Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1338-W/06
Antragsveranlagung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1338-W/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Angela Paulus, Mag. Dr. Erich Fröch
und Erich Reichelt über die Berufung des Bw., USA., vertreten durch
SteuerberaterX., Wien, vom 19. August 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 6. Mai 2002 betreffend
Abweisung des gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestellten
Antrages auf Veranlagung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zur Einkommensteuer 1996 nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. (idF: Bw.) bezog im
Berufungsjahr 1996 als Angestellter der inländischenA-Bank Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber
abgeführt.
Weiters erzielte der Bw. im
Berufungsjahr Einkünfte aus der Untervermietung einer Hauptmietwohnung in
Wien.
Im "Fragebogen über Besitz
bzw. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht" gab der Bw. im Jahr
1992 an, dass er sich seit 1.7.1987 in denUSA aufhält und ihm ein
inländischer Wohnsitz nicht mehr zur Verfügung steht.
Der Bw. gab - ebenso wie in
Vorjahren - für 1996 eine Einkommensteuererklärung für
beschränkt Steuerpflichtige ab, in welcher nur die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erfasst waren.
Das Finanzamt veranlagte den
Bw. mit Bescheid vom 31.7.1997 erklärungsgemäß. Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1996 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2001
(persönlich überreicht beim Finanzamt am 28.12.2001) beantragte der
Bw. sodann, betreffend Einkommensteuer 1996 gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine "Antragsveranlagung"
durchzuführen und legte eine berichtigte Einkommensteuererklärung
für beschränkt Steuerpflichtige vor, in welcher er auch die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasste. Dabei wurden
Werbungskosten in Höhe von S 189.540,00 für die Abgeltung des
Kaufkraftunterschiedes gemäß Rz 188 LStR 1992 geltend gemacht, welche
wie folgt begründet wurden:
Mittelpunkt der Tätigkeit
des Bw. sei indenUSA. Den Dienstort verlasse er nur bei gelegentlichen
Dienstreisen, die ihn in Einzelfällen auch nach Österreich führen
(geschätzter Aufenthalt in Österreich aus beruflichen oder privaten
Gründen ca. zwei Wochen im Jahr). Die Lebenshaltungskosten in X seien
deutlich höher als in Österreich. Daher würden auch
österreichische Beamte bei der österreichischen Botschaft in den USA
eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten. Der Mehraufwand sei wie folgt zu
berechnen:
|
Auslandstagessatz X
|
S
900,00
|
Inlandstagessatz
|
S
360,00
|
Differenzbetrag
|
S
540,00
|
Tage pro
Jahr
|
366
|
Durchschnittliche
Anwesenheit
in
Österreich
|
15
|
Tage in X bzw.
außerhalb Österreichs
|
351
Der
Mehraufwand betrage daher S 540,00/Tag x 351 Tage, das sind S
189.540,00/Jahr.
Der Antrag auf Veranlagung
gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wurde vom Finanzamt mit
Bescheid vom 6.5.2002 abgewiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte der
Antrag im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bzw. spätestens bis zur
Rechtskraft des Bescheides für das Jahr 1996 gestellt werden müssen.
Da die Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 bereits mit Bescheid vom 31.7.1997
erfolgt war, habe keine weitere Veranlagung durchgeführt werden
können.
Der Bw. bekämpfte den
Bescheid mit Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die
Veranlagung der Einkommensteuer 1996 im Sinne des Antrages vom 18.12.2001.
Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 BAO beantragt. Der Bw. führte aus:
Eine Antragsveranlagung
gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 könne unabhängig
davon erfolgen, ob eine Pflichtveranlagung von Einkünften stattfindet (Rz
3038 EStR 2002).
Dieser Antrag könne
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt
werden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass sich diese Frist im Fall der
Pflichtveranlagung verkürzen würde. Diesbezügliche Aussagen
fänden sich weder in der Judikatur, noch in Erlässen oder in der
Literatur. Da die Formulierung des § 102 Abs. 1 Z 3 dritter Satz nicht
danach differenziere, ob die Antragsveranlagung mit oder ohne Zusammentreffen
mit einer Pflichtveranlagung erfolgt, müsse daraus der Schluss gezogen
werden, dass ein Antrag auch nach rechtskräftiger Veranlagung des Jahres
1996 gestellt werden kann.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 18.5.2005 als unbegründet
abgewiesen. § 102 Abs. 1 EStG sei als Veranlagungsvorschrift anzusehen und
ergänze insoweit die §§ 39 und 41 EStG. Da der
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 31.7.1997 in Rechtskraft erwachsen und damit
die Veranlagung 1996 abgeschlossen sei, habe für eine weitere
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1996 aufgrund der nachträglich
eingebrachten Antragsveranlagung keine verfahrensrechtliche Grundlage bestanden.
Der Bw. beantragte die Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus,
da die Formulierung des § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht danach
differenziere, ob die Antragsveranlagung mit oder ohne Zusammentreffen mit einer
Pflichtveranlagung erfolgt, müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass
ein Antrag auch nach rechtskräftiger Veranlagung gestellt werden
kann.
Hilfsweise stellte der Bw. den
Antrag, gemäß
§ 295a BAO den Einkommensteuerbescheid 1996 vom
31.7.1997 im Sinne des gegenständlichen Antrages auf Veranlagung
gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzuändern und über
die Einkommensteuererklärung 1996 materiell zu entscheiden.
Die Bestimmung des § 295a
BAO sei am 20.12.2003 in Kraft getreten. Als Verfahrensvorschrift sei §
295a BAO ab Inkrafttreten auch dann anzuwenden, wenn der betroffene Bescheid vor
Inkrafttreten ergangen ist, sowie wenn das rückwirkende Ereignis vor
Inkrafttreten eingetreten ist.
Als ein solches Ereignis mit
Abgabenrelevanz, das nach Entstehung der Steuerschuld eingetreten ist und
Wirkung für die Vergangenheit hat, sei der "Antrag auf Antragsveranlagung"
anzusehen, da er Auswirkungen auf das in die Veranlagung einzubeziehende
Einkommen habe, erst nach dem 31.12.1996 habe gestellt werden können und
aufgrund der Antragstellung im Jahr 2001 Auswirkungen auf das Jahr 1996
habe.
Ein Antrag nach § 295a BAO
könne auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden. Auch der
Unabhängige Finanzsenat habe in der Sache selbst zu entscheiden und daher
§ 295a BAO anzuwenden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Gemäß
§ 102 Abs. 1 EStG 1988 sind zur Einkommensteuer zu
veranlagen:
Z 3) Einkünfte, von denen
eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99
Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt
Steuerpflichtigen... Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Der gegenständliche Antrag
wurde am 28.12.2001, somit bezogen auf og. Fünfjahresfrist rechtzeitig
gestellt.
Jedoch teilt der
Unabhängige Finanzsenat die Ansicht des Finanzamtes, dass eine nochmalige
Veranlagung unter Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit entsprechend einem Antrag nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht zu
erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Veranlagung
durchgeführt worden ist. Denn § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 enthält
lediglich die Aussage, dass ein Antrag auf Veranlagung innerhalb von fünf
Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden kann; diese
Aussage setzt jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den
allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass in der gleichen Rechtssache nicht zweimal
rechtskräftig entschieden werden kann, nicht außer Kraft.
2.) Beantragte Abänderung
gemäß
§ 295a BAO:
Gemäß
§ 295a
BAO (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 ab 20.12.2003) kann ein Bescheid auf
Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die
Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Selbst wenn der Bw. mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich
beschränkt steuerpflichtig ist und ihm die beantragten besonderen
Werbungskosten zustehen, kann der Unabhängige Finanzsenat keine
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1996 gemäß
§ 295a
BAO vornehmen, da der Einkommensteuerbescheid 1996 nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist. Auch ist nicht zu erkennen, inwieweit ein Antrag auf
nochmalige Veranlagung nach Rechtskraft ein rückwirkendes Ereignis
darstellt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
beschränkte Steuerpflichtnichtselbständige ArbeitLohnsteuerEinkommensteuerbescheidAntragsveranlagungPflichtveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1338-W/06
- Stammnummer
- 31754
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF