Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0673-K/07
Zurückweisung eines Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-K/07vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 0000 X., X-Str..., vom
18. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 21. August
2007 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer
neuerlichen Veranlagung betreffend Einkommensteuer 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 26. März 2007 die
Einkommensteuererklärung für 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) auf elektronischem Wege ein. Werbungskosten
waren darin nicht ausgewiesen. Am 27. März 2007 erging der
erklärungsgemäß erlassene Einkommensteuerbescheid 2006.
Im
Schreiben vom 8. August 2007
führte der Bw. aus, bei der ÖBB beschäftigt und Ende 2005 mit 52
Jahren in Pension geschickt worden zu sein. Der Ruhestand sei für ihn
persönlich zu früh gewesen. Er habe sich nach einer Beschäftigung
umgesehen, natürlich auch mit dem Gedanken, ein zusätzliches Einkommen
zu haben. Seinen persönlichen Interessen an Geschichte folgend, habe er
sich bei verschiedenen Museen beworben. Dort habe er nur Angebote als Aufseher
in Schauräumen bekommen. Auf Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass
anspruchsvollere Tätigkeiten nur mit einschlägiger Vorbildung - sprich
Studium - zu bekommen seien. Nach einigen Überlegungen habe er sich
entschlossen, ein Studium zu beginnen und habe das 2. Semester erfolgreich
abgeschlossen. Der Bw. wollte nun wissen, ob er als Pensionist die Kosten
für sein Studium als Sonderausgaben und - wenn ja - wie er den im Vorjahr
bezahlten Studienbeitrag nachträglich geltend machen könne, obwohl er
den Steuerausgleich für 2006 bereits gemacht habe. In der beim Finanzamt am
14. August 2007 eingelangten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2006 begehrte er nunmehr € 378,72 für
Studiengebühr und € 302,808 für Reisekosten, zusammen
€ 681,52.
Das Finanzamt erließ
einen Zurückweisungsbescheid
betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2006 vom
21. August 2007. Es sei nur eine einmalige Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung zulässig, die der Bw. bereits am 26. März
2007 abgegeben habe. Die zweite sei daher als unzulässig
zurückzuweisen.
In der dem
Zurückweisungsbescheid beigelegten Schreiben betreffend
"Informationen zu Bildungskosten"
(Schreiben ohne Bescheidcharakter) führte das Finanzamt ua. aus, dass
Bildungsmaßnahmen jeder Art bei einem Pensionisten grundsätzlich
nicht als Werbungskosten absetzbar seien, da er keine Erwerbstätigkeit
ausübe. Die Umschulungskosten kämen nicht zum Tragen, weil die
Pensionseinkünfte im konkreten Fall nicht gefährdet seien. Sollten
aufgrund der Umschulung (Studium) Einkünfte bzw. höhere Einkünfte
erzielt werden, könnte allenfalls eine Bescheidänderung
gemäß
§ 295a BAO für die betreffenden Jahre angeregt
werden. Ein Wiederaufnahmegrund würde nicht vorliegen, das Verfahren
würde daher nicht wiederaufgenommen.
In der
Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid gab der Bw. an, von der Möglichkeit, Kosten
für ein Studium steuerlich geltend zu machen, in einem Artikel in der
Tageszeitung erfahren zu haben. Daraufhin habe er sich beim Finanzamt Y
telefonisch erkundigt und sei aufgefordert worden, seine Lebenssituation
schriftlich darzustellen. Die Dame am Infostand habe in seinem Beisein
telefonisch nachgefragt und habe ihm mitgeteilt, einen Zweitantrag zu stellen.
Sie habe ihm auch das entsprechende Formular gegeben und erläutert, wie es
auszufüllen sei und welche Unterlagen beizubringen seien. Einige Tage
später habe er den ausgefüllten Antrag mit Unterlagen zum Finanzamt
gebracht. Diesmal hätte er sich bei einer anderen Dame erkundigt, ob in
seinem Fall ein Zweitantrag zulässig sei, und sie habe seine Unterlagen
entgegengenommen. Jede Aktivität, vor allem das Einbringen des
Zweitantrages, sei nach Beratung und wiederholter persönlicher
Rücksprachen mit dem Finanzamt Y geschehen. Die nunmehrige
Zurückweisung sei daher unverständlich.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung
blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Würden verabsäumte
Absetzbeträge oder Freibeträge in einer zweiten Erklärung geltend
gemacht, sei diese als Anregung zur Wiederaufnahme anzusehen. Dem
Informationsschreiben habe der Bw. entnehmen können, dass die
Werbungskosten nicht abzugsfähig seien, weshalb eine Wiederaufnahme des
Verfahrens unterblieben sei.
Im
Vorlageantrag wandte der Bw. noch ein,
dass sich die im Informationsschreiben gemachten Ausführungen zu den
Bildungskosten nicht mit jenen im Steuerhandbuch 2007, Seite 43, decken
würden. Danach würden die persönlichen Interessen der
Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehen. In dem dort genannten Beispiel - die
Umschulungskosten eines Medizinstudenten, der als Taxifahrer arbeitet -
würden die Werbungskosten sofort anerkannt. Es würde nicht abgewartet,
ob er Einkünfte daraus erzielen werde. Die Ernsthaftigkeit seines Studiums
könnte auch durch Prüfungszeugnisse samt Benotung nachgewiesen werden.
Auf die Erzielung eines Einkommens habe er in seinem Antrag hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Nichtvorliegen der
Pflichtveranlagungstatbestände erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2
EStG 1988 die Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Diesen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 hat
der Bw. am 26. März 2007 eingebracht. Werbungskosten aus dem Titel der
Umschulung hatte der Bw. darin nicht geltend gemacht. Der am 27. März
2007 erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid 2006
wurde rechtskräftig.
Der neuerliche Antrag vom
8./14. August 2007 kann daher nur als Antragswiederaufnahme bzw. Anregung
zu einer amtswegigen Wiederaufnahme gewertet werden.
Die Wiederaufnahme auf Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO würde erfordern, dass Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen als im Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften.
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden (vgl. Ritz3,
BAO, Kommentar, Tz. 7 und 9 zu § 303 BAO). Diesen
Ausführungen folgend sind die in Zeitungsartikeln oder im Steuerhandbuch
2007 festgehaltenen Ansichten weder für eine Wiederaufnahme auf Antrag,
noch eine amtswegige Wiederaufnahme relevante taugliche "neu hervorgekomme
Tatsachen und Beweismittel". Aus einer Anregung zur Vornahme einer amtswegigen
Wiederaufnahme erwächst zudem kein Recht auf Entscheidung über die
Anregung. Ergänzend wird noch angemerkt, dass das Finanzamt in den
"Informationen zu Bildungskosten" hinreichend dargetan hat, dass der Bw.
jedenfalls nach jetzigem Stand mit einem im Spruch anders lautenden Bescheid
nicht zu rechnen hatte.
Wenn dem Bw. die Erlassung des
Zurückweisungsbescheides angesichts seiner Erkundigungen und der
Vorgehensweise beim Finanzamt unverständlich erscheint, so wurde durch die
Entgegennahme des Antrages noch keine verbindliche Beurteilung des Sachverhalts
abgegeben, sondern wurde dem Bw. vom Finanzamt lediglich die Vorlage von
Unterlagen "aufgetragen", die dem Finanzamt erst einmal die Prüfung des
Begehrens des Bw. ermöglichen sollten.
Vor dem Hintergrund all dieser
Ausführungen ist die Vorgehensweise des Finanzamtes, der Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht nachzukommen, nicht zu beanstanden. Nach all dem Gesagten
konnte der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden
sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 10. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-K/07
- Stammnummer
- 31856
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF