Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0027-W/06
Einleitung nach Schätzung durch Betriebsprüfung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-W/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn KP,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 22. Februar 2006, SN 004-000000000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 hat das Finanzamt
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 004-000000000-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2001, sohin unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001
in Höhe von € 3.525,58 verkürzt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinstrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2006 (Datum des Einlangens),
in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"ANBEI
INFO WERDE KEINE WIE IMMER STRAFE AKZEPTIEREN HÄRTE GENUG 1. RATE
BEZAHLT KEIN VERGEHEN BEGANGEN ZWISCHEN MIR U. BUCHHALTUNG ENTSTANDEN.
KORRIGIERT OD. NICHT KEIN GELD FÜR VERTEIDIGER."
In einem weiteren an das
Bundesministerium für Finanzen gerichteten, als Einspruch bezeichneten
Schreiben, welches beim Finanzamt am 28. Februar 2006 einlangte,
führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass am 16. Dezember "002" mit der
Steuerprüfung des Finanzamtes ein Vergleich abgeschlossen worden sei, wobei
er € 11.500 in mtl. Raten von € 500,00 beginnend mit
März 2006 zu bezahlen habe. Er beziehe ein mtl. Einkommen von
€ 480,00 (Notstand) und habe noch dazu einen minderjährigen Sohn
zu erhalten. Sollte von einer Strafe nicht abgesehen werden, könne er auch
den eingegangen Ratenvertrag sicher nicht erfüllen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Mit Bericht vom 23. Jänner 2006 wurde beim Bf.
eine Betriebsprüfung über die Jahre 2001 - 2004
abgeschlossen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals
ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche
Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen
sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme
besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der
von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit
ihr abfinden müssen (zB VwGH 19. 2. 1997, 96/13/0094).
Im Prüfungszeitraum wurden bei Überprüfung
der Bankbelege nicht aufklärbare Bankeinzahlungen und Eingänge
festgestellt, die einerseits aus nicht erklärte Fuhrerlösen,
andererseits aus einer steuerlich nicht erfassten Ablösezahlung für
die Rückgabe des Taxistandplatzes auf dem Schwechater Flughafen resultieren
könnten. Zu den erklärten Fuhrerlösen wurden daher von der
Betriebsprüfung Umsatz und Gewinnzuschätzungen vorgenommen. Die
(ortsübliche) Ablöse für die Rückgabe des Taxistandplatzes
wurde in Höhe der Bankeinzahlungen vom September 2001 mit dem Nettobetrag
unter den Erlösen erfasst und der Umsatzsteuer unterzogen. Der
gewinnmindernde Ansatz des Restbuchwertes für den Standplatz erfolgte im
Schätzungswege.
Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben-
und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden
freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1982,
82/13/0169) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres
davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen der
Betriebsprüfung ein gegen den Bf. gerichteter objektiver Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.
Zur subjektiven, zumindest bedingten Vorsatz iSd.
§ 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite ist zu bemerken, dass es
in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass ordnungsgemäße
Grundaufzeichnungen zu führen sind, insbesondere bei einem Taxi und
Mietwagenunternehmen Fuhrerlöse entsprechen zu erfassen sind. Hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch ist der Bf. bereits seit vielen Jahren unternehmerisch
tätig und ist daher davon auszugehen, dass ihm diese seine steuerlichen
Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt waren.
Es besteht kein Zweifel, dass die von der
Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall geschilderten
Versäumnisse Aufzeichnungsmängel darstellen, die die
Abgabenbehörde nach § 184 BAO zur Schätzung
berechtigten, wobei es sich dabei um Mängel handelt, die nach der
Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Bf. habe durch diese Vorgangsweise
Einnahmen verkürzt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. es im
gegenständlichen Fall ernstlich für möglich gehalten hat und sich
damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe obgenannten
Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere die im beträchtlichen
Ausmaß ungeklärten Privateinlagen - eine Abgabenhinterziehung
begangen worden sein könnte.
Der Bf. bringt auch keine substanziellen Einwendungen vor,
die geeignet wären, die von der Betriebsprüfung festgestellten
Ungereimtheiten auszuräumen bzw. die dargelegten Mängel in Frage zu
stellen. Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. a priori nicht
beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe die ihm zur Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 FinStrG in
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen bzw. zu verantworten, bleibt dem
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den erhobenen
Vorwürfen ausführlich zu äußern und zu dem von der
Finanzstrafbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt Stellung zu beziehen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind daher der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-W/06
- Stammnummer
- 31818
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF