Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3070-W/07
Liegt Berufsausbildung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3070-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. P. F., E, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. November 2006 bis 30. April 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn M.,
geb. 2. Dezember 1983, im Zeitraum November 2006 bis April 2007
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:
Schreiben
an das Finanzamt, in dem der Bw. mitteilt, dass M. im März 2007 die
Ausbildung am S- Institute beendet und mit 27. April als arbeitslos gemeldet
ist.
Bestätigung
des S- Institute Wien vom 31. Mai 2007, nach der M. den Kurs "Creative Media
Program" bis 31. Oktober 2006 besucht und dann abgebrochen habe. Als Kursbeginn
wurde 9. Jänner 2006 und als Kursende 31. Oktober 2006 angegeben.
Bestätigung
des AMS, dass M. seit 27. April 2007 als Arbeit suchend vorgemerkt ist.
Anmeldung
vom 10. Mai 2007 an der Maturaschule Dr. Roland für den Kurs
Chemie.
Das Finanzamt erließ am 11. Juli 2007 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2006 bis
April 2007.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass M.
die Berufsausbildung mit 31. Oktober 2006 abgebrochen habe und sich seither
in keiner neuerlichen Berufsausbildung befinde. Die Anmeldung bei der
Maturaschule könne vorläufig nicht als Berufsausbildung anerkannt
werden, weshalb ein Anspruch ab 1. November 2006 nicht gegeben sei.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 20. Juli
2007 fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass sein Sohn im Mai 2007
an der Maturaschule den Vorbereitungskurs im Fach Chemie und zusätzlich
einen Intensivkurs, ebenfalls in Chemie, tatsächlich besucht habe und
beabsichtigte, im September 2007 die Teilprüfung in Chemie abzulegen und
die Ausbildung durch weitere Kursbesuche und Prüfungen fortzusetzen.
Das Finanzamt erließ am 5. September 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 FLAG haben Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
volljährigen Kinder, wenn sich diese in Ausbildung befinden.
Im
gegenständlichen Fall hat der Sohn
M., geboren 1983, die Ausbildung am
S- Institute am 31.10.2006 abgebrochen und
sich im Mai 2007 in der Maturaschule Dr. Roland angemeldet. Die
zwischenzeitliche Meldung als Arbeit suchend findet keine Berücksichtigung
bei den Gründen, die zur Gewährung der Familienbeihilfe führen,
da M. das 21. Lebensjahr bereits
überschritten hat.
Die
Rückforderung der Familienbeihilfe von November 2006 bis April 2007 wurde
zu Recht durchgeführt, da sich M. in
diesem Zeitraum nicht in Ausbildung befand. Die Anmeldung zum Besuch der
Maturaschule genügt nicht als Voraussetzung für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Erst nach Ablegung der Prüfungen kann im Nachhinein
Familienbeihilfe beantragt werden."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 27. September 2007 ergänzte er den Vorlageantrag
wie folgt:
"...Betreffend
M.F. wird bemerkt, dass die ggst. Ausbildung
im Zusammenhang mit dem im Mai 2007 bei Dr. Roland absolvierten Chemiekurs
steht, zumal es sich um dasselbe Ausbildungsziel handelt und der ggst. Kurs u.a.
dazu diente, Erfahrungen mit dem ggst. Ausbildungsweg zu sammeln. Es wäre
daher für M.F. die FB auch für die Monate Juni,
Juli u. August 2007 zu gewähren. Hingewiesen wird auf das gleichzeitig
anhängige Berufungsverfahren (do. Berufungsvorentscheidung vom 5.9.2007
bzw. Vorlageantrag vom 17.9.2007). Das ggst. Schreiben wird auch in
Ergänzung im anhängigen Berufungsverfahren zum Parteienvorbringen
erhoben. Soweit aber über den Antrag auf Gewährung der FB für
M.F. für die Monate Mai, Juni, Juli u.
August 2007 nicht in der zu erlassenden Berufungsentscheidung abgesprochen wird,
ergeht daher der Antrag auf Gewährung der FB für diese Monate, im
Falle der Nichtgewährung um Zustellung eines darüber erkennenden
Bescheides der zweiten Instanz."
Bei einem Telefonat des Referenten mit dem Bw. hat dieser
mitgeteilt, dass sein Sohn den Eltern vorgetäuscht habe, den Kurs am S-
Institute zu besuchen, ihn aber tatsächlich Ende Oktober 2006 abgebrochen
habe. Der Bw. hätte jedoch für den vollen Kurs den entsprechenden
Beitrag entrichtet und sei auch gegenüber seinem Sohn unverändert
unterhaltspflichtig, weshalb ihm noch Familienbeihilfe zustehen
müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
zählt taxativ die Fälle auf, in denen für Kinder Familienbeihilfe
zusteht. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Tatbestände:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c) für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird,
f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und
bb) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für
volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i) für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Sachverhaltsmäßig ist als erwiesen anzunehmen,
dass der Sohn des Bw. den in Rede stehenden Kurs per 31. Oktober 2006
abgebrochen und sich erst im Mai 2007 in einer Maturaschule angemeldet hat. Zu
beurteilen ist ausschließlich der angefochtene Bescheid, der eine
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 ausspricht.
Nicht abgesprochen werden kann mit der vorliegenden Berufungsentscheidung
darüber, ob ab Mai 2007 für den Sohn des Bw. wiederum Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge zustehen, weshalb die Ausführungen des Bw.,
soweit sie die Zeiträume ab Mai 2007 betreffen, ins Leere gehen.
Entscheidend ist somit, ob von November 2006 bis April 2007
einer der in § 2 Abs. 1 lit. a bis i FLAG aufgelisteten Tatbestände
vorliegt. In Betracht kommt nur § 2 Abs. 1 lit. b FLAG; lit. f scheidet
schon deshalb aus, weil der Sohn des Bw. im Streitzeitraum des 21. Lebensjahr
bereits überschritten hat, worauf auch das Finanzamt bereits hingewiesen
hat.
Durch den Abbruch des Kurses per Ende Oktober 2006 ist aber
von November 2006 bis April 2007 keine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen;
dies würde nämlich nach der Judikatur (sh. zB VwGH 19.3.1998,
96/15/0213) das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang
und -abschluss voraussetzen, was nach dem oben Gesagten jedenfalls für den
Streitzeitraum auszuschließen ist. Da auch sonst ganz offensichtlich kein
weiterer Tatbestand für die Gewährung von Familienbeihilfe vorliegt -
die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung allein ist jedenfalls nicht ausreichend
- ist der Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen.
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3070-W/07
- Stammnummer
- 31765
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF