Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0223-G/07
Familienbeihilfe erst mit Asylbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Kinder der Asylwerberin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt dieser Tatbestand lediglich als anspruchsvermittelnd aber nicht anspruchsbegründend. Einen Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 3 Abs. 3 FLAG begründet die Berufungswerberin erst mit der Erlassung eines positiven Asylbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau N.E. in XY, vertreten durch Dr.
Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte,
8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, vom 8. März 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 8. Februar
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages für den Monat Jänner 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag hat den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
die Kinder G. und M. mit Bescheid vom 8. Februar 2007 abgewiesen. Begründet
wurde der Bescheid damit, dass gemäß
§ 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der ab 1.1.2006 gültigen Fassung,
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 wurde vom
Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Durch ihre ausgewiesenen
Vertreter erhebt die Berufungswerberin nachstehende Berufung gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Bruck/Leoben/Mürzzuschlag, 8600 Bruck an
der Mur, An der Postweise 8, zu Versicherungsnummer
xxxxTTMMJJ vom 8.2.2007, mit welchem
der Antrag auf Familienbeihilfe für
G. und
M.A vom 7.2.2007 abgewiesen wird.
Der Bescheid wird seinem
gesamten Umfang nach, also insoweit, als der Antrag auf Familienbeihilfe
abgewiesen wird, bekämpft.
Die Berufungswerberin begehrt
die Zuerkennung der Familienbeihilfe wie beantragt. Zur Begründung
führt die Berufungswerberin aus wie folgt:
Vorauszuschicken ist, dass die
bei den Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wird, Gabriel und
Michael A, österreichische
Staatsbürger sind. Sie haben in Bruck an der Mur den städtischen
Kindergarten besucht und besuchen seit September 2005 die VS Dr.-
Th.-Körner-Straße 15 in 8600 Bruck an der Mur.
Wie aus der beigeschlossenen
Stellungnahme der Leitung der VS 8600 Bruck/Mur, Dr.
Th.-Körner-Straße, ersichtlich ist, haben sich beide Kinder bestens
in die Klassengemeinschaft integriert und sprechen ein gut artikuliertes, nahezu
fehlerfreies Deutsch; auch ihre schulischen Leistungen sind sehr gut.
"
Auch im Hort, den die beiden
Kinder aufgrund der Berufstätigkeit ihrer beiden Eltern (der Vater Viktor
A arbeitet im Zeitungsprojekt
"Megaphon" der Caritas mit, die Mutter und Berufungswerberin ist aufgrund
aufrechter Beschäftigungsbewilligung des AMS Bruck/Mur, Bescheid zu GZ
08114/ABB-Nr.2819073 im Brucker Cafe X
als Thekenkraft tätig) besuchen, sind sie voll integriert und haben viele
Freunde.
Die Eltern selbst sind,
wie aus sämtlichen beigeschlossenen Stellungnahmen ersichtlich ist, in
jeder Hinsicht überaus engagiert. Viktor
A arbeitet aktiv im schulischen
Elternverein mit und tritt als Sprecher der Eltern bzw. Schüler mit nicht
deutscher Muttersprache nicht nur für deren Interessen ein, sondern ist er
in diesem Zusammenhang insbesondere bemüht um ein gegenseitiges
Verständnis und gegenseitige Toleranz.
Das Engagement der Familie
A beschränkt sich jedoch nicht nur
auf den schulischen Bereich; auch in der evangelischen Pfarrgemeinde ist die
gesamte Familie aktiv tätig, nimmt an Festen teil und bereitet diese auch
mit vor; M. und
G. besuchen auch den
Religionsunterricht, den sie mit Begeisterung verfolgen.
Die Familie
A wird von den Einwohnern der Stadt
Bruck, die sie kennen, keinesfalls als Belastung in irgendeiner auch nur
entfernt denkbaren Form empfunden. Vielmehr hat die Familie
A (nicht nur) in der Stadt Bruck viele
Freunde gefunden, für deren Leben sie eine Bereicherung darstellen. Die
Familie A sieht Österreich und im
besonderen die Stadt Bruck als ihre neue Heimat an und wird insbesondere in den
beigeschlossenen Stellungnahmen betont, dass auch umgekehrt die Familie
A als "Brucker Familie" gesehen wird.
Zusammengefasst ist die Familie
A als Musterbeispiel an Integration zu
bezeichnen. Beide Eltern sind bis an ihre Grenzen "'der Belastbarkeit engagiert,
ihren beiden Söhnen ein Leben in Österreich zu ermöglichen, was
jedoch derzeit insbesondere aufgrund der ob der neuen Gesetzeslage gestrichenen
Familienbeihilfe nahezu unmöglich
ist.
An dieser Stelle sei
erwähnt, dass das Einkommen der Berufungswerberin bei einem
Beschäftigungsausmaß von 40h/Woche brutto Euro 1102,40 beträgt.
Viktor A hat im Jahr 2005 im Rahmen des
oben erwähnten Zeitungsprojektes ein Jahreseinkommen von in etwa Euro
3.000,-- (!) erwirtschaftet. Dass aus dem gemeinsamen monatlichen Einkommen
beider Eltern der Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie nicht zu
bestreiten ist, liegt auf der Hand. Es ist der Unterhalt zweier
österreichischer Staatsbürger auf das Massivste gefährdet!!
In rechtlicher
Hinsicht
ist zunächst auszuführen,
dass aufgrund der "alten" Gesetzeslage vor Neuformulierung des § 3 Abs.1
FLAG die Berufungswerberin eine Familienbeihilfe bezogen hat, da sie im
österreichischen Bundesgebiet aufgrund einer aufrechten
Beschäftigungsbewilligung beschäftigt war (und nach wie vor ist).
Aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage soll ihr die Familienbeihilfe nun nicht
mehr gewährt werden.
Folge
der neuen Gesetzeslage ist nun, dass bei der Prüfung, ob eine
Familienbeihilfe gewährt wird oder nicht, auf einen gültigen
Aufenthaltstitel nach den §§ 8,9 NAG, abzustellen ist. Da ein solcher
(derzeit) nicht vorliegt, wird der Berufungswerberin nunmehr die bereits zuvor
über einen längeren Zeitraum bezogene Familienbeihilfe plötzlich
nicht mehr gewährt.
§
9 Abs.1 Z.2 NAG besagt, dass zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen
Aufenthaltstitels für Angehörige von EWR -Bürgern sog.
"Daueraufenthaltskarten" auszustellen sind, wenn der EWR -Bürger das Recht
auf Freizügigkeit, d.i. das Recht, sich in Österreich niederzulassen
(vgl § 2 Abs.1 Z.14 NAG), in Anspruch genommen hat. EWR -Bürger iSd
NAG ist (vgl § 2 Abs.1 Z.4 NAG), "ein Fremder, der Staatsangehöriger
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist."
Österreich ist
Vertragspartei des EWR -Abkommens; M.
und G. sind somit EWR -Bürger iSd
NAG, jedoch mit der Maßgabe in Abweichung von der Legaldefinition
des
§ 2 Abs.1 Z.4 NAG, dass
es sich hier nicht um Fremde, sondern um österreichische Staatsbürger
handelt. Auch haben M. und
G. zweifellos das Recht auf
Freizügigkeit in Anspruch genommen, da sie sich in Österreich
"niedergelassen" haben.
Warum
nun die Angehörigen österreichischer Staatsbürger schlechter
behandelt werden sollen als Angehöriger fremder (EWR-) Staatsbürger,
ist für die Berufungswerberin nicht ersichtlich. Viel mehr wird wohl davon
auszugehen sein, im Sinne eines Größenschlusses einen
Aufenthaltstitel nach den §§ 8, 9 NAG für die Eltern von
M. und
G. zu erteilen. Jedes andere Ergebnis
würde wohl einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, bedeuten !!
Nach Ansicht der
Berufungswerberin sollte die Reform des Fremdenrechts, die auch die
Änderung des § 3 Abs.1 FLAG mit sich brachte, die Integration fremder
Staatsangehöriger fördern. Im vorliegenden Fall handelt es sich um
eine in jeder Hinsicht bestens in Österreich integrierte Familie, der das
Leben durch die neue Gesetzeslage unnötig -und wohl vom Gesetzgeber in
dieser Art und Weise nicht gewollt - schwer gemacht wird.
Im Ergebnis soll hier einer -
wie bereits ausführlich ausgeführt - bestens integrierten "Brucker
Familie" (als solche wird die Familie A
nicht nur von den Verfassern der beigeschlossenen Stellungnahmen gesehen), an
deren persönlichen Verhältnissen sich im Vergleich zu jenem Zeitraum,
in dem die Familienbeihilfe bezogen wurde, nichts geändert hat, "lediglich"
aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, deren Auswirkungen in der Art wie
zumindest im vorliegenden Fall sicherlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
waren, die Familienbeihilfe nicht mehr gewährt werden.
Im übrigen hat das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen (UNHCR) in einer
Stellungnahme zum Entwurf für das Bundesgesetz, mit dem das NAG erlassen
sowie u.a. auch das FLAG geändert wurde, ausgeführt, dass es
wünschenswert wäre, im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung
für Personen mit dem Status eines Asylberechtigten nicht auf den Zeitpunkt
der Schutzgewährung, sondern des rechtmäßigen Aufenthaltes in
Österreich abzustellen; dies insbesondere deshalb, da dies dem
international anerkannten deklaratorischen Charakter der Entscheidung zur
Flüchtlingsanerkennung gerecht werde. "Eine Person ist nämlich bereits
ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der in der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Kriterien und nicht erst ab der formellen Anerkennung durch den
Aufnahmestaat Flüchtling im Sinne der GFK."
Auch hat das UNHCR in seiner
Stellungnahme ausgeführt, dass auch Personen, die sich gemäß
§ 31 FPG rechtmäßig in Österreich aufhalten (dies ist bei
der Berufungswerberin der Fall !), bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden sollten.
Abschließend ist auch auf
den aus den Medien bekannten Fall der Leobener Familie Sharifi hinzuweisen; dort
wurde vom VfGH unter anderem ausgesprochen, dass die derart lange
Bearbeitungsdauer von Asylansuchen - wie auch im gegenständlichen Fall -
rechtswidrig ist und gegen Grundrechte verstößt. Auch das
Asylverfahren des Viktor A zieht sich
nun bereits über mehrere Jahre hindurch. Bislang ist eine Entscheidung des
Bundesasylsenates nicht ergangen, und besteht derzeit für Viktor
A keine andere Möglichkeit, als
vorerst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Selbst wenn Viktor
A zunächst kein Asyl gewährt
werden würde, so ist doch davon auszugehen, dass auf einen
dementsprechenden Antrag hin, der eben derzeit nicht gestellt werden kann,
jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (hier ist
nochmals darauf zu verweisen, dass die Kinder österreichische
Staatsbürger sind !!) erteilt werden sollte.
Es wird daher beantragt, der
Berufung Folge zu geben und der Berufungswerberin die Familienbeihilfe im
beantragten Ausmaß zu gewähren.
Mit Bericht vom (ohne Datum, eingelangt am 23. März
2007) legte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Da sich der Berufungswerber mit seiner Familie im Sinne der
in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als Asylwerber in Österreich rechtmäßig
aufhält, haben sie den Status von Asylberechtigten nach § 3 (1) AsylG
2005 der auszugsweise wie folgt lautet:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen
Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dem Asylwerber dessen Verfahren zuzulassen ist, ist nach
dem Asylgesetz 2005 im Sinne des § 51 (1) eine
Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer
durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens gültig.
Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der
Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des
Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die
Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt
zurückzustellen.
Der Berufungswerber kann im vorliegenden Fall keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch durch die Tatsache, dass er und seine
Gattin über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19
Asylgesetz (AsylG) verfügen, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da
der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 hat Asylsuchende erst ab dem
Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
So ist auch einer Stellungnahme der UNHCR (www.unher.at)
zum Entwurf für das Bundesgesetz mit dem das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das
Gebührengesetz 1957 das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden zu entnehmen, dass es zum §
3 Abs. 3 FLAG wünschenswert wäre, im Zusammenhang mit der
Anspruchsberechtigung für Personen mit dem Status eines Asylberechtigten
nicht auf den Zeitpunkt der Schutzgewährung sondern auf den
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich abzustellen. Asylwerber
sind gemäß
§ 31 des Entwurfes für das FPG 2005 ab der
Einbringung ihres Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt.
Nach Ansicht des UNHCR sollte dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso
wie Fremden, die nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigt sind - bei der
Gewährung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheint eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen, die in Österreich in der Regel eine neue
Existenzgrundlage aufbauen müssen, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar.
Auch aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass es nach der
neuen Gesetzeslage rechtskonform ist, einen Asylwerber anders zu behandeln, als
einen Fremden der nach dem NAG rechtmäßig berechtigt ist, sich in
Österreich aufzuhalten (obwohl von Seiten der UNHCR eine Gleichstellung
wünschenswert wäre).
Im vorliegenden Fall wurde den beiden Kindern der
Berufungswerberin mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.
März 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Dieser Tatbestand gilt nach dem Familienlastenausgleichsgesetz als
anspruchsvermittelnd aber nicht als anspruchsbegründend. Einen
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 3 Abs. 3
FLAG 1967 begründet die Berufungswerberin erst mit der Erlassung des
positiven Asylbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.
November 2007, somit ab 1. November 2007. Ab diesem Zeitpunkt
könnte die Familienbeihilfe beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
neuerlich beantragt werden.
Aus den angeführten Gründen war daher, wie im
Spruch angeführt, zu entscheiden.
Graz, am 7.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/07
- Stammnummer
- 31839
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF