Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0191-Z3K/06
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0191-Z3K/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Beschwerde der Bf., vom 5. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Klagenfurt vom 10. April 2006, Zl. 400/09874/2005,
betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) nach der am
4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Klagenfurt führte wegen des Verdachtes der
Durchführung unzulässiger gewerblicher Binnenverkehre seit Herbst 2002
Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) durch. Zur Einbringung
allfälliger Abgabenschuldigkeiten wurden seitens der Bf. an Stelle mehrerer
im Zuge der Erhebungen beschlagnahmter Beförderungsmittel zwischen
12. Dezember 2002 und 20. Oktober 2004 Geldbeträge entrichtet: am
3. Dezember einen Sicherstellungsbetrag für einen LKW in Höhe von
€ 7.500,00, am 20. Dezember ein als "Barsicherheit" bzw.
"Abgabensicherstellung" für zwei Sattelzugmaschinen bezeichneter Betrag von
€ 44.000,00, am 18. März 2003 einen "Sicherstellungsbetrag"
in Höhe von € 22.920,00, am 26. Juli 2003 ein als
"Barsicherheit" bzw. "Strafsicherstellung" bezeichneter Betrag von
€ 20.000,00 und am 10. Juli 2003 ein als "Barsicherheit" für
einen LKW bezeichneter Betrag von in Höhe von € 20.000,00.
Aufgrund eines Sicherstellungsbescheides des Zollamtes Klagenfurt
gemäß
§ 232 BAO vom 30. September 2004,
Zl. 400/90588/2002, wurde von der Bf. ein weiterer Betrag von
€ 200.000,00 als Sicherheit erlegt. Insgesamt wurden von der Bf.
Sicherstellungsbeträge in Höhe von € 334.420,00
erbracht:
|
Datum
|
Tagebuchzeile
|
Betrag in
€
|
12. Dezember 2002
|
06952/18
|
7.500,00
|
30. Dezember 2002
|
35
|
44.000,00
|
24. März 2003
|
47
|
22.920,00
|
4. Juli 2003
|
1
|
20.000,00
|
15. Juli 2003
|
06952/23
|
20.000,00
|
23. Juli 2003
|
06952/13
|
20.000,00
|
20. Oktober 2004
|
49
|
200.000,00
Von diesen von der Bf. erlegten Beträgen wurden am
28. Feber 2003 € 1.297,07 zur Abdeckung von aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Bf. für eine am 28. August 2001 entstandene
Zollschuld (Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 7. März 2002,
Zl. 400/90635/4/2001) am Abgabenkonto 400000/11111 verbucht.
Im laufenden Verfahren wurden der Bf. folgende
Abgabenschuldigkeiten mitgeteilt:
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Buchungsdatum
|
Geschäftszahl
|
Betrag
|
25.3.2003
|
400/90588/16/2002
|
10.455,17
|
22.10.2003
|
400/90588/27, 28/2002
|
12.818,43
|
20.12.2004
|
400/90588/67, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 82,
84, 85, 86, 88, 92, 93/2002
|
220.381,00
|
21.12.2004
|
400/90588/94/2002
|
31.089,00
|
9.3.2005
|
400/90588/66, 68, 76, 80, 81, 83, 87/2002
|
67.646,40
|
15.3.2005
|
400/90588/89, 90, 91/2002
|
24.898,40
Diese verbuchten Abgabenschuldigkeiten wurden mit
folgenden Sicherheiten abgedeckt:
|
Buchungsdatum
|
Betrag
|
25.3.2003
|
10.455,17
|
22.10.2003
|
12.818,43
|
20.12.2004
|
207.349,33
|
9.3.2005
|
71.889,40
|
15.3.2005
|
24.898,40
Von den am 20. und 21. Dezember 2004 verbuchten
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt € 251.470,00
wurden - wie aus den oberen Tabellen ersichtlich ist - aus den vorhandenen
Barsicherheiten nur der Betrag von € 207.349,33 abgedeckt. Aus den
verbleibenden Sicherheitsbeträgen wurden die am 9. März 2005 und
15. März 2005 verbuchten Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 92.544,80 vollständig und ein Teil der noch ungetilgten
Beträge aus den am 20. und 21. Dezember 2004 verbuchten
Abgabenschuldigkeiten abgedeckt. € 5.712,20 an Barsicherheit
verblieben auf dem Verwahrkonto.
Bereits am
26. Jänner 2005 stellte die Bf. den Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO i.V.m. § 77
Abs.5 ZollR-DG mit der Begründung, dass das Zollamt gegenüber der Bf.
eine Lastschrift in Höhe von € 44.120,67 ausweise, obwohl das
Zollamt Klagenfurt noch über eine entsprechende Sicherheitsleistung
verfüge, die diesen Differenzbetrag mehr als abdecke.
Da die nicht vollständige Abdeckung der am 20. und
21. Dezember 2004 unter Zl. 400/90588/72, 93, 94/2004 verbuchten
Abgabenschuldigkeiten durch die Vorschreibung von Säumniszinsen nachteilige
Auswirkungen für die Bf. hatte, wurden am 30. Mai 2005
Korrekturbuchungen vorgenommen und dabei diese zuerst verbuchten
Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Sicherheitsbeträgen voll
abgedeckt, sodass letztlich die zuletzt verbuchten Abgabenschuldigkeiten aus den
Bescheiden Zl. 400/90588/83/2002 (€ 3.664,07) und
Zlen. 400/90588/87, 88, 89, 90 und 91/2002 (zur Gänze) ungetilgt
blieben. Im Zuge dieser Korrekturbuchungen wurde auch festgestellt, dass
betreffend die Zl. 400/90588/81/2002 der Zollbetrag versehentlich doppelt -
auch als Einfuhrumsatzsteuer - verbucht wurde. Der Betrag in Höhe von
€ 4.243,00 wurde dem Abgabenkonto Nr. 420000/22222 am
6. Juni 2005 gutgeschrieben. Am selben Tag erfolgte zudem eine
Korrekturbuchung zu Zl. 40090588/66/2004/00, da bei der Buchung am
9. März 2005 der Abgabenbetrag um € 0,40 zu gering erfasst
wurde. Weiters wurde der noch auf dem Verwahrkonto verbliebene Rest an
Barsicherheit von € 5.712,20 auf das Abgabenkonto der Bf. umgebucht.
|
Vorgeschriebene Abgabenschuldigkeiten bis 15.3.2005
|
€ 367.288,40
|
Umgebuchte Sicherheiten bis 15.3.2005
|
- €
327.410,73
|
Offene
Abgabenschuldigkeiten zum 15.3.2005
|
€
39.877,67
|
Korrektur Gutschriften Subzahl 72, 93, 94
(30. 5.2005)
|
- € 39.877,67
|
Korrektur Lastschriften Subzahl 83, 87, 89, 90, 91
(30.5.2005)
|
+ € 34.165,47
|
Korrekturbuchung Subzahl 81 (6.6.2005)
|
- € 4.243,00
|
Korrekturbuchung Subzahl 66 (6.6.2005)
|
+ € 0,40
|
Aushaftende
Abgabenschuldigkeiten zum 6. Juni 2005
|
€
29.922,87
Diese
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verteilen sich auf die Geschäftszahlen
wie folgt:
|
400/90588/87/2002
|
€
5.024,47
|
400/90588/89/2002
|
€
8.276,80
|
400/90599/90/2002
|
€
8.310,80
|
400/90588/91/2002
|
€
8.310,80
Mit
Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 6. Juni 2005,
Zl. 400/01060/2005, wurde gemäß
§ 216 BAO entschieden,
dass die Verpflichtung zur Zahlung der Eingangsabgaben im Betrage von
€ 29.922,87 nicht erloschen ist.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 15. Juni 2005 binnen offener Frist den
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass bereits ein Betrag von € 314.420,00 entrichtet wurde,
im gegenständlichen Abrechnungsbescheid aber lediglich ein Betrag von
€ 309.849,33 festgestellt worden sei. Das Zollamt Klagenfurt verfüge
daher über eine weitere Sicherheitsleistung von € 4.507,67, die
unberücksichtigt geblieben sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 10. April 2006,
Zl. 400/09874/2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in den Jahren 2002 bis 2004 von der
Bf. Barsicherheiten in Höhe von € 334.420,00 eingehoben und in
Verwahrung genommen wurden. Am 28. Feber 2003 seien € 1.297,07
aus den verwahrten Sicherheitsbeträgen zur Abdeckung der
Abgabenschuldigkeiten eines Fahrers der Bf., D.H., verwendet worden. Die
verbliebenen Sicherheitsbeträge in der Höhe von insgesamt
€ 333.122,93 seien sukzessive zur Abdeckung der mit den
Abgabenbescheiden Zl. 400/90588/16, 27, 28, 66 bis 94/2002 mitgeteilten
Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden. Dabei seien noch nicht getilgte
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 29.922,87 verblieben. Diese
Feststellung sei auch im angefochtenen Bescheid getroffen worden, nur seien die
Buchungen der Abgabenbescheide Zl. 400/90588/16, 27 und 28/2002
unberücksichtigt geblieben.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 5. Mai 2006 den
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass bis heute weder die Zuständigkeit des Zollamtes
Klagenfurt überhaupt noch die Richtigkeit der inkriminierten Fahrtrouten
und Tatzeiten festgestellt worden sei. Zudem habe das Zollamt die Differenzen um
die Verrechnung des Sicherstellungsbetrages in Höhe von insgesamt
€ 359.708,00 nicht aufklären können, weil auch eine
Gutschrift über € 4.243,00 keine Aufklärung gebracht habe.
Dazu komme, dass die erlegte Sicherheit unter anderem zur Abdeckung einer
fremden Abgabenschuld des D.H., Zl. 400/90635/4/2001, verwendet worden sei
und die Bf. keinen Abgabenbescheid erhalten habe. Hinsichtlich der Bescheide 16,
27 und 28 wiederum seien andere Sicherheitsleistungen erbracht worden,
hinsichtlich derer eine Umbuchung hätte nicht erfolgen dürfen. Die Bf.
beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und
die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten
Berufungssenat.
Im
abgabenrechtlichen Berufungsverfahren erfolgten zwischen dem 6. Dezember
2006 und dem 31. Jänner 2007 Gutschriften für die
Geschäftszahlen 400/90588/16, 27, 28/2002 und 400/90588/, 66, 67, 68, 69,
70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90,
92, 93, 94/2002 in Höhe von € 19.317,67. Gleichzeitig erfolgten
Lastschriften zu den Geschäftszahlen 400/90588/69,73, 77, 79, 67, 70, 71,
72, 74, 75, 78, 82, 88, 81, 83, 89, 90, 91/2002 in Höhe von €
16.382,71. Derzeit haftet am Abgabenkonto 420000/22222 der Bf. der Betrag von
€ 26.987,91 aus.
|
Aushaftende
Abgabenschuld zum 6. Juni 2005
|
€
29.922,87
|
Gutschriften
im Rahmen des Berufungsverfahrens
|
- €
19.317,67
|
Lastschriften
im Rahmen des Berufungsverfahrens
|
+ €
16.382,71
|
Aushaftende
Abgabenschuld zum 1. Feber 2007
|
€
26.987,91
Zu der am 4.
Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden Parteien
erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich krankheitshalber
entschuldigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213), sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist im
Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 23.1.1996, 93/14/0089-0093; 12.11.1997,
96/16/0285; 22.4.1999, 99/15/0044; 20.7.1999, 99/13/0071). Die Fragen der
Zuständigkeit des Zollamtes Klagenfurt und der Richtigkeit der
inkriminierten Fahrten und Tatzeiten sind somit nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Die Barsicherheiten wurde nicht geschäftsfallbezogen
auf ein bestimmtes Beförderungsmittel, sondern pauschal für die
Zollschuldigkeiten der Bf. beim Zollamt Klagenfurt erlegt. Aus diesem Grund
erfolgte auch die Verrechnung mit der ältesten Abgabenschuld der Bf., einer
im Jahre 2001 unter der Zl. 400/90635/2001 vorgeschriebenen Zollschuld in
Höhe von € 3.603,88, von welcher mit Säumniszinsen der
Betrag von € 1.297,07 aushaftete. Entgegen den Angaben in der
Berufungsvorentscheidung und in der Beschwerdeschrift handelt es sich dabei
nicht um eine Zollschuld des D.H., sondern der Bf.. Der Bf. wurde der
entsprechende Abgabenbescheid Zl. 400/90635/4/2001 nachweislich am
14. März 2002 zugestellt und somit mitgeteilt. Im Übrigen war
auch die LKW-Zugmaschine, für die die Eingangsabgaben mit dem genannten
Bescheid geltend gemacht wurden, auch im nunmehrigen Abgabenverfahren unter der
GZ. 400/90588/68/2002 bzw. ZRV/0067-Z3K/07 verfahrensgegenständlich. Die
Umbuchung dieses Betrages auf das Abgabenkonto 400000/11111 erfolgte somit zu
Recht. Ebenso war eine Verwendung der erlegten Barsicherheit zur Bedeckung der
Abgabenschuldigkeiten mit den Subzahlen 16, 27 und 28 zulässig.
Zur Höhe der erlegten Barsicherheit ist zu bemerken,
dass diese € 334.420,00 beträgt. Der von der Bf. in der
Beschwerdeschrift genannte Betrag von € 359.708,00 ist der im
Sicherstellungsauftrag des Zollamtes Klagenfurt vom 30. September 2004,
Zl. 400/90588/2002 genannte zu erwartende Abgabenbetrag. Die angesprochene
Gutschrift in Höhe von € 4.243,00 resultiert wiederum aus der
Korrektur des Eingabebeleges Zb 32 betreffend den Bescheid Subzahl
81.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen nach ein
Feststellungsbescheid (Stoll, BAO 2316; VwGH 20.7.1999, 99/13/0071. Ein
Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten darüber, welche
Gutschrift die Behörde hätte durchführen müssen, zu erlassen
(zB VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043). Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Abrechnungsbescheides war eine Differenz zwischen Zahlungsverpflichtung und
Tilgung über € 29.922,87 aufrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0191-Z3K/06
- Stammnummer
- 31820
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF