen worden sei und anhand eines Gutachtens die Abschreibung
festgelegt worden sei.
Die Bw.
beantragte daher die Wiederaufnahmebescheide 1998 bis 2000 und die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 ersatzlos
aufzuheben.
Das Finanzamt
erließ am 10. Oktober 2003 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend die Jahre 1998 bis 2000 und legte zur
Begründung dar, dass gemäß Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. 12. 2001, GZ 06 0104/11-IV/6/01 im Fall des
unentgeltlichen Erwerbes eines Gebäudes, das zum Zeitpunkt des Erwerbes zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde,
wahlweise der zuletzt festgestellte Einheitswert oder die fiktiven
Anschaffungskosten anzusetzen seien (§ 16 Abs 1 Z 8
lit b EStG 1988). Der Steuerpflichtige müsse den Antrag auf
Geltendmachung der fiktiven Anschaffungskosten für das Kalenderjahr
stellen, in dem er das Gebäude unentgeltlich erworben habe und daher
zumindest eine halbe Jahres-AfA vorzunehmen sei (VwGH 23.4.1980, 1690/79). Im
gegenständlichen Verfahren seien seitens der Bw. nicht die zuletzt
festgestellten Einheitswerte, sondern die Anschaffungswerte unverändert
angesetzt worden, was wohl als Antrag auf Geltendmachung fiktiver
Anschaffungskosten zu werten sei, da kein gesonderter Antrag gestellt worden
sei.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens seien nunmehr die fiktiven Anschaffungskosten
neu ermittelt worden und aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens
erforderlich gewesen.
Die
Feststellung in der Berufung, eine Wiederaufnahme sei unzulässig gewesen,
da bereits für den gleichen Sachverhalt ein Rechtsmittelverfahren positiv
abgeschlossen worden wäre und anhand eines Gutachtens die Abschreibung
festgelegt worden sei, gehe ins Leere, da es sich im gegenständlichen Fall
um ein neues Unternehmen handle und die im Vorakt getroffenen Entscheidungen
für den nunmehrigen Akt in keiner Weise relevant seien. Insbesondere habe
das im früheren Unternehmen vorgelegte Schätzungsgutachten des K
für das gegenständliche Verfahren keine Bindungskraft.
Die im TZ 14
des Betriebsprüfungsberichtes getroffene Entscheidung hinsichtlich des
AfA-Satzes der vermieteten Gebäude sei nicht aufgrund von im Vorakt
getroffenen Feststellungen, sondern neu unter Würdigung des im jetzigen
Prüfungsverfahren vorgelegten Schätzungsgutachtens vom 12.3.2003
getroffen worden. Dieses Gutachten sei jedoch bereits vom Ansatz her methodisch
verfehlt, da ein Gutachten, welches von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens ausgehe, unmaßgeblich sei.
Die Bw. stellte
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend die
Jahre 1998 bis 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat.
In der am 27.
November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Vermietung kein
schriftlicher Vertrag vorliege und die monatliche Miete S 42.000,-
betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften aus Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 zu
Recht erfolgt ist, und wenn ja, wie hoch im Rahmen der Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 die fiktiven
Anschaffungskosten der verpachteten Liegenschaft sind und in welcher Höhe
von der festgestellten Bemessungsgrundlage sich die Absetzung für Abnutzung
in den Jahren 1998 bis 2000 berechnet.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Die streitgegenständliche Liegenschaft W, bestehend
aus Hallen, Büro, Getreidesiloanlagen und der sogenannten "M", war ab 1991
im Privatvermögen des C. und der D, welche als Miteigentümer diese
Liegenschaft an die G vermietet haben.
Hiezu wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, die
monatliche Miete betrug jedoch S 42.000,- netto. Die Verpachtungseinnahmen
dieser Gemeinschaft wurden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens
gemäß
§ 188 BAO beim Finanzamt unter 123 festgestellt.
In den Erklärungen jeweils beigelegten
Anlagenverzeichnissen ist als Anschaffungskosten in den Jahren ab 1991 ein Wert
von S 7.753.153,- angesetzt. In diesem Feststellungsverfahren wurde
für das Jahr 1994 die mit 5% beantragte AfA im Erstbescheid auf 1,5%
herabgesetzt. Aufgrund einer Ergänzung des Gutachtens von K, aus der sich
eine durchschnittliche Nutzungsdauer der auf der Liegenschaft befindlichen
Gebäude von 20 Jahren ergab, wurde im Zuge einer zweiten stattgebenden
Berufungsvorentscheidung die Abschreibung für Abnutzung mit 5% der
Bemessungsgrundlage für die Jahre ab 1994 angesetzt.
Im Gutachten des KR ist mit Stichtag 6. 8. 1996
aufgrund des Sachwertverfahrens ein Gesamtwert der Liegenschaft von
S 9.701.486,- festgestellt worden.
In einer im Jahr 1997 durchgeführten
Betriebsprüfung betreffend die Hausgemeinschaft C. und D für die Jahre
1993 bis 1994 wurden keine von den bisherigen Veranlagungen bzw. den Angaben der
Steuerpflichtigen abweichenden Feststellungen hinsichtlich der als
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung angesetzten
Anschaffungskosten von S 7.753.153,- bzw. hinsichtlich der Höhe der
AfA mit dem Prozentsatz von 5% getroffen.
Im Juni 1997 verstarb C. und die Liegenschaft wurde
unentgeltlich an seine Söhne A. und B im Erbweg
(Vermächtnisberichtigungsübereinkommen) ins Eigentum
übertragen.
Ab dem Jahr 1998 vermieteten A. und B als neue
Hausgemeinschaft unter der St. Nr. S die Liegenschaft W an die G zu einer
monatlichen Miete von S 42.000,-.
Im Anlagenverzeichnis und den Beilagen betreffend die
Berechnung der Einkünfte zu den in den Jahren 1998 bis 2000 abgegebenen
Steuererklärungen wurde als Anschaffungswert für die Liegenschaft der
Betrag von S 7.753.153,- und eine AfA von 5%, das sind S 387.658,-
angesetzt. Wie sich aus dem Anlagenverzeichnis im Akt der Hausgemeinschaft C.
und D ergibt, entspricht der Wert von S 7.753.153,- dem Anschaffungswert im
Jahr 1991.
Die Veranlagungen betreffend die Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000
erfolgten erklärungsgemäß.
Das Finanzamt nahm im Rahmen der Betriebsprüfung das
Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften aus Verpachtung der
Bw. für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß
§ 303
Abs 4 BAO wieder auf und bezog sich zur Begründung der
Wiederaufnahme auf die TZ 17 und 18 des
Betriebsprüfungsberichtes.
In TZ 17 ist die Verteilung der Gewinnanteile laut
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 enthalten und TZ 18 besagt
lediglich, dass hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für die Jahre 1998 bis 2000 Feststellungen getroffen
worden seien, die eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs 4 BAO erforderlich machen.
In den wieder aufgenommenen Bescheiden für die Jahre
1998 bis 2000 wurde der im Betriebsprüfungsbericht als neu ermittelter Wert
der fiktiven Anschaffungskosten enthaltene Betrag von S 5.427.205,-
angesetzt.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich jedoch
nicht, wie und warum das Finanzamt zu dem von der Bw. abweichenden Wert der
Anschaffungskosten kommt.
Der Wert von S 5.427.295 ist aus dem
Anlagenverzeichnis der Hausgemeinschaft C. und D dieser Wert als Buchwert zum
30.6.1997, dem Zeitpunkt der Beendigung der Verpachtung durch die Gemeinschaft
C. und D, zu ersehen.
In den neuen Sachbescheiden für die Jahre 1998 bis
2000 wurde die Abschreibung für Absetzung seitens der Betriebsprüfung
mit 1,5% der mit S 5.427.205,- angesetzten Bemessungsgrundlage, also mit
S 81.408,- berechnet
Während der Betriebsprüfung legte die Bw. ein vom
gerichtlich beeideten Sachverständigen Baumeister R aufgrund einer
Besichtigung im Jahr 2003 erstelltes Gutachten vor. Dieses enthält einen
errechneten Verkehrswert von € 542.508,66, jedoch keinerlei Aussagen
über den Bauzustand der Gebäude, die Höhe der fiktiven
Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Beginnes der Verpachtung durch die Bw. im
Jahr 1998 oder über die Restnutzungsdauer. Dieses Gutachten wurde vom
Finanzamt bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung nicht
berücksichtigt.
In den Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes, auf
welche sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt (TZ 17 und TZ 18) sind
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind.
Beweiswürdigung:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Liegenschaft
seit 1998 aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbes im gemeinsamen Eigentum der
Brüder A. und B steht. Beide vermieten die Liegenschaft als Gemeinschaft
nach bürgerlichem Recht seit 1998 an die G. Es existiert hiezu kein
schriftlicher Vertrag, jedoch beträgt der vereinbarte Pachtzins
S 42.0000,- monatlich.
Strittig ist ob die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
1998 bis 2000 zu recht erfolgte und wenn ja mit welchem Wert die
Anschaffungskosten der Liegenschaft anzusetzen sind bzw. wie hoch die AfA
ist.
Rechtliche
Würdigung:
Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung ob eine Wiederaufnahme zu erfolgen hat,
ist eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen grundsätzlich der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zu geben ist, das
heißt, es ist ein insgesamt rechtsrichtiges Ergebnis anzustreben.
Im Betriebsprüfungsbericht ist in Tz 13 ein vom Wert,
welcher dem Finanzamt durch die Bw. in den Beilagen zu den
Steuererklärungen bekannt gegeben wurde, abweichender neu ermittelter Wert
als fiktive Anschaffungskosten enthalten. Es ist aus dem
Betriebsprüfungsbericht jedoch nicht ersichtlich, warum dieser Wert
angesetzt wurde und auf welche Wiese er "neu ermittelt" wurde.
Die Bw. bekämpft die Wiederaufnahme als
unzulässig, weil ihrer Meinung nach keine neuen Tatsachen und Beweismittel
festgestellt wurden und für den gleichen Sachverhalt ein
Rechtsmittelverfahren bereits positiv abgeschlossen worden sei.
Lehre und Rechtsprechung haben folgende Grundsätze
betreffend die Anforderungen an die Begründung eines
Wiederaufnahmebescheides aufgestellt:
Da die Verfügung der Wiederaufnahme im Ermessen der
Behörde liegt (VwGH 21.3.1996, 94/14/0085; 26.11.2002,99/15/0176) ist diese
Ermessensübung zu begründen. Bei dieser Ermessensübung ist dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben.
Gemäß
§ 93
Abs 3 lit a BAO haben schriftliche Bescheide eine
Begründung zu enthalten. Auch ein die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügender Bescheid hat daher - wie jeder andere Bescheid auch - eine
Begründung zu enthalten. Die Judikatur zu den Ermessensentscheidungen
verlangt, dass die maßgeblichen Umstände und Erwägungen im
Bescheid aufzuzeigen sind (VwGH 23.10.1987, 84/1770220). Eine Begründung
muss insoweit vorliegen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in
Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert
(VwGH 17.10.2002, 2000/17/00999; 16.10.2003, 2003/16/0118; 24.3.2004,
2001/14/0083).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im
vorliegenden Fall keine den oben angeführten Erfordernissen entsprechende
Begründung der Wiederaufnahmebescheide vorliegt, da die als Begründung
angeführten Textziffern 17 und 18 des Betriebsprüfungsberichtes nur
die Gewinnverteilung (TZ 17) und die Tatsache der Wiederaufnahme des Verfahrens
(TZ 18) enthalten (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108).
Der Bw. ist zuzustimmen, wenn sie feststellt, dass die
Begründung der Wiederaufnahmebescheide keine neuen Tatsachen und
Beweismittel erkennen lässt. Der Betriebsprüfungsbericht enthält
keine Feststellungen über das Hervorkommen neuer Tatsachen oder
Beweismittel.
Dem Finanzamt war im Verfahren vor Erlassung der jetzt
wieder aufgenommenen Erstbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 aus den
Beilagen zu den Steuererklärungen sowohl die Höhe der von der Bw.
angesetzten fiktiven Anschaffungskosten als auch die Berechnung der AfA bekannt.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist nicht ersichtlich, welche zum Zeitpunkt
der Erstbescheiderlassung vorhandene Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, die zu einem anderen Bescheidergebnis hätten
führen können. Die Betriebsprüfung hat ohne Begründung einen
anderen Wert der fiktiven Anschaffungskosten als den von der Bw. angegebenen
angesetzt. Diese Vorgangsweise kann keinesfalls als Begründung für die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO dienen.
Der Unabhängige Finanzsenat darf nur prüfen, ob
der vom Finanzamt angenommene Grund für die Wiederaufnahme vorliegt oder ob
sich das Finanzamt bei der Wiederaufnahme auf keinen Wiederaufnahmegrund
gestützt hat, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus einem anderen als dem
vom Finanzamt angeführten Grund zulässig gewesen wäre (VwGH
19.9.2007, 2004/13/0108).
Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen von Lehre und
Rechtsprechung für die Begründung von Wiederaufnahmebescheiden nicht
erfüllt. Aus den oben angeführten Gründen war nach Ansicht des
Senates 17 der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Einkünfte aus
Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998
bis 2000 unzulässig.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
der Bw. hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend die Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 Folge zu geben und
waren die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Feststellung von Einkünften aus Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 vom
14. April 2003 daher ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich der Sachbescheide betreffend die Feststellung
der Einkünfte aus Verpachtung gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 bis 2000 ist unter Bezugnahme auf
§ 307 Abs. 3 BAO festzustellen, dass durch die
Aufhebung der die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide die
Verfahren in die Lage zurückgetreten sind, in der sie sich vor ihrer
Wiederaufnahme befunden haben. Die angefochtenen Sachbescheide sind durch die
Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die
Berufungen gegen die Sachbescheide betreffend die Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1998 bis 2000
werden daher als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2054-W/03
- Stammnummer
- 31865
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF