Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0561-K/07
Matratzen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-K/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.N., Pensionist, xy, vom
26. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes AMS vom 10. April
2007 betreffend Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 u.a. die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen. IE Pflegegebührenrechnung
für seine Gattin in Höhe von € 121,80 (LKM), € 30,45 (LS)
und € 243,43 "Aufpreis" für den Aufenthalt der Gattin in der
Rheumaklinik BH. Für sich selbst machte er u.a. folgende
außergewöhnliche Belastungen geltend: € 49,95 (Zubehör
Behindertenbett, lt. Rechnung Dänisches Bettenlager "Natura" 70 x 90),
€ 718,-- (Dänisches Bettenlager: Sondergröße Evolution 100
x 220 und Multiflex 100 x 220, Betteinsatz samt Matratze).
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden diese
Kosten mit Bescheid vom 10. April 2007 nicht als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt. Krankenhauskosten für die Gattin,
Bettzubehör, Betteinsätze und Matratzen fallen nicht unter die
Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung wegen
Behinderung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz. Darüber hinaus
erfolgte eine Kürzung für Haushaltsersparnis (€ 109,83).
Mit Eingabe vom 26. April 2007 wurde Berufung gegen den
genannten Bescheid eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:
"Ich beantrage die
Berücksichtigung von € 916,20 und schließe sämtliche Belege
mit Aufstellung an. € 718,-- + € 49,95 für Betteinsatz und
Matratze. Und da meine Gattin CN 2006 nur eine Pension von € 376,38
monatlich bezieht, muss ich für 90 % ihrer Kosten aufkommen. Daher ersuche
ich um Berücksichtigung von € 121,80 + € 30,45 Spitalskosten."
Der Berufung beigelegt ist eine ärztliche
Bestätigung, wonach Herr NJ aus gesundheitlichen Gründen eine
spezielle Matratze mit Lattenrost benötigt und dadurch erhöhte
Aufwendungen hat."
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2007 wurde die
Berufung durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt:
"Matratzen und Betteinsätze
braucht jeder Mensch. Derartige Aufwendungen sind deshalb nicht
außergewöhnlich und sind weder Krankheitskosten, noch Hilfsmittel im
Sinne der Verordnung des BMF, BGBl. 91/1988. Die eventuell höheren Kosten
gegenüber üblichen Matratzen und Betteinsätzen sind mit dem
Pauschalbetrag für Behinderung gemäß
§ 35 EStG 1988 (in
ihrem Fall 80 %), der für erhöhte Aufwendungen die mit einer
Behinderung in Zusammenhang stehen, gewährt wird, abgegolten. Die
Spitalskosten der Ehegattin können bei Ihnen, sofern sie nicht im Einkommen
der Gattin Deckung finden, als außergewöhnliche Belastung, allerdings
unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes, zum Ansatz kommen. Der von Ihnen
beantragte Betrag fällt auf jeden Fall zu Gänze unter den
Selbstbehalt."
Mittels Eingabe vom 12. Juli 2007 stellte der Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Wörtlich führte er aus: "Die Berufung richtet sich gegen
folgenden Punkt des Bescheides: Die Kosten für den
behindertengerechten Betteinsatz und die behindertengerechte Matratze wurden
abgelehnt, da der Mehraufwand nach Ansicht des Finanzamtes durch den 80 %igen
pauschalen Freibetrag abgegolten ist. Ich beantrage nochmals die Kosten
für Betteinsatz und Matratze in Höhe von € 767,95 zu
berücksichtigen. Mein Arzt hat, laut beiliegendem Nachweis
bestätigt, dass für mein unfallbedingtes Wirbelsäulenleiden ein
spezieller Betteinsatz samt spezieller Matratze notwendig ist. Die Kosten
für dieses Hilfsmittel sind außergewöhnlich, da beide Dinge
für mich extra angefertigt werden mussten (daher auch zwangsläufig)
ein normaler Betteinsatz samt Matratze war bereits vorhanden."
Am 4. September 2007 wurde die gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Anschaffung eines Lattenrostes, einer Matratze und des Zubehörs im Wert von
€ 767,95 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden kann, wobei eine ärztliche Bestätigung vorliegt, dass "die
Matratze mit Lattenrost aus gesundheitlichen Gründen benötigt werde".
Der Bw. verweist auf die Zwangsläufigkeit durch
tatsächliche Gründe (Wirbelsäulenleiden), die angeschaffte
Matratze, den Lattenrost und das Zubehör unter den Begriff Heilbehelf bzw.
Krankheitskosten zu subsumieren und verweist auf die ärztliche
Bestätigung des Dr. K., wonach aus gesundheitlichen Gründen eine
spezielle Matratze mit Lattenrost benötigt werde.
Der VwGH hat ua in dem Erkenntnis vom 31.01.1998,
93/13/0192, dargelegt, dass die Zwangsläufigkeit durch eine ärztliche
Diagnose und eine ärztliche Bescheinigung über die
Zweckmäßigkeit der Therapie zu belegen ist.
Der Bw. hat zwar wohl eine ärztliche Bestätigung
eines Praktischen Arztes vorgelegt. Aus dem Passus "aus gesundheitlichen
Gründen wird eine spezielle Matratze mit Lattenrost benötigt", kann
weder eine Diagnose noch eine Anordnung der Verwendung der Matratze samt
Lattenrost und Zubehör abgeleitet werden. Das Schreiben ist vielmehr als
Empfehlung zu werten und nicht als ärztliche Verschreibung.
Weiters ist zu bedenken, dass vom Bw. die gesamten
Anschaffungskosten der Matratze, des Lattenrostes und des Zubehörs geltend
gemacht wurden, woraus hervorgeht, dass vom Sozialversicherungsträger
keinerlei Ersatz geleistet worden ist. Auch das ist ein Indiz dafür, dass
es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten Sinne handelt.
Überdies handelt es sich bei der gegenständlichen
Matratze laut Rechnung und telefonischer Rücksprache mit dem Dänischen
Bettenlager Ke., um eine Latexmatratze, deren Besonderheit in der
Sondergröße (100 x 220 ) gelegen ist. Bei dem Zubehör Natura 70
x 90 EAN: 4003589016000 handelt es sich um ein Kopfkissen.
Der Verkehrswert der Matratze, des Lattenrostes und des
Kopfkissens ist nicht durch individuelle Anpassung und daher Verwendbarkeit
vermindert. Matratze, Lattenrost und Kopfkissen sind grundsätzlich für
jeden Abgabepflichtigen verwendbar.
Die angefallenen Kosten haben daher zu einem Gegenwert
geführt, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig ist.
Im Berufungsfall ist daher davon auszugehen, dass es sich
bei der Matratze, dem Lattenrost und dem Kopfkissen nicht um einen Heilbehelf
handelt, die Einstufung als außergewöhnliche Belastung aus diesem
Titel ist folglich nicht möglich.
Grundsätzlich bleibt noch zu bemerken:
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung stehen seit jeher auf
dem Standpunkt, dass unter Aufwendungen im Sinn des § 34 nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Auffassung
lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, da schon der Ausdruck
"Aufwendungen" auf eine vermögensmindernde Ausgabe hinweist und auch die
eigentümliche Bedeutung des Wortes "Belastung" in diese Richtung deutet -
ist doch unter einem Erwerb von Vermögensgegenständen im allgemeinen
Sprechgebrauch keine Belastung zu verstehen (vgl. Hofstätter-Reichel in
ihrem Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz.3 zu § 34
Abs. 1).
Dass die angeschafften Wirtschaftsgüter nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hätten (vgl. VwGH 11.1.1980,
517/79), kann bei der Art der Wirtschaftsgüter (Betteneinsatz, Matratze,
Kopfkissen) sicherlich nicht unterstellt werden.
Wenn auch der Austausch des Betteinsatzes, der Matratze und
des Kopfkissens gesundheitliche Gründe hatte, so steht doch fest, dass eine
solche Maßnahme im Wesentlichen eine Vermögensumschichtung darstellt.
Dass der Bw. nun eine funktionstüchtige Matratze samt Betteinsatz nicht
mehr verwendet, ist ebenfalls nicht als Vermögensminderung anzusehen. Der
Wert der alten Matratze samt Betteinsatz ist immer noch vorhanden.
Unter diesen Voraussetzungen kann also nicht davon
ausgegangen werden, dass die hier getätigten Investitionen vor allem das
gesetzliche der Außergewöhnlichkeit erfüllen. Sie beeinflussen
aber auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, da den
Aufwendungen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, sodass von einer
endgültigen Vermögensminderung nicht die Rede sein kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0561-K/07
- Stammnummer
- 31821
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF