Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0786-G/07
Verspätete Einbringung einer Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-G/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. August 2007 gegen
den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. August
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist allein die Frage, ob die von der
Berufungswerberin (Bw.) laut Poststempel am 2. August 2007 gegen den
Wiederaufnahmebescheid sowie gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2002 (jeweils vom
25. Juni 2007) erhobene Berufung rechtzeitig eingebracht wurde oder
nicht.
Die Bw. war im Streitjahr bei der SH-GmbH beschäftigt
und wurde per 30. September 2002 nach langjähriger Tätigkeit
im genannten Unternehmen von Seiten der GmbH entlassen (siehe dazu das
Vorbringen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
2. August 2006 zu ha. GZ RV/0447-G/06).
Dem (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 3. Februar 2006, welcher zugunsten der Bw. ein
Guthaben iHv. € -1.881,22 auswies, lag ein von der SH-GmbH
übermittelter, für den Zeitraum 1. Jänner bis
30. September 2002 ausgestellter Lohnzettel zugrunde, in welchem auch
der Bezug für Oktober 2002 enthalten war, obwohl dieser im Streitjahr
tatsächlich nicht an die Bw. ausbezahlt bzw. überwiesen wurde (s. zB
Eingabe der Bw. vom 14. Februar 2007 sowie die darin angeführten
Unterlagen; weiters Aktenvermerk von Frau D, Finanzamt Graz-Stadt, am
DB2-Ausdruck vom 27. Juni 2007). Auf Grund der von der Bw. mit
Eingaben vom 14. Februar 2007 sowie vom 21. April 2007
übermittelten Unterlagen (insbesondere der Gehaltsabrechnung für
Oktober 2002) hat das Finanzamt den Lohnzettel entsprechend
berichtigt.
In den vorgenannten Eingaben begehrte die Bw. im
Wesentlichen, "die Jahresabrechnung 2002
nochmals aufzurollen", da sich nach Richtigstellung des Lohnzettels ein
Steuerguthaben von rund € 1.000,- ergeben müsse.
Auf Basis des nunmehr korrigierten Lohnzettels erließ
das Finanzamt in der Folge einen Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich der
Einkommensteuer 2002 sowie im wieder aufgenommenen Verfahren einen (neuen)
Einkommensteuerbescheid 2002 (Guthaben nunmehr € -1.119,20), jeweils
vom 25. Juni 2007.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 (15:51 Uhr)
wandte sich die Bw. an den Steuerombudsdienst des BMF (Frau Mag. BB). In diesem
führt sie - auszugsweise wörtlich - aus wie folgt:
"... Ich habe einen
komplizierten Steuerfall, der bis ins Jahr 2002 zurückreicht. ..... Leider
komme ich dort zu keiner zufrieden stellenden Lösung. Einerseits glaube
ich, bedingt dadurch, dass der Steuerakt wirklich kompliziert ist (falsche
Angaben am Jahreslohnzettel 2002 durch den ehemaligen Arbeitgeber ...). ..... Es
geht mir schlicht und einfach darum, ... eine Erklärung von kompetenter
Seite für ein Steueraufkommen zu erhalten, welches einerseits damit
begründet wird, dass hohes Einkommen auch hohe Steuern bedingt, aber
durch Nachweis eines
niedrigeren Einkommens für denselben Zeitraum das Steueraufkommen nochmals
steigen soll
. ..... "
Im Antwortmail vom 3. August 2007 (Betreff:
"Mail vom 27.6.2007") führt Frau
Mag. BB ua. aus:
"... Letztlich hat sich
herausgestellt, dass der Lohnzettel des Jahres 2002 falsch erstellt worden war
und zwar insofern, dass ursprünglich auch der Zeitraum 10/2002 umfasst war,
Sie aber für diesen Zeitraum keine Auszahlung von Ihrem Arbeitgeber,
sondern erst Jahre später vom IAF erhalten haben. Sie waren zu Recht darum
bemüht, diese Zahlungen dem richtigen Zeitraum zuzuordnen. Das Problem
dabei war, dass im falschen Lohnzettel 1-10/2002 nicht nur die nicht
unerheblichen Gehalts- und Beendigungszahlungen enthalten waren, sondern auch
die davon einzubehaltende Lohnsteuer, die natürlich weder einbehalten noch
abgeführt wurde. Nachdem auf Ihr Betreiben und auch in unserem Interesse
der Lohnzettel endlich auf den Zeitraum 1-9/2002 abgeändert worden war,
war auch der
Einkommensteuerbescheid 2002 zu berichtigen.
Dabei waren nicht nur die
Einkünfte dem richtigen Zeitraum zuzuordnen, es war auch die auf die
Einkommensteuer anrechenbare Lohnsteuer zu kürzen und diese Tatsache hat
nun wiederum
zu
einer Nachforderung geführt
, die
Sie als ungerecht empfinden. Ich habe jedoch keine Veranlassung, eine falsche
Vorgangsweise des Finanzamtes festzustellen ..."
Im Akt befindet sich zudem ein von der zuständigen
Teamleiterin des Finanzamtes, Frau D, handschriftlich verfasster Aktenvermerk
vom 27. Juni 2007 über einen Anruf (vom selben Tag) der Bw. Die
Bw. habe ihr im Zuge dieses Telefonates mitgeteilt, dass sie den auf Grund des
korrigierten Lohnzettels berichtigten Bescheid erhalten habe. Sie habe sich
darüber aufgeregt, dass durch ein (letztlich) niedrigeres Einkommen ein
geringeres Einkommensteuerguthaben als im Erstbescheid hervorgekommen
ist.
Gegen die oa. Bescheide vom 25. Juni 2007 brachte
die Bw. mit Schreiben vom 29. Juli 2007 das Rechtsmittel der Berufung
ein (Poststempel: 2. August 2007) mit der Begründung, es sei
nicht nachvollziehbar, dass sie trotz eines gegenüber dem
ursprünglichen Lohnzettel geringeren Jahreseinkommens nunmehr letztlich
"ein höheres Steueraufkommen zu leisten"
habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom
14. August 2007 zurück und begründete dies damit, dass die
einmonatige Berufungsfrist am 27. Juli 2007 abgelaufen , die Berufung
jedoch erst am 2. August 2007 und somit verspätet eingereicht
worden sei.
Dagegen berief die Bw. mit Eingabe vom
22. August 2007 und machte geltend, dass die Zustellung des Bescheides
(vom 25. Juni 2007) erst am 3. Juli 2007 erfolgt sei. Es
komme immer wieder vor, dass "speziell
über das Postamt XY zugestellte
Briefe relativ lange dauern." Daher würde sie generell das
Eingangsdatum auf ihrer Post vermerken, um so etwaige Ungereimtheiten
bezüglich des Datums hintanhalten zu können.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
3. September 2007 wurde wie folgt begründet: Die Bw. habe bereits
am 27. Juni 2007 telefonisch um Aufklärung betreffend den
Bescheid vom 25. Juni 2007 und die damit vorgeschriebene Nachforderung
ersucht. Daher könne der Bescheid (entgegen den Ausführungen der Bw.)
nicht erst am 3. Juli 2007 zugestellt worden sein. Außerdem habe
sich die Bw. am 27. Juni 2007 mittels E-Mail an das BMF gewendet, in
welchem ebenfalls bereits auf den Einkommensteuerbescheid vom
25. Juni 2007 Bezug genommen worden sei. Die Bw. habe daher bereits am
27. Juni 2007 vom (angefochtenen) Bescheid Kenntnis gehabt.
Diese Begründung des Finanzamtes wird von der Bw. in
ihrem Vorlageantrag als haltlos und falsch zurückgewiesen: Im E-Mail vom
27. Juni 2007 finde sich kein Hinweis darauf, dass sie auf Grund des
Bescheides vom 25. Juni 2007 eine Nachzahlung von ca.
€ 900,- leisten solle. Dies deshalb, da sie zu diesem Zeitpunkt
keinerlei Kenntnis davon gehabt habe. Vielmehr habe sie am
25. Juli 2007 (gemeint vermutlich: Juni) mit Frau Mag. BB
telefoniert und nochmals ein Mail zur Schilderung der Sachlage verfasst. Daher
werde um Kontrolle des gesamten Steueraktes 2002 (und 2004) ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem die
maßgebliche behördliche Erledigung (hier: die Bescheide vom
25. Juni 2007 bezüglich Wiederaufnahme bzw. Einkommensteuer 2002)
bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO).
Streitgegenständlich ist nun die Frage, wann der Bw.
die Erledigungen vom 25. Juni 2007 zugestellt und somit iSd. oa.
Bestimmungen "bekannt gegeben" worden sind. Während das Finanzamt von einer
am 27. Juni 2007 erfolgten Zustellung ausgeht, behauptet die Bw., die
Zustellung sei tatsächlich erst am 3. Juli 2007 erfolgt.
Der UFS geht nun in freier Beweiswürdigung aus
folgenden Gründen davon aus, dass die Zustellung der Bescheide vom
25. Juni 2007 tatsächlich bereits am 27. Juni 2007
erfolgt ist:
In ihrer unstrittig am 27. Juni 2007 verfassten E-Mail
an den Steuerombudsdienst des BMF äußert die Bw. ihr
Unverständnis darüber, dass "durch
Nachweis eines niedrigeren Einkommens für denselben Zeitraum das
Steueraufkommen nochmals steigen soll." Zu diesem Zeitpunkt war ihr sohin
- entgegen ihrem Vorbringen - ganz offenbar bereits bekannt, dass sich ihr
Guthaben trotz Ansatz eines gegenüber dem ursprünglichen Lohnzettel
reduzierten, jedoch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bruttogehaltes vermindert hat. Sie nimmt auch ausdrücklich Bezug auf den
zunächst falsch ausgefertigten Jahreslohnzettel 2002. Dementsprechend
bezieht sich auch Frau Mag. BB in ihrer Antwortmail vom 3. August 2007
expressis verbis auf den geänderten Lohnzettel 2002 sowie auf den (im
Rahmen der Wiederaufnahme) berichtigten Einkommensteuerbescheid 2002. In dieser
Mail wird zudem darauf hingewiesen, dass die Nachforderung (bzw. Verminderung
des Guthabens) auf die im Zuge der Lohnzettelkorrektur erforderliche
Kürzung der anrechenbaren Lohnsteuer zurückzuführen ist.
Frau Mag. BB hat gegenüber dem Referenten des UFS am
23. November 2007 telefonisch bestätigt, dass Thema ihres
Telefonates bzw. ihres E-Mail-Kontaktes mit der Bw. der ("berichtigte")
Einkommensteuerbescheid 2002 gewesen ist.
Damit in Einklang steht auch das am 27. Juni 2007
von der zuständigen Teamleiterin mit der Bw. geführte Telefonat, in
welchem die Bw. ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck brachte, dass
sich ihr Steuerguthaben im "neuen" (im wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen) Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. Juni 2007 trotz eines
nunmehr geringeren Bruttogehaltes im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid
vermindert hat (s. den bezüglichen Aktenvermerk).
Auf Grund all dieser Umstände geht daher auch der UFS
davon aus, dass die Zustellung der Bescheide vom 25. Juni 2007
tatsächlich bereits am 27. Juni 2007 erfolgt und die per
2. August 2007 eingebrachte Berufung sohin verspätet ist.
Daran vermag im Übrigen auch die gesetzliche
Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG nichts zu ändern:
Dieser zufolge gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag
nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Demnach würde im
vorliegenden Fall die Zustellung als am 28. Juni 2007 bewerkstelligt
gelten, die Berufungsfrist wäre diesfalls am 30. Juli 2007
abgelaufen. Auch in diesem Fall erfolgte die Einbringung der Berufung per
2. August 2007 jedenfalls verspätet.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf
hingewiesen, dass selbst bei rechtzeitiger Erhebung der Berufung im Ergebnis
für die Bw. nichts gewonnen wäre: Die Bw. ersucht ganz allgemein um
neuerliche "Kontrolle" der Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, da sie sich
- offenbar gestützt auf eine mündliche Information seitens des vormals
für sie zuständigen Finanzamtes Graz-Umgebung - durch die
Richtigstellung ihres Lohnzettels ein höheres Steuerguthaben zu ihren
Gunsten erwartet hat. Dass dies letztlich nicht der Fall ist, liegt darin
begründet, dass mit der Lohnzettelkorrektur auch eine beträchtliche
Verminderung der "einbehaltenen" - und somit anrechenbaren - Lohnsteuer (welche
jedoch mangels Auszahlung tatsächlich weder einbehalten noch abgeführt
wurde) einhergegangen ist. Im Zuge der Korrektur wurden nun aus dem
ursprünglichen dem Einkommensteuerbescheid vom 3. Februar 2006
zugrunde gelegenen Lohnzettel die "Lohnzetteldaten" der von der Bw. vorgelegten
Gehaltsabrechnung für Oktober 2002 - rechnerisch richtig - heraus genommen.
Auch der auf den nunmehr geänderten (von der Bw. selbst bekannt gegebenen)
Daten beruhende, automationsunterstützt vorgenommene
Steuerberechnungsvorgang lässt keine Unrichtigkeiten erkennen.
Graz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 190 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-G/07
- Stammnummer
- 31782
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF