Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1781-W/07
Veranlagungsfreibetrag und Progressionsvorbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1781-W/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 4. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. März 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist unbeschränkt
steuerpflichtig und erklärte im Zuge des Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 neben seinen inländischen Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung weiters ausländische Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung iHv. € 356,23.
Das Finanzamt unterzog mit Berufungsvorentscheidung die
ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend
den steuerlichen Bestimmungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich-Niederlande (DBA Ö-NL) der Besteuerung.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde eingewendet, dass auf
Grund des DBA Ö-NL, Artikel 24, das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des in den Niederlanden liegenden
Grundbesitzes den Niederlanden zustehen würde. Österreich hätte
diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freizustellen, es würde somit nur der Progressionsvorbehalt zur Anwendung
kommen. Mit dem Einkommensteuerbescheid wäre jedoch der
Veranlagungsfreibetrag von € 405,85 auf € 49,62 gekürzt worden
und damit eine Anteilsbesteuerung von 50% und zusätzlicher
Progressionsvorbehalt entstanden.
Auf Grund eines Vorhalteverfahrens der Behörde wurden
Prospektunterlagen bezüglich des Rendite-Fonds vorgelegt und wie folgt
ergänzend ausgeführt:
Bei der Kommanditbeteiligung handle es sich um eine
Vermögensverwaltende Personengesellschaft einer deutschen GmbH&CoKG,
welche in den Niederlanden Immobilien besitzen und vermieten würde. Nach
dem Transparenzprinzip wären die Einkünfte der KG dem Bw. als
Kommanditisten zuzurechnen und ertragsteuerlich zu berücksichtigen.
Nach dem DBA zwischen Österreich und Deutschland sowie
Österreich und den Niederlanden stehe das Besteuerungsrecht bezüglich
Einkommen- und Vermögensteuer für die Vermietungseinkünfte der
niederländischen Immobilien den Niederlanden zu (Art 21 Abs. 2 und Art 6
Abs. 2 DBA-D, Art 6 Abs. 1 DBA und Art 24 Abs. 3 DBA-NL). In Österreich
wären diese Einkünfte aus Vermietung nur im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes nach Art 24 Abs. 3 DBA-NL zu berücksichtigen. Die
"H.Rendite-Fonds" würde in den Niederlanden nicht als ausschüttende
Gesellschaft behandelt und somit nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
Weiters legte der Bw. eine Bestätigung vom März
2007 über das steuerliche Ergebnis der "Ausländischen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung 2005 iHv. € 356,23 sowie eine
Anlegerbestätigung gemäß KMG § 14 vom November 2004 zum
Nachweis vor. Die Einzahlung und Kommanditbeteiligung des Bw. sei iHv. €
10.000,- erfolgt.
Der Bw. würde lt. Dieser Anlegerbestätigung "wie
ein typischer Kommanditist nach deutschem Handelsrecht behandelt und die
Kommanditbeteiligung von der Fa.Treuhand-undVerwaltungsges.mbHX
treuhändisch gehalten. Die Gesellschaft wäre auf unbestimmte Zeit
errichtet worden und könne von jedem Kommanditisten mit einer Frist von 12
Monaten bis zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31. Dezember 2014
gekündigt werden. Der Kommanditist würde laufende Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen erzielen. Diese
Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Immobilien seien auf Grund der
gültigen DBA in Österreich befreit bzw. nur der niederländischen
Besteuerung unterliegen. Die niederländischen Einkünfte wären
lediglich zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen
(Progressionsvorbehalt)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA NL dürfen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt. Dies gilt für Einkünfte aus der
unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art
der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art 6 Abs. 3 DBA NL).
Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert
werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese
Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf
aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das
übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Art 24 Abs. 3
DBA NL).
Im vorliegenden Fall erzielte der Bw. als Kommanditist
Einkünfte aus Vermietung bezüglich unbewegliches Vermögen in den
Niederlanden. Die Einkünfte unterliegen lt. Art. 24 Abs. 4 in Verbindung
mit Art 6 Abs. 1 und 3 des DBA NL in den Niederlanden der Besteuerung und wurde
bei der Besteuerung in Österreich lediglich jener Steuersatz angewendet,
wie wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären (Progressionsvorbehalt). Der Steuersatz für die
inländischen Einkünfte des Bw. wurde somit nach dem Welteinkommen
bestimmt.
Der Bw. wendet ein, dass im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 2006 der Veranlagungsfreibetrag von 405,85 € auf
49,62 € gekürzt worden wäre und sich damit eine
Anteilsbesteuerung von 50% und zusätzlicher Progressionsvorbehalt ergeben
hätte. Dazu ist weiters auszuführen:
Nach der Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988 ist von
den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 €
abzuziehen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten
sind. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen
Einkünfte 730 €
übersteigen.
Der Freibetrag von 730 € wird zwischen anderen
Einkünften von 730 € und 1.460 € gleichmäßig auf Null
eingeschliffen. Der Veranlagungsfreibetrag steht somit nur bis zur Höhe der
anderen Einkünfte zu.
Der Freibetrag ist auch von Progressionseinkünften
(z.B. Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 Z. 10 und 11) abzuziehen. Die Wirkung
des Freibetrages erschöpft sich dann allerdings darin, dass eine
Verminderung des Progressionssatzes eintritt (u.a. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
Tz 5 zu § 41).
Als "andere" Einkünfte gelten alle Einkünfte, die
dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte
sind daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie
nichtselbständige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug
unterliegen, aber auch u. a. ausländische Einkünfte für die
Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind (vgl. VwGH 21.5.1985, 85/14/0001;
Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 6 zu § 41).
Im vorliegenden Fall lauten die lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte des Bw. auf € 52.791,04, daneben wurden andere
Einkünfte betreffend inländische als auch ausländische
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 1.054,15 € und 356,23
€ erhalten. Der Veranlagungsfreibetrag wurde somit wie folgt ermittelt:
Andere Einkünfte: 1.054,15 € und 356,23
€ (insgesamt 1.410,38 €)
Verminderung des Freibetrages: 1.410,38 €
abzüglich 730 € ergibt 324,15 €
Der Veranlagungsfreibetrag daher: 730 €
abzüglich 324,15 € ergibt 49,62 €
Bei der gegenständlichen Ermittlung des
Veranlagungsfreibetrages wurden somit vom Finanzamt entsprechend dieser Regelung
sowohl die inländischen als auch ausländischen Einkünfte aus
Vermietung bei der Ermittlung des Veranlagungsfreibetrages abgezogen. Dies
begründet jedoch nicht wie vom Bw. vorgebracht einen zusätzlichen
Progressionsvorbehalt, sondern wurde dadurch lediglich der
(Progressions)Steuersatz und die Progressionseinkünfte verringert. Da der
Veranlagungsfreibetrag nur bis zur Höhe der anderen Einkünfte zusteht,
soll damit bei Überschreiten der Freigrenze im Sinne des § 41 Abs. 1 Z
1 EStG das Ziel einer gleichmäßigen steigenden Besteuerung der
anderen Einkünfte verwirklicht werden (Hofstätter/Reichel, ESt-Komm.,
§ 41 Abs. 3 EStG).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 24 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1781-W/07
- Stammnummer
- 31756
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF