Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2208-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2208-W/05vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungsfall handelt es sich um das fortgesetzte
Verfahren nach Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 24.10.2001,
RV/79-16/2001, der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland durch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004, 2002/15/0074.
Die Berufungsbehörde hatte die Berufung unter anderem
mit der Begründung abgewiesen, dass die Erhebungen über den
Sozialversicherungsträger ergeben hätten, dass der Berufungswerber
(Bw.), geb. 1971, sowohl vor als auch lange nach der Vollendung seines 21.
Lebensjahres über Jahre hindurch erwerbstätig gewesen sei und für
die Jahre 1993 bis 1997 Beitragsgrundlagen einschließlich der Bezüge
aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von S 486.450,00 vorgelegen
seien, die über den Gesamtzeitraum einen monatlichen Durchschnitt von
S 8.107,00 ergeben hätten.
Aus dem errechneten Monatsbetrag müsse zweifelsfrei
der Schluss gezogen werden, dass sich der Bw. in den angeführten Jahren und
somit noch weit nach Vollendung seines 21. Lebensjahres durch seine nicht
nur als gescheiterte Versuche zu wertenden Beschäftigungen den Unterhalt
selbst verschaffen konnte und somit die für die Gewährung der
Familienbeihilfe geforderten Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG nicht gegeben seien, zumal es auch unerheblich sei, unter welchen
Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit stattgefunden habe, wie oft ein
Dienstgeberwechsel erfolgt und ob für den Betroffenen ein Sachwalter
bestellt worden sei. Diese Rechtsansicht erscheine insbesondere auch dann
vertretbar, wenn man den durchschnittlichen Monatsbetrag mit den für
Ausgleichszulagenempfänger maßgeblichen und im Vergleich geringeren
Richtsatz gemäß
§ 293 Abs. 1 ASVG vergleiche, müssten
doch Personen mit einem Gesamteinkommen in Höhe dieses Richtsatzes
regelmäßig ihren Unterhalt bestreiten (monatliche
ASVG-Richtsätze für die im Berufungsfall maßgeblichen Jahre:
1993 S 7.000,00, 1994: S 7.500,00, 1995: S 7.710,00, 1996: S 7.887,00,
1997: S 7.887,00).
Im Akt liegen weiters zwei vom gleichen Arzt ausgestellte
amtsärztliche Bescheinigungen, datiert vom 12.5.2000 und vom 11.9.2000; in
beiden Bescheinigungen wird der Behinderungsgrad des Bw. mit 100% angeführt
und angegeben, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. In
der zweiten Bescheinigung ist zusätzlich vermerkt, dass der Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
wird in der Bestätigung nicht angegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom
23.11.2004, 2002/15/0074, den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung
auf, dass die (damalige) Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem
Wohnsitz des Bw. zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen einholen hätte müssen. Die belangte Behörde habe
auch keinerlei Erhebungen in medizinischer Sicht gepflogen und damit keine
Feststellungen getroffen, aus welchen Gründen "entgegen der
amtsärztlichen Ansicht" die Fähigkeit der Verschaffung des Unterhaltes
bestanden habe solle.
Im fortgesetzten Verfahren forderte das Finanzamt nach der
zwischenzeitig geänderten Rechtslage nunmehr beim Bundessozialamt ein
fachärztliches Sachverständigengutachten an. Der Bw. wurde
nachweislich zur Untersuchung vorgeladen, blieb aber unentschuldigt fern.
Nach Vorlage an die zweite Instanz forderte auch der
Unabhängige Finanzsenat als nunmehr zuständige Berufungsbehörde
beim Bundessozialamt ein fachärztliches Sachverständigengutachten an.
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der Bw. zweimal vorgeladen, blieb aber
auch diesen beiden Terminen unentschuldigt fern. Die letzte Vorladung hat er lt.
Rsa am 5.4.2007 nachweislich übernommen.
Somit war die Erstellung eines Gutachtens seitens des
Bundessozialamtes nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden. Nach § 6 Abs. 5 FLAG sind Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, Vollwaisen gleichgestellt.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg.cit. durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behinderungswesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (nach der bis
31.12.2002 geltenden Rechtslage war die Anforderung eines Gutachtens nur im
Rechtsmittelverfahren durch die zuständige Finanzlandesdirektion
möglich).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3
haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
Korrespondierend dazu trifft aber den Steuerpflichtigen die
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht hat der Bw.
verletzt, indem er trotz mehrfacher Vorladung nicht zu den Untersuchungsterminen
erschienen ist.
Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass dies auch
auf den Krankheitszustand des Bw. zurückzuführen sein könnte.
Aktenkundig ist aber, dass er vom 27.11. bis 22.12.2006 imstande war, eine
Berufstätigkeit auszuüben. Konnte er aber dies, so ist kein Grund
ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, zu einer
Untersuchung im Bundessozialamt zu erscheinen.
Somit konnte nur aufgrund der im Akt aufliegenden
Unterlagen entschieden werden.
Zunächst ist auf die beiden amtsärztlichen
Bescheinigungen (Beih3) zu verweisen. In der ersten Bescheinigung vom
12. Mai 2000 wurde seitens des Amtsarztes eine 100%ige Behinderung
festgestellt sowie bescheinigt, dass die Erkrankung bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist. Dass der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht
bestätigt.
In der zweiten Bescheinigung vom 11. September 2000, die
ergänzend zur Berufung vorgelegt wurde, bestätigte derselbe Amtsarzt,
dass der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Es wurde nun zwar in beiden Bescheinigungen
ausgeführt, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten
sei; es fehlt jedoch Angaben, wann genau dies der Fall gewesen sein soll, und
auf welche Umstände diese Annahme sich gründet. Ab wann die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit gegeben sein soll, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist aus der letzteren Bestätigung überhaupt
nicht ersichtlich.
Es lassen sich daher aus beiden (unschlüssigen)
Bestätigungen keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass
tatsächlich eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde
Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Fest steht, dass der Bw. sowohl vor als auch nach seinem
21. Lebensjahr berufstätig war, (siehe Versicherungsdatenauszug weiter
unten). Der Bw. war von 1995 bis zum heutigen Tag bei zahlreichen Dienstgebern
immer wieder kurzfristig beschäftigt. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
Versicherungsdatenauszug vom 16. Februar 2005
(Beschäftigung von 1995 bis 2004):
|
1.2.1995
- 3.3.1995
|
Arbeiter
|
1
Mo
|
4.3.1995
- 23.3.1995
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
24.3.1995
- 10.6.1995
|
Arbeiter
|
2,5
Mo.
|
19.6.1995
- 27.6.1995
|
Arbeiter
|
8
Tage
|
27.7.1995
- 27.7.1995
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
24.11.1995
- 21.12.1995
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
10.1.1996
- 31.1.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
13.3.1996
- 19.3.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
21.3.1996
- 25.3.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
22.4.1996
- 1.5.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
29.5.1996
- 9.6.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
10.6.1996
- 1.7.1996
|
Arbeiter
|
21
Tage
|
16.7.1996
- 7.10.1996
|
Arbeiter
|
3
Monate
|
22.10.1996
- 4.11.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
5.11.1996
- 10.11.1996
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
26.11.1996
- 2.12.1996
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
13.12.1996
- 19.12.1996
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
23.12.1996
- 10.1.1997
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
11.1.1997
- 14.1.1997
|
Krankengeldbezug
|
|
22.1.1997
- 19.5.1997
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
20.5.1997
- 20.6.1997
|
Arbeiter
|
1
Mo.
|
28.6.1997
- 15.7.1997
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
12.9.1997
- 12.10.1997
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
13.10.1997
- 26.11.1997
|
Arbeiter
|
44
Tage
|
25.12.1997
- 16.2.1998
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
26.3.1998
- 5.4.1998
|
Arbeiter
|
11
Tage
|
11.5.1998
- 17.6.1998
|
Arbeiter
|
37
Tage
|
2.7.1998
- 24.7.1998
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
3.8.1998
- 1.10.1998
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
18.1.1999
- 20.1.1999
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
21.1.1999
- 15.2.1999
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
16.2.1999
- 8.3.1999
|
Arbeiter
|
22
Tage
|
9.3.1999
- 9.3.1999
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
9.3.1999
- 6.5.1999
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
1.6.1999
- 16.8.1999
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
8.6.1999
- 10.6.1999
|
Arbeiter
|
3
Tage
|
1.8.1999
- laufend
|
gewerbl.
selbständig Erwerbstätiger SVA d.g.W., Lst. NÖ.
|
|
20.9.1999
- 31.10.1999
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
1.11.1999
- 19.11.1999
|
Krankengeldbezug
|
|
20.11.1999
- 4.4.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
1.1.2000
- 28.1.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
29.1.2000
- 2.2.2000
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
3.2.2000
- 4.4.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
19.4.2000
- 31.5.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
1.6.2000
- 14.6.2000
|
Arbeiter
|
14
Tage
|
15.6.2000
- 7.7.2000
|
Arbeiter
|
22
Tage
|
8.7.2000
- 7.8.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
8.8.2000
- 25.8.2000
|
Arbeiter
|
17
Tage
|
26.8.2000
- 26.8.2000
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
27.8.2000
- 5.10.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
21.11.2000
- 21.11.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
22.11.2000
- 23.11.2000
|
Arbeiter
|
2
Tage
|
24.11.2000
- 19.12.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
21.12.2000
- 10.3.2001
|
Arbeiter
|
80
Tage
|
11.3.2001
- 1.4.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
17.4.2001
- 20.5.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
22.5.2001
- 4.6.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
5.6.2001
- 2.8.2001
|
Arbeiter
|
3
Monate
|
31.8.2001
- 6.11.2001
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
|
7.11.2001
- 12.11.2001
|
Arbeiter
|
|
16.11.2001
- 26.1.2002
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
5
Tage
|
27.1.2002
- 12.4.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
13.4.2002
- 5.5.2002
|
Krankengeldbezug
|
|
7.5.2002
- 15.6.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
19.6.2002
- 25.6.2002
|
Krankengeldbezug
|
|
19.6.2002
- 6.8.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
22.8.2002
- 22.8.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
23.8.2002
- 9.9.2002
|
Angestellter
|
16
Tage
|
10.9.2002
- 10.9.2002
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
11.9.2002
- 27.9.2002
|
Krankengeldbezug
|
|
4.10.2002
- 16.10.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
1.12.2002
- 4.2.2003
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
3.4.2003
- 18.5.2003
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
30.6.2003
- 14.10.2003
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
9.1.2004
- 13.4.2004
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
13.2.2004
- 13.2.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
16.2.2004
- 17.2.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
2
Tage
|
24.2.2004
- 24.2.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
5.4.2004
- 5.4.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
7.4.2004
- 8.4.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
2
Tage
|
13.4.2004
- 14.4.2004
|
Geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
2
Tage
|
4.5.2004
- 13.9.2004
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
14.9.2004
- 31.12.2004
|
Arbeiter
|
3,5
Monate
Diese immer wiederkehrenden
Beschäftigungsverhältnisse sprechen - auch wenn sie jeweils nicht sehr
lange gedauert haben - gegen den Standpunkt des Bw:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
nämlich eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme
entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 25.2.1997,
96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dass der Bw. aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei, wurde im
Verwaltungsverfahren nicht behauptet, wobei es durchaus sein mag, dass dem Bw.
seitens seiner Arbeitgeber ein besonderes Entgegenkommen bewiesen wurde. Dass es
sich um bloße "Arbeitsversuche" gehandelt haben soll, ist in keiner Weise
ersichtlich und auch schon allein aufgrund der Vielzahl der
Beschäftigungsverhältnisse nicht anzunehmen.
Somit konnte in freier Würdigung der vorhandenen
Beweise unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Gutachten des
Bundessozialamtes mangels Mitwirkung des Bw. nicht erstellt werden konnte, davon
ausgegangen werden, dass beim Bw. keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene
dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es
muss daher nicht mehr überprüft werden, ob vom (fiktiven) aufrechten
Bestehen einer Unterhaltspflicht seitens der Eltern des Bw. auszugehen ist, wie
dies § 6 Abs. 5 FLAG voraussetzt (sh. hierzu VwGH 28.1.2003,
99/14/0320).
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2208-W/05
- Stammnummer
- 31763
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF