Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0866-L/05
Steuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0866-L/05vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Edith Putschögl und die weiteren
Mitglieder Mag. Karin Peherstorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Matthias
Skopek über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom
31. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 28. Juli 2005 betreffend
Umsatzsteuer 2001 nach der am 27. November 2007 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuerbescheid
2001 vom 28. Juli 2005 wurde eine Gutschrift in Höhe von
287,42 € festgesetzt. Die in der Umsatzsteuererklärung
angeführte Berichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994
in Höhe von 287.020,67 S wurde nicht angesetzt. Begründet wurde
wie folgt: Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Für die Jahre 2000 bis 2002 wurde eine
Betriebsprüfung
durchgeführt. Laut Niederschrift zur Schlussbesprechung am
15. Juni 2005 wurde unter Tz 1 wie folgt festgehalten: Tz 1
Umsatzsteuerberichtigungen 2001 In der Umsatzsteuererklärung 2001
unter sonstigen Berichtigungen seien Gutschriften durch Steuerfreiheit
vorjähriger Ausfuhrumsätze in Höhe von 1,435.103,35 S
angesetzt worden, wobei sich eine Berichtigung der auf diesen Betrag
entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 287.020,67 S ergeben hätte
und auch steuermindernd angesetzt worden sei. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass es sich bei diesen aus
Vorjahren stammenden Umsätzen um Ausfuhrlieferungen handle, denen im Zuge
einer Betriebsprüfung (Betriebsprüfung 1996 bis 1998) die
Steuerfreiheit abgesprochen worden sei, da keine Ausfuhrnachweise vorgelegt
werden hätten können. Nunmehr seien vom Unternehmer
"Ausfuhrbelege" vorgelegt und die seinerzeit aberkannte Steuerfreiheit
rückgängig gemacht worden. Der im Zuge der diesbezüglichen
Prüfung vorgelegte Ausfuhrnachweis entspreche jedoch nicht den gesetzlichen
Erfordernissen des § 7 UStG 1994 (keine
Originalbelege). Die Belege für den Ausfuhrnachweis
(Ausfuhrbescheinigung) seien im Original vorzulegen. Der Umstand, dass es als
glaubhaft angesehen werde, dass der Beleg für den Ausfuhrnachweis
ursprünglich vorhanden gewesen sei, sei nicht von Bedeutung (VwGH
21. 5.1990, 89/15/0110). Die Umsatzsteuerberichtigung 2001 in
Höhe von 287.020,67 S hätte daher zu entfallen.
Mit
Umsatzsteuervoranmeldung für
August 2001 wurde obiger Umsatzsteuerberichtigungsbetrag geltend
gemacht und wie folgt ausgeführt: Im Zuge einer für 1996 bis
1998 stattgefundenen Betriebsprüfung sei die Steuerfreiheit von
Ausfuhrumsätzen versagt worden, da die Ausfuhrbescheinigungen zu diesem
Zeitpunkt nicht vorgelegen wären. Im Zuge der Besprechung sei vereinbart
worden, dass die einzelnen Ausfuhrumsätze dann wieder als steuerfrei
behandelt werden würden, sobald die Ausfuhrbescheinigungen vorliegen
würden. Da in der Zwischenzeit Ausfuhrbescheinigungen beigebracht worden
wären, werde beantragt, die im Zuge der Betriebsprüfung
vorgeschriebenen Umsatzsteuern wie folgt zu berichtigen:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gesamt
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Tz 17 SB-Programm
|
85.449,00 S
|
948.445,00 S
|
237.250,00 S
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|
411.300,00 S
|
39.680,00 S
|
|
|
Brutto
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496.749,00 S
|
988.125,00 S
|
237.250,00 S
|
1,722.124,00 S
|
Umsatzsteuer
|
= zu berichtigender
Betrag
|
287.020,67 S
Beigelegt wurden diverse Rechnungen und Unterlagen
im Hinblick auf die gegenständlichen Ausfuhrlieferungen in den Jahren 1996,
1997 und 1998.
Mit Schreiben vom 31. August 2005 wurde gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 Berufung
eingereicht wie folgt: Antrag auf mündliche Verhandlung und/oder
Entscheidung durch den Gesamtsenat: Der Bescheid werde hinsichtlich der
Nichtanerkennung der Steuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen bzw. von
Ausfuhrnachweisen angefochten. Es werde beantragt, die in Rede stehenden
Ausfuhrumsätze unter Berücksichtigung der im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Ausfuhrnachweise steuerfrei zu
behandeln. Im Zuge einer für 1996 bis 1998 stattgefundenen
Betriebsprüfung sei dem Berufungswerber die Steuerfreiheit von
Ausfuhrumsätzen versagt worden, da die entsprechenden Ausfuhrnachweise zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen wären. Bei der Schlussbesprechung
sei vereinbart worden, dass die einzelnen Ausfuhrumsätze dann wieder als
steuerfrei zu behandeln seien, sobald die Ausfuhrnachweise vorliegen
würden. Nachdem der Berufungswerber die Ausfuhrnachweise
(Ausfuhrbescheinigungen) beigebracht hätte, habe er in der
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 beantragt, die im Zuge der
Betriebsprüfung vorgeschriebenen Umsatzsteuern zu berichtigen (siehe
beiliegende Umsatzsteuervoranmeldung mit Beilagen). Im Zuge der in der
Zwischenzeit stattgefundenen Betriebsprüfung sei ihm die Steuerfreiheit
dieser Ausfuhrlieferungen wieder aberkannt worden. Aufgrund der Tatsache, dass
die entsprechenden Ausfuhrnachweise von ihm in der Zwischenzeit vorgelegt worden
wären, beantrage er die Steuerfreiheit dieser Umsätze. Im Sinne
des § 284 Abs. 1 BAO beantrage er, über diese Berufung
eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Beigelegt wurden
diverse Rechnungen und Unterlagen in Bezug auf die Ausfuhrlieferungen in den
Jahren 1996, 1997 und 1998.
Am 30. September 2005 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 25. September 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den
Berufungswerber
gerichtet: "1.
In
der gegenständlichen Berufungsschrift wird eine mündliche
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
beantragt.
Des Weiteren wird im
Kopf des Schreibens
angeführt:
"Antrag auf
mündliche Verhandlung und/oder Entscheidung durch den
Gesamtsenat"
Die Angaben sind
somit widersprüchlich.
Sie
werden nun aufgefordert bekannt zu geben, ob eine mündliche Verhandlung vor
der Referentin oder vor dem gesamten Berufungssenat iSd § 282 BAO
beabsichtigt war.
2.
Die
Ausfuhrumsätze, deren Steuerfreiheit geltend gemacht wird, beziehen sich
auf die Jahre 1996 bis
1998.
Ruppe führt in seinem
Kommentar zum UStG 1994, 3. Auflage, aus: "Ist die Lieferung als
steuerpflichtig behandelt worden und wird der Ausfuhrnachweis später
erbracht, so ist die Lieferung rückwirkend
(
ex
tunc
) als steuerfrei zu behandeln."
Verwiesen wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1988, 87/15/0148.
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 sieht eine Ausnahme für so
genannte Touristenexporte iSd Abs. 1 Z 3 vor. Solche liegen jedoch
unstrittig nicht vor.
Es kann
daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die eingereichten
Ausfuhrnachweis den gesetzlichen Forderungen entsprechen, da eine Korrektur
jedenfalls nicht im Jahr 2001 stattzufinden
hat.
Aufgrund der Eindeutigkeit
der Rechtslage werden Sie ersucht, bekannt zu geben, ob die Berufung aufrecht
bleibt."
Mit Schreiben vom
9. Oktober 2007 wurde wie folgt geantwortet: zu
1. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
die Entscheidung durch den Gesamtsenat beantragt. zu 2. Weiters
würde mitgeteilt werden, dass die Berufung aufrecht gehalten werde. Der
Berufungswerber würde seinen Standpunkt und seine Begründung gerne im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung darlegen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 wurden die
obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übersendet.
In der am 27. November 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch Bw. ergänzend
ausgeführt: Der Berufungswerber hätte damals die Unterlagen,
die gefordert gewesen wären, nicht sofort bereit gehabt. Die Ware wäre
nach Japan gegangen und die Geschäfte mittels Akkreditiv mit der Bank
abgewickelt worden. Er hätte die Bank beauftragt, Recherchen zu machen, und
geglaubt, diese würde die Unterlagen vorlegen. Die Speditionen, die
mitgewirkt hätten, würden zum Zeitpunkt der Anforderung der Unterlagen
schon insolvent gewesen sein. Aus diesen Gründen hätte es nur Kopien
gegeben. Das Administrative würde nicht seine Stärke sein und
er hätte nicht gewusst, wie seine ehemalige Buchhalterin es gehandhabt
hätte. Es sei immer klaglos abgelaufen und er hätte die Buchhaltung
selbst nie bearbeitet. Zuvor hätte es nie Probleme mit der Erstattung
gegeben. Er hätte bis zum Zeitpunkt der Verhandlung keine Ahnung, wo
die Originale hingekommen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Behandlung von Lieferungen iSd
§ 7 UStG 1994, die in den Jahren 1996 bis 1998 bewirkt
wurden, als steuerfrei im Jahr der Vorlage von Ausfuhrnachweisen (2001).
§ 1 Abs. 1 UStG 1994
bestimmt, dass der Umsatzsteuer folgende Umsätze als steuerbar
unterliegen: "1.
Die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
....."
Laut § 20 Abs. 1 UStG 1994
"ist bei der Berechnung der Steuer in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von
der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe
eines Veranlagungszeitraumes entstanden
ist.
.....
Veranlagungszeitraum
ist das Kalenderjahr."
Nach § 6 Abs. 1 UStG 1994
sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden
Umsätzen steuerfrei: 1. Ausfuhrlieferungen
(§ 7) .....
Gemäß
§
7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine Ausfuhrlieferung
(§ 6 Abs. 1 Z 1) vor,
wenn "1.
der
Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert
oder versendet (§ 3 Abs. 8)
hat
....."
Die gegenständlichen "Ausfuhrlieferungen" wurden in
den Jahren 1996, 1997 und 1998 ausgeführt. Die Steuerschuld ist
unstrittig in diesen Jahren entstanden. Steuerbar iSd
§ 20 Abs. 1 UStG 1994 sind diese Umsätze
folglich in den Jahren 1996, 1997 und 1998. Steuerfrei können diese
Umsätze daher auch - wenn überhaupt - nur in diesen Jahren
sein.
Ruppe führt in seinem Kommentar zum
UStG 1994³ zu § 7 in Rz 62 wie folgt
aus: "Die Lieferung an den
ausländischen Abnehmer ist (bei Sollbesteuerung) in dem
Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Lieferung ausgeführt ist,
wenn nicht im selben Zeitraum die Ausfuhr erfolgt ist und der Ausfuhrnachweis
erbracht werden kann. Ist die Lieferung als steuerpflichtig behandelt worden und
wird der Ausfuhrnachweis später erbracht, so ist die Lieferung
rückwirkend (ex tunc) als steuerfrei zu behandeln (VwGH 17.10.1988,
87/15/0148), sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist."
(siehe auch Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, zu
§ 7, Anm. 167)
Im Erkenntnis vom 17.10.1988, 87/15/0148, hat der VwGH
ausgeführt, dass "die Steuerfreiheit bis
zur Rechtskraft des Steuerbescheides
für den
Zeitraum in Anspruch genommen werden kann, in dem die Lieferung bewirkt
wurde
. Nach der Rechtskraft des
Steuerbescheides ist die Geltendmachung der Steuerfreiheit nur möglich,
wenn für den betreffenden Zeitraum das Verfahren gemäß
§ 303 BAO wieder aufgenommen wurde."
Eine Ausnahme ist in
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 lediglich für
Touristenexporte vorgesehen - ein solcher liegt unstrittig nicht vor.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vorgelegten
Unterlagen den Voraussetzungen des § 7 UStG 1994
genügen. Aus den oben angeführten Gründen ist jedenfalls
keine Berücksichtigung im Berufungsjahr 2001 möglich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0866-L/05
- Stammnummer
- 31774
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF