Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0340-F/07
Der Bw. versucht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu sanieren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-F/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 6. Dezember 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 20. Oktober 2005 beim
Finanzamt Bregenz die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung (L 1) 2000
bis 2004 eingereicht, worin er Reisekosten und Kosten für doppelte
Haushaltsführung geltend gemacht hat.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24. Oktober 2005 bzw. 19.
Dezember 2005 wurde der Bw. eingeladen, die Reisekosten, für die doppelte
Haushaltsführung die Mietkosten in seiner Heimat und Vorarlberg sowie die
Heiratsurkunde, alles in deutscher Übersetzung, nachzureichen. Weiters
wurde er ersucht, den Nachweis seiner Eigentumswohnung oder Haus
(Grundbuchsauzug, Kaufvertrag oder Besitzurkunde und die laufenden Kosten in 4)
zu belegen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so werde nach
Aktenlage entschieden.
Der Bw. hat in weiterer Folge diverse Unterlagen
gelegt.
Schließlich wurden mit Datum 19. Jänner 2006 die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 erlassen. In der Begründung wurde
von der Behörde angeführt, dass laut nachgereichter Grundbuchabschrift
(Grundbuchsauszug) die Wohnung mit null Nutzfläche beziffert worden sei.
Ein Mietvertrag (vom Ausland) habe nicht nachgereicht werden können. Dem
Begehren (Kosten für doppelte Haushaltsführung) habe nicht
stattgegeben werden können.
Die o.a. Bescheide haben eine Rechtsmittelbelehrung
folgenden Wortlautes enthalten: "Sie haben das
Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten
sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb
eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten
Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind
der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für ... vom 19.
Jänner 2006) sowie die gewünschten Änderungen auszuführen
und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254
BAO)."
In einem mit "Ergänzung" bezeichneten Schreiben vom
30. März 2006 bringt der Bw. wie folgt vor:
"In der Anlage
übersende ich die Bestätigung über die Lebensgemeinschaft. Die
Einkommensteuernachweise von 2000-2004 meines Partners übersende ich
ebenfalls in Beilage. Ein Mietvertrag kann nicht vorgelegt werden. Es besteht
jedoch eine Vereinbarung über € 110,-- für die Dienstwohnung.
Dieser Betrag wird jeden Monat in der Lohnverrechnung in Abzug gebracht. Kopie
in Beilage. Ich stelle daher den Antrag, die angefallenen und beantragten Kosten
für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für 2000
ATS 46.800,--, 2001 ATS 52.560,--, 2002 € 3.420,--. 2003 € 3.420,--
und 2004 € 3.741,-- einkünftemindernd in Ansatz zu bringen und neue
Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 zu
erstellen."
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 hat das Finanzamt dieses
Schreiben als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 gewertet und unter Bezugnahme
auf die gesetzlichen Bestimmungen abgewiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid hat der Bw. Berufung
erhoben und diese damit begründet, dass die Ausführungen im Bescheid
nicht richtig seien. Im Berufungswege sei eine Ergänzung abverlangt und
auch nachgereicht worden. Im Schriftsatz seien die Werbungskosten
aufgeschlüsselt und gewünschte Unterlagen nachgereicht worden. Von
einer Wiederaufnahme sei bis dato keine Rede. Laut des Wissenstandes des Bw.
befinde sich obiges Verfahren in der Berufung und sei somit noch nie
abgeschlossen gewesen. Der Bw. stelle daher nochmals den Antrag, die beantragten
Werbungskosten einkünftemindernd für 2000 bis 2004 in Ansatz zu
bringen und neue Bescheide zu erstellen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
5. Februar 2007 lautet wie folgt:
"Die Erklärungen zu
den Arbeitnehmerveranlagungen 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 (L1) haben Sie
persönlich am 20.10.2005 beim Finanzamt Bregenz eingereicht. Mit
Ergänzungsersuchen vom 24.10.2005 sowie 19.12.2005 wurden Sie aufgefordert,
diverse Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen in Zusammenhang mit der "doppelten
Haushaltsführung" nachzureichen. Am 19.1.2006 wurden die Bescheide zu den
Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2000 bis 2004 erlassen und Ihnen an die
Adresse 2, zugestellt. Am 30.3.2006 und
somit nach Ablauf der Berufungsfrist, reichten Sie für die vorgenannten
Veranlagungsjahre einen mit "Ergänzung" titulierten Schriftsatz beim
Finanzamt Bregenz ein, in welchem die "Kosten für Familienheimfahrten und
doppelte Haushaltsführung" aufgelistet bzw. "einkünftemindernd in
Ansatz" gebracht werden und Sie das Finanzamt ersuchen, "neue Bescheid für
die Jahre 2000 bis 2004 zu erstellen". Wie bereits im Bescheid vom 6.12.2006
angeführt, konnte Ihr Schriftsatz vom 30.3.2006 nur als Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2004
verstanden werden. Denn die Frist zur Einlegung einer Berufung gegen die
vorgenannten Veranlagungsbescheide begann am 23.1.2006 (mit Zustellung der
Einkommensteuerbescheide) zu laufen und endete am 23.2.2006. Die
"Ergänzung" vom 30.3.2006 hätte als Berufung, wenn die denn als solche
gedacht war, deshalb gemäß
§ 273 Abs. 1 lit b BAO (als
verspätet eingebracht) zurückgewiesen werden
müssen."
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird vom Bw.
ausgeführt, dass in den Jahren 2000 bis 2004 Kosten für doppelte
Haushaltsführung angefallen seien. Der Bw. stelle daher den Antrag, die
angefallenen Kosten einkünftemindernd in Ansatz zu bringen und neue
Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 zu erstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 109 BAO ist, wenn der Lauf einer
Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den
Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben
worden ist.
Es ist unbestritten, dass dem Bw. die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 mit Datum 23. Jänner 2006 zugestellt
und damit bekannt gegeben wurden. Die Berufungsfrist hat somit am 23. Februar
2006 geendet. In diesem Zeitraum wurde keine Berufung erhoben und auch kein
anderer Schriftsatz, der etwa als solche zu werten gewesen wäre, vom Bw.
eingebracht, weshalb diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, d.h. keine
rechtzeitige Berufung dagegen mehr erhoben werden kann.
Das Finanzamt ist daher zu Recht und auch primär zu
Gunsten des Bw. davon ausgegangen, dass das Ergänzungsschreiben vom 30.
März 2006 nur als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 zu werten sein kann. Würde man das
Ergänzungsschreiben nämlich als Berufung auffassen, so wäre die
Berufung, wie zutreffend in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob dem Antrag des
Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 stattzugeben ist oder nicht.
Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
wurde oder sonstwie erschlichen wurde (Erschleichungstatbestand), oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten (Neuerungstatbestand), oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde (Vorfragentatbestand)
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Diese Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 BAO sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Der von den Wiederaufnahmstatbeständen in
Betracht kommende Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) setzt, wie
bereits ausgeführt, u.a. voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen sind ausschließlich
mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
Umstände, Beweismittel hingegen Mittel, die ein Beweisthema, das ist die
streitige erhebliche Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll,
beweisen soll. Tatsachen und Beweismittel, beziehen sich somit auf den
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens.
Die Erstbehörde hat zutreffend in ihrem Bescheid vom
3. April 2006 ausgeführt, dass im gegebenen Zusammenhang die vom Bw. ins
Treffen geführten Umstände, nämlich die Bestätigung der
Lebensgemeinschaft, die Einkommensteuernachweise der Lebenspartnerin, der
Lohnzettel August 2005, aus der Sicht des Finanzamtes zwar als neu
hervorgekommene Fakten anzusehen sind. Aus der Sicht des Bw. betrachtet, handelt
es sich jedoch um Tatsachen (Lebensgemeinschaft) oder Beweismittel
(Einkommensteuernachweise), die dem Bw. selbstverständlicherweise schon
seit Jahren bekannt sind, da dieser eben seit Jahren schon in Gemeinschaft mit
seiner Partnerin lebt und bei seinen Aufenthalten in 4 in 3 mit dieser wohnt.
Diese Wiederaufnahmegründe hätten daher bereits im rechtskräftig
abgeschlossenen Veranlagungsverfahren 2000 bis 2004 geltend gemacht werden
können, d.h. im Wege einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide vorgebracht werden müssen. Es ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei von einem groben Verschulden an
diesem Versäumnis seitens des Bw. auszugehen, da ihm ja sämtliche
Tatsachen und Beweismittel eben schon zum Zeitpunkt der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 bekannt waren.
Weiters wird der Bw. darauf hingewiesen, dass wie o.a. ein
Wiederaufnahmeantrag mit drei Monaten befristet ist. Die Dreimonatsfrist beginnt
mit Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund, nicht erst mit dessen
Beweisbarkeitzu laufen (VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Der Umstand der doppelten
Haushaltsführung liegt bereits seit dem Jahr 2000 vor, weshalb auch diese
Antragsfrist abgelaufen ist.
Abschließend wird vom unabhängigen Finanzsenat
zum besseren Verständnis nochmals kurz zusammengefasst:
Die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 wurden am 19.
Jänner 2006 erlassen. In diesen Bescheiden wurden die beantragten
Werbungskosten betreff Fahrtkosten und doppelte Haushaltsführung nicht
anerkannt bzw. steuerlich nicht berücksichtigt. Der Bw. hat in weiterer
Folge die einmonatige Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lassen bzw. keine
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide eingebracht, wodurch diese Bescheide
in Rechtskraft erwachsen sind. Wenn nunmehr der Bw. meint, eine versäumte
Berufung im Wege einer Antragswiederaufnahme zu sanieren bzw. nachholen zu
können, so gibt es hiefür keine gesetzliche Grundlage. Es ist somit
für diese Entscheidung ohne Bedeutung, ob die beantragten Werbungskosten
tatsächlich steuerlich anzuerkennen gewesen wären oder nicht bzw. ist
auf Grund der o.a. Gründe darüber nicht mehr abzusprechen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-F/07
- Stammnummer
- 31842
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF