Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0765-G/07
Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleine lebenden, ledigen Abgabepflichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-G/07vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom 25. Juli
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 3. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 im Beisein der
Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am
13. November 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der - unverheiratete -
Berufungswerber (Bw.), ein promovierter Physiker, Geologe und Mineraloge
mit behördlichem Hauptwohnsitz in A, war im Verfahrenszeitraum im Rahmen
eines Dienstverhältnisses als Produktmanager bei der Firma X in B
beschäftigt.
In seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für 2004 und 2005 beantragte er unter Hinweis auf
sein "befristetes Dienstverhältnis in B vom 1.8. 2003 bis Ende
Februar 2006" als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen
Einkünfte die Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine
"vorübergehende doppelte Haushaltsführung" in B sowie Kosten für
Familienheimfahrten nach A ("einfache Wegstrecke 180 km") in Höhe des
höchsten Pendlerpauschales .
Nach Einsicht in den Dienstvertrag des Bw. anerkannte das
Finanzamt (FA) diese Aufwendungen nur für einen Zeitraum von
sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses mit der
Begründung, nach dem Inhalt des Dienstvertrages schließe sich an eine
sechsmonatige Probezeit ein unbefristetes Dienstverhältnis an, weshalb beim
Bw. als allein stehenden Steuerpflichtigen ab Februar 2004 die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste, doppelte
Haushaltsführung nicht mehr vorgelegen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der Bw.
einerseits auf "höchstpersönliche
"Familienstrukturen" (Kind/verwitwete Mutter/behinderte Schwester)" bzw.
anderseits darauf, dass das Erlangen von "Auswärtserfahrungen" zu einer
gleichzeitig absolvierten, beruflichen Fortbildung für seine weitere,
berufliche Entwicklung sehr wichtig gewesen sei. Der in B erworbene
"branchenspezifische Wissensaufbau im industriellen Umfeld" habe durch die
Kombination von Theorie und Praxis letztendlich zu einer Fixanstellung im
Großraum A ab Juni 2006 geführt.
Obwohl für
ihn selbst immer die Gewissheit bestanden habe, seine auswärtige
Tätigkeit keinesfalls länger als zwei Jahre ausüben zu wollen,
habe er davon seinen Dienstgeber bei Eingehen des Dienstverhältnisses
naturgemäß nicht informiert, um seine Anstellung nicht zu
gefährden. Dass der Dienstgeber von einer Dauerbeschäftigung
ausgegangen sei, zeige nicht zuletzt seine über dem Kollektivvertrag
liegende Entlohnung.
Die zweitinstanzlichen Erhebungen haben ergeben, dass der
Bw. für seine im Februar 2004 geborene, außereheliche Tochter seit
deren Geburt den Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) beansprucht, während die
Kindesmutter im gesamten Verfahrenszeitraum wegen Mutterschutz- bzw.
Karenzurlaubes nur steuerfreie Transferleistungen bezogen und die Erstattung des
Alleinerzieherabsetzbetrages (AEAB) begehrt hat. Seit 2006 geht sie einer
Teilzeitbeschäftigung nach. Den AEAB nimmt sie weiterhin in Anspruch.
Den Angaben des Bw. in dessen Abgabenerklärung
für 2003 zufolge, lebte er mit der Mutter seiner Tochter bis 2003 in einer
eheähnlichen Partnerschaft. Nach den behördlichen Meldedaten hatte die
Kindesmutter allerdings nie einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Bw. inne, sondern
bewohnte immer (seit Februar 2004 gemeinsam mit ihrem Kind) eine eigene
Wohnung in Graz.
Der Bw. hatte bis zum Erwerb einer Eigentumswohnung im
Jahr 1998 seinen Wohnsitz im ebenfalls in Graz gelegenen Haus seiner
Mutter, in dem diese bis heute mit seiner Schwester lebt.
Schwester und Mutter des Bw. sind Pensions- jedoch keine
Pflegegeldbezieher. Die Schwester (Geburtsjahrgang 1966) ist wegen
schizophrener Zustände dauernd erwerbsunfähig. Die Mutter bezieht
für sie erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter, geb. 1935, ist seit
1986 verwitwet. Sie hat neben ihren Pensionsbezügen
Vermietungseinkünfte aus einem ebenfalls in Graz gelegenen Miethaus.
In der am 13. November 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, während der
gesamten Dauer seines Dienstverhältnisses mit der Fa. X habe er seine
Tätigkeit im Verhältnis 60:40 an den beiden Unternehmensstandorten B
bzw. C. ausgeübt, wo er jeweils ein Team geleitet habe. Fahrt- und
Aufenthaltskosten für die Dienstverrichtungen am deutschen Firmenstandort
seien von seinem Dienstgeber getragen worden. Dagegen habe das Unternehmen
seinen Aufenthalt in B nur im ersten Monat bezahlt. Danach habe er jene Wohnung
gemietet, deren Kosten er aus dem Titel der doppelten Haushaltführung als
Werbungskosten in seinen Abgabenerklärungen für 2004 und 2005 zum
Ansatz gebracht habe. Dabei habe es sich um das, im Wesentlichen möbliert
übernommene, Obergeschoß eines Einfamilienhauses mit einer
Wohnfläche von rd. 80 - 90 m² gehandelt, bestehend
aus Küche, zwei Zimmern und den Nebenräumen. Dort habe er bis zum Ende
seines Dienstverhältnisses in B gewohnt.
An den Wochenenden sei er regelmäßig von B nach
A gefahren, um dort seine "Lebensgefährtin", seine Tochter sowie die Mutter
und die Schwester zu besuchen. Einen gemeinsamen Wohnsitz mit der
"Lebensgefährtin" habe er seit der Geburt des Kindes im Februar 2004
nicht mehr gehabt. Die Beziehung mit der Kindesmutter sei ab dieser Zeit nicht
im Sinne einer gemeinsamen Partnerschaft gestaltet gewesen. Es habe - unter
Beibehaltung getrennter und insbesondere auch getrennt finanzierter
Haushalte - lediglich eine regelmäßige Besuchstätigkeit
gegeben. Für gewöhnlich habe er sich jeweils am Samstag bei der
Tochter in der Wohnung der Kindesmutter aufgehalten, während man die
Sonntage für gewöhnlich zu dritt in seiner Eigentumswohnung verbracht
habe, welche nach Wohnfläche und Zahl der Räumlichkeiten in etwa mit
seinem Domizil in B vergleichbar sei. Seine Eigentumswohnung in A umfasse zudem
eine Terrasse, ein Garten gehöre nicht dazu.
Bisweilen sei man auch im relativ großen Haus seiner
Mutter gewesen, um den sozialen Kontakt mit Mutter und Schwester zu pflegen.
Eine Pflegetätigkeit im eigentlichen Sinn habe er dort nicht ausgeübt,
dies sei aufgrund deren Gesundheitszustandes auch nicht erforderlich
gewesen.
Zu seiner beruflichen Situation führte der Bw. in der
Berufungsverhandlung aus, er sei im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit
der Fa. X erstmals in einer Managementfunktion tätig gewesen. Nach
seiner akademischen Ausbildung im technischen Bereich und einer
anschließenden, wissenschaftlichen bzw. Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit habe er von 2002 bis August 2005 eine
postuniversitäre Wirtschaftsausbildung (MBA) absolviert. Beim
Dienstverhältnis in B sei erstmals neben seinen technischen Kenntnissen
auch seine Wirtschaftsausbildung zum Einsatz gekommen (Projektmanagement mit
Personal- und Kostenverantwortlichkeit).
Jenes Unternehmen, bei welchem er ab März 2006 in
A beschäftigt war, sei aus seinem früheren Dienstgeber hervorgegangen.
Mit diesem Unternehmen sei er durch seine Tätigkeit bei der Fa. X in
Kontakt gekommen. Etwa ab Herbst 2005 habe er Vertragsverhandlungen
geführt, im Dezember 2005 sei der Dienstvertrag abgeschlossen worden.
Nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist bei der Fa. X habe er ab
15. März 2006 im neuen Dienstverhältnis eine
Verkaufstätigkeit ausgeübt. Obwohl grundsätzlich unbefristet
geplant, hätten sich bald Umstände ergeben, welche zu seinem
Ausscheiden aus dem Unternehmen noch vor Ende der Probezeit geführt
hätten. Ab Juni 2006 sei er wieder in einer Managementfunktion
für die Fa. Y in A tätig gewesen, seit 1. Oktober 2007
arbeite er nun für ein im Bereich Photovoltaik und Solartechnik
tätiges Unternehmen in D..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs 1 Z EStG
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der (Familien-) Wohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort,
gehören die Kosten für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort und
die Kosten für Fahrten vom Dienstort zum (Familien-)Wohnsitz nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen zu den Werbungskosten.
In Rechtssätzen zum jüngst ergangenen Erkenntnis
vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102 hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seine Rechtsprechung zum
Werbungskostencharakter von Aufwendungen für Familienheimfahrten bzw.
Kosten der doppelten Haushaltführung wie folgt zusammengefasst:
Rechtssatz 1:
"Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind
unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte
Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn
die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die
tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte
somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und
deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (Hinweis
E 27. Jänner 2000, 96/15/0205;
E 25. Februar 2003, 99/14/0340)".
Rechtssatz 2: "Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der
mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor,
wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20.
Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004,
2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046).
Der
Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten
dennoch berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so
lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1
Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung)."
Der VwGH hat in der Vergangenheit in seiner Judikatur eine
doppelte Haushaltsführung beispielsweise als
beruflich veranlasst angesehen, wenn
die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten
Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur war, weil er konkret und
ernsthaft mit seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder mit einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste. Dies kann etwa aufgrund
der besonderen Verhältnisse eines Dienstverhältnisses
(z.B. Baustelleneinsätze) oder in Hinblick auf eine kurz bevorstehende
Pensionierung der Fall sein, aber auch wenn ein Dienstverhältnis nur zur
Erlangung der für die Berufsbefugnis erforderlichen Praxiszeiten
eingegangen wurde und Vorbereitungen für die anschließende
Berufsausübung am Wohnort bereits nachvollziehbar sind (vgl. VwGH
17. Februar 1999, 95/14/0059; 3. März 1992, 88/14/0081;
30. Jänner 1991, 90/13/0030 u.a.).
Dagegen hat der VwGH bereits wiederholt festgestellt, dass
die abstrakte Möglichkeit, vom Arbeitsort abberufen zu werden oder der
bloße Wunsch bzw. das Bestreben, einen Arbeitsplatz in der näheren
Umgebung des (Haupt-)Wohnsitzes anzunehmen, keine hinreichende berufliche
Begründung darstellt, zumal bei keinem Arbeitnehmer ein künftiger
Wechsel des Arbeitsortes ausgeschlossen werden könne (z.B. VwGH
27. Jänner 2000, 96/15/0205).
Als über eine persönliche Vorliebe hinausgehende,
private Gründe von erheblichem, objektiven Gewicht, welche es
rechtfertigen, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten zu berücksichtigen, erkannte der VwGH etwa die Erzielung
steuerlich relevanter Einkünfte durch den Ehepartner oder den
Lebensgefährte des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in
üblicher Entfernung davon), ebenso eine entsprechende
Pflegebedürftigkeit von am Familienwohnsitz lebenden Angehörigen
(z.B. VwGH 27. Februar 2002, 98/13/0122;
9. Oktober 1991, 88/13/0121).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
unter Familienwohnsitz jener Ort zu
verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw.
Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Eine nur durch persönlicher Vorliebe begründete
Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in unüblich weiter Entfernung vom
Arbeitsort sieht der VwGH dagegen in der Pflege sozialer Kontakte, in einer
Besuchstätigkeit im Familien- oder Bekanntenkreis, in der Betreuung eines
Einfamilienhauses oder in der besseren Wohnqualität am Land und dem dadurch
bedingten größeren Erholungswert (z.B. VwGH
27. Jänner 2000, 96/15/0205).
Im Zusammenhang mit unterhaltspflichtigen Kindern erscheint
dem Gerichtshof die Beibehaltung des Familienwohnsitzes gerechtfertigt, wenn
diese im gemeinsamen Haushalt leben, betreuungsbedürftig sind und eine
Übersiedlung der gesamten Familie aufgrund besonderer Umstände nicht
zumutbar ist. Dagegen genügt nach Ansicht des VwGH die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern als alleiniges Kriterium für
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht.
Im Erkenntnis vom 21.6.2007, 2005/15/0079 hat der VwGH
mit Verweis auf die beiden Vorerkenntnisse vom
26. November 1996, 95/14/0124 und
15. November 2005, 2005/14/0039 zudem betont, dass die
Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist:
"Unterhält ein Steuerpflichtiger einen
vom Beschäftigungsort entfernten (Familien)Wohnsitz, und ist in einem
Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar, sind die
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für
Familienheimfahrten gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren
Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen
Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen
ist. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem
Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die -
tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist.
Wenn einem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung seines
(Familien)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterscheid, ob die
Unzumutbarkeit bereits früher vorgelegen ist oder nicht. Danach zu
unterscheiden, ob der Steuerpflichtige an seinem (Familien)Wohnsitz die
Lebensgemeinschaft mit einer (Einkommen erzielenden) Lebensgefährtin schon
vor oder erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort
begründet, würde zu einem Verstoß gegen das durch Art 7 Abs 1
B-VG festgelegte Sachlichkeitsgebot führen.
Die Grundaussage dieser Entscheidung ist auch für den
umgekehrten Fall maßgeblich. Eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in
einem Vorjahr, lässt diesen Schluss daher nicht automatisch auch für
das Folgejahr zu.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war im
anhängigen Fall zu beurteilen, ob im Verfahrenszeitraum dem Mietaufwand des
Bw. für den Zweitwohnsitz in B und den Kosten für dessen
Wochenendfahrten nach A Werbungskostencharakter beizumessen ist.
In Hinblick auf die Entfernung zwischen A und B war die
tägliche Rückkehr von der Arbeitsstätte des Bw. an dessen
Wohnsitz in A zweifellos unzumutbar. Dies ändert aber nichts daran, dass
aus Sicht des UFS in den hier zu beurteilenden Jahren 2004 und 2005 die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des geltend gemachten
Aufwandes als Werbungskosten nach den dargestellten Kriterien der VwGH-Judikatur
nicht vorgelegen sind.
Zunächst war die Eigentumswohnung des Bw. in A in
diesen Jahren nicht als Familienwohnsitz
zu qualifizieren, zumal sie nur vom Bw. bewohnt wurde. Dass er in einer
Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter lebte, hat der Bw. in der
Berufungsverhandlung dezidiert ausgeschlossen. Zudem hätten aufgrund der
Karenz der Kindesmutter und der Größe der vom Bw. angemieteten
Wohnung im Verfahrenszeitraum auch keine erkennbaren, beachtlichen Gründe
gegen einen Umzug der gesamten Familien an den Arbeitsort des Bw.
gesprochen.
Die Unterhaltspflichten gegenüber und der Kontakt mit
seinem damals im Babyalter befindlichen Kind im Rahmen der Besuchstätigkeit
stellen nach den dargstellten Grundsätzen des VwGH keine hinreichenden
Gründe für den Werbungskostencharakter der geltend gemachten
Aufwendungen dar.
In Bezug auf seine Mutter und die Schwester hat der Bw.
selbst eine über den üblichen Rahmen zur Pflege sozialer Kontakte
hinausgehende Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Zudem wohnen beide
Angehörige seit Jahren nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Bw.
Aber auch die vom Bw. im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit genannten Gründe rechtfertigen keine andere
Beurteilung der beantragten Kosten.
Zunächst
ist festzuhalten, dass die nebenberufliche Fortbildung des Bw. nach den
vorgelegten Unterlagen im Februar 2003 begonnen hat und im August 2005
abgeschlossen war. Bei Eingehen des Dienstverhältnisses in B stand er somit
erst am Anfang seiner Wirtschaftsausbildung. Die dabei erlangten
Fähigkeiten und Kenntnisse mögen sich tatsächlich bei der
Tätigkeit für die Fa. X als durchaus günstig erwiesen haben.
Ebenso werden die dort gewonnenen, praktischen Erfahrungen eine erwünschte
Ergänzung seiner theoretischen Kenntnisse gewesen sein. Dies trifft
allerdings nahezu für alle Berufsbereiche zu. Es ändert aber nichts an
dem für die hier zu beurteilende Frage allein wesentlichen Umstand, dass
die Tätigkeit für die Fa. X weder Teil der Ausbildung noch der
Fortbildung des Bw. zur Erlangung einer Berufsbefugnis war und er diese daher
auch nicht - unter In-Kauf-Nahme einer vorübergehend unüblich
weiten Entfernung von seinem Wohnort - eingegangen ist, um seine Aus- oder
Fortbildung abschließen zu können.
Zum Verweis des
Bw. auf seine "Auswärtserfahrungen" sei angemerkt, dass der UFS nicht zu
erkennen vermag, worin der Mehrwert einer "Auswärtserfahrung" aus einer
Tätigkeit in B gegenüber einer Berufsausübung in A gelegen sein
könnte.
Nach dem Verfahrensergebnis ist weiters nicht davon
auszugehen, dass das Dienstverhältnis des Bw. in B als von Beginn an
zeitlich befristet anzusehen ist. Dies ergibt sich, wie bereits die
Erstbehörde zutreffend erkannt hat, weder aus dem, nach Ablauf der
Probezeit, unbefristet vereinbarten Dienstvertrag, noch aus der Höhe des
vereinbarten Bezuges. Auch die Darstellung des Bw. in der Berufungsverhandlung
spricht gegen ein befristet eingegangenes Dienstverhältnis. Demnach ist der
Kontakt mit seinem späteren Dienstgeber in A nämlich erst durch die
Kontakte aus dem Dienstverhältnis für die Fa. X und somit erst
nach Eintritt in dieses Unternehmen entstanden. Die relativ kurze Dauer des
Dienstverhältnisses mit der Fa. X lässt daher nicht den Schluss
zu, dass dieses von Anfang an nur auf kurze Zeit eingegangen worden war. Der Bw.
hatte nach dem Verfahrensergebnis tatsächlich keine konkrete Veranlassung,
eine kurzfristige Beendigung durch den Dienstgeber zu befürchten.
Zur Bezugshöhe ist dem Dienstvertrag klar zu
entnehmen, dass der über dem Kollektivvertrag gelegene Bezugsteil nicht in
Hinblick auf eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart wurde, sondern
dass diesem eine Überstundenabgeltung in pauschaler Form zu Grunde
lag.
Aus Sicht des UFS war es augenscheinlich der privat
begründete Wunsch des Bw., seinen Arbeitsort so bald als möglich
wieder an den ursprünglichen Wohnort zurück zu verlegen - sei es
wegen seiner familiären Situation oder auch wegen seiner
Eigentumswohnung -, der ihn veranlasste den Wohnsitz in A beizubehalten.
Dabei handelt es sich allerdings, im Sinne der dargestellten VwGH-Judikatur,
nicht um objektiv derart gewichtige Umstände, dass sie eine Anerkennung des
Werbungskostencharakters der dadurch bedingten Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten rechtfertigen
könnten.
Die zwischen den beiden Dienstorten in B und C. pendelnde
Dienstverrichtung des Bw. ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal sie
beim Bw. keine Kosten verursacht hat. Allenfalls hätte dieser Umstand noch
eher für die Aufgabe des Wohnsitzes in A gesprochen, um zusätzliche
Fahrten an den Wochenenden zu vermeiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenkurzfristiges DienstverhältnisAuswärtserfahrungberufliche Fortbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-G/07
- Stammnummer
- 31854
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF