Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1750-W/06
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Bindung von Lieferrechten von Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Genossenschaft an die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1750-W/06vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A reg. Gen.m.b.H., Adresse1,
vertreten durch B Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H.,
Adresse2, vom 5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
4. April 2006 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate
4-12/2005, wobei diese Berufung gemäß
§ 274 BAO auch als gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer
2005 gerichtet gilt, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden Berufungswerberin bezeichnet) wurde im Jahr 2005
gegründet.
Der Genossenschaftsvertrag vom 4. Februar 2005 enthält
auszugsweise folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck und
Gegenstand
(1) Zweck
der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder.
(2) Der
Gegenstand des Unternehmens umfasst:
a) Betrieb
einer Biogasanlage mit Biomasse samt Leitungsnetz zur Erzeugung und Abgabe von
Strom und Wärme;
b) Verkauf
und Vermittlung biogener Rohstoffe;
c) Überlassung
von Maschinen und Geräten
(3) .Im
Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre
Mitglieder zu beschränken.
(4) Zur
Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
a) die
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu
betreiben;
b) sich
an Genossenschaften, Vereinen und Gesellschaften anderer Rechtsformen zu
beteiligen;
c) erforderliche
Gewerbeberechtigungen zu erwerben.
§ 3 Voraussetzung
der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
der Genossenschaft können werden: Physische Personen, juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen
Grundbesitz oder Wohnsitz (Sitz) haben oder in diesem Gebiet einen
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb
führen und Mitglied beim örtlichen Maschinering sind.
(2) Das
Einzugsgebiet umfasst den Ort des Sitzes der Genossenschaft und die von der
Generalversammlung bestimmten
Gemeinden,
(3) Ausnahmsweise
können auch andere Personen, soweit dieselben wegen ihrer besonderen
Stellung oder wegen ihrer Sachkenntnis für die Genossenschaft
förderlich sind, als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Der
Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, mit der er
sich der Satzung der Genossenschaft in der jeweils geltenden Fassung sowie die
Beschlüsse der Generalversammlung
anerkennt.
(2) Über
die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand endgültig Die
Ablehnung bedarf keiner Begründung
§ 7 Ansprüche
ausgeschiedener Mitglieder
Die
ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihres
Geschäftsanteilsguthabens (§ 9 (1) d) der Satzung), nicht aber auf
Beteiligung am Reservefonds (satzungsgemäße Rücklage) oder an
dem sonst vorhandenen Vermögen. Sie sind in dem Geschäftsjahr, in
welchem das Ausscheiden erfolgte, noch zu vollen Betragsleistung
gemäß
§ 9 der Satzung verpflichtet.
§ 8 Rechte der
Mitglieder
(1) .............
(5) Die
Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach
Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu
benützen.
§ 9 Pflichten der
Mitglieder
(1) Geschäftsanteile
a) jedes
Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen; die Zeichnung
weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die
Geschäftsanteile sind längstens binnen Monatsfrist
einzuzahlen.
b) ein
Geschäftsanteil beträgt fünfhundert Euro;
c) der
Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen
Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von
Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
d) Für
die Auszahlung des Geschäftsguthabens an die ausgeschiedenen Mitglieder und
die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend. Im Falle des freiwilligen Austrittes bzw. des
Ausschlusses werden die Geschäftsanteile jedoch frühestens fünf
Jahre nach Wirksamwerden des Ausscheidens ausbezahlt.
(2) ......
(3) Beitrittsgebühr
Jedes Mitglied hat eine
Beitrittsgebühr zu entrichten, soferne eine solche vom Vorstand festgelegt
wird.
(4) Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben
Beiträge zu entrichten, die von der Generalversammlung nach einem für
alle Mitglieder in gleicher Weise geltenden Maßstab festzusetzen
sind.
(5) ........
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum wurden von 24
Personen insgesamt 214 Geschäftsanteile zu je € 500,- gezeichnet und
einbezahlt. Die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile richtete sich
dabei nach den von den Genossenschaftsmitgliedern für den
satzungsgemäßen Zweck bewirtschafteten Flächen (1 ha=1 Anteil).
Ingesamt betrug der Wert der gezeichneten und einbezahlten Geschäftsanteile
€ 107.000,-.
In weiterer Folge schloss die Berufungswerberin mit ihren
Mitgliedern jeweils gesonderte Biomasselieferübereinkommen, die
detaillierte Bestimmungen hinsichtlich Menge, Art, Feuchtigkeitsgehalt,
Preisberechnung enthalten. Die Genossenschaft verpflichtet sich u.a darin zur
Übernahme von jährlich 15 Tonnen Trockensubstanz je Anteilsschein. Die
Genossenschafter verpflichteten sich wiederum ihrerseits, die selben
Stickstoffmengen, die in ihren Lieferungen enthalten waren in Form von
Biogasgülle zurückzunehmen.
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
gemäß
§ 9 Abs. 3 und 4 der Satzung wurden nicht beschlossen oder
festgesetzt.
Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin ist der
Betrieb einer Biogasanlage mit Biomasse. Unter Biomasse versteht man neben
Gülle und Agrarrückständen vor allem Nachwachsende Rohstoffe
(NAWAROS) wie Mais, Grünschnittroggen und Sudangras. Die Biomasse wird
vergoren und durch Verbrennung des so gewonnen Biogases Strom erzeugt. Dieser
Strom wird zu Gänze an einen großen Stromerzeuger verkauft.
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau betreffend den Zeitraum
4-12/2005 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass das jeweilige
Mitglied der Genossenschaft mit der Bezahlung der entsprechenden Anteilsscheine
ein Lieferrecht für eine bestimmte Menge an Trockensubstanz erworben habe.
Dieser Vorgang sei als ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch
anzusehen.
Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und setzte
zunächst die Umsatzsteuer für den Zeitraum 4-12/2005 fest, wobei bei
der Ermittlung der Umsatzsteuer, ausgehend von den einbezahlten
Geschäftsanteilen (€ 107.0000,-) als Bruttoentgelt und Anwendung des
Normalsteuersatzes die daraus resultierende Umsatzsteuer mit € 17.833,33
ermittelt wurde. Unter Berücksichtigung der Vorsteuer in Höhe von
€ 286.049,21 und einer Vorsteuerberichtigung von € 16,21 wurde die
Umsatzsteuer mit einer Gutschrift in Höhe von € 267.272,67
festgesetzt.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Nach Abweisung der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2006 beantrage die Berufungswerberin
die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Am 30. April 2004 brachte die Berufungswerberin die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der sie die
berufungsgegenständlichen Zahlungen nicht als steuerbar behandelte. Mit
Bescheid vom 30. Mai 2007 wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt entsprechend
den Feststellungen der Umsatzsteuernachschau zur Umsatzsteuer für das Jahr
2005 veranlagt.
Dagegen erhob die Berufungswerberin Berufung.
§ 274 BAO bestimmt, dass wenn ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch
gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt.
Dementsprechend gilt die Berufung vom 8. Mai 2006 als auch
gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 30. Mai 2007 gerichtet. Die eingereichte
Umsatzsteuererklärung sowie die Berufung vom 29. Juni 2006 sind als
Berufungsergänzungen anzusehen.
Die Berufungswerberin beantragt die Umsatzsteuer
entsprechend der eingebrachten Umsatzsteuererklärung festzusetzen. Zur
Begründung wurde insbesonders ausgeführt, dass die Gewährung von
Anteilsrechten gegen Leistung von Geldeinlagen einen nicht steuerbaren Vorgang
darstelle. Die Entrichtung von Bareinlagen für die Gewährung von
Anteilsrechten entspreche nicht einer Gegenleistung für konkrete
Leistungen, vielmehr diene das so aufgebrachte Kapital der Erfüllung des
Gemeinschaftszwecks, nämlich der Errichtung und dem Betrieb einer
Biogasanlage.
Die gemeinsame Verwertung der von den
Genossenschaftsmitgliedern erzeugten landwirtschaftlichen Produkte gehöre
zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Berufungswerberin. Die
gezeichneten Geschäftsanteile, deren Anzahl und Verhältnis sich nach
den von den Genossenschaftsmitgliedern für den satzungsgemäßen
Zweck bewirtschafteten Flächen richte, vermittelten das Recht, die
Genossenschaft mit Biomasse zu beliefern. Die abgeschlossenen
Biomasselieferübereinkommen dienten lediglich der näheren rechtlichen
Ausgestaltung der bereits satzungsgemäß begründeten
Lieferrechte.
Das Recht des Mitgliedes einer Genossenschaft, diese
entsprechend dem Satzungszweck zu beliefern, sei kein individuell
eingeräumtes besonderes Recht, sondern ein Gemeinschaftsrecht aller
Mitglieder. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom
15.9.1999, Zl. 94/13/0019 betreffend eine Winzergenossenschaft hingewiesen.
Demnach sei im eingeräumten Lieferrecht der einzelnen Mitglieder kein
umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zu erblicken, wenn dieses Lieferrecht im
Interesse einer geordneten Vermarktung durch die Genossenschaft in einer
für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Art und Weise so geregelt
werde, dass bestimmte Mindest- und Höchstmengen festgesetzt würden und
diese Mengen vom Beteiligungsausmaß des einzelnen Mitgliedes,
ausgedrückt in Geschäftsanteilen, abhängig seien.
Die geleisteten Geschäftsanteile würden der
Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben,
nämlich der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage dienen, deren
Erfüllung der Gesamtheit der Mitglieder durch den gesicherten Absatz ihrer
landwirtschaftlichen Produkte zugute komme und sich daher nicht als eine
besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Mitglied darstelle.
Das Lieferrecht entstehe nicht erst durch den Abschluss des
Biomasselieferübereinkommens. Es stelle auch kein eigenständiges
Sonderrecht eines einzelnen Mitgliedes dar. Vielmehr erwachse das
gegenständliche Lieferrecht des einzelnen Genossenschafters bereits aus dem
bei der Gründung erworbenen Anteilsrecht.
Weiters stehe auch der in § 9 Abs. 1 lit b der Satzung
geregelte Anspruch auf Rückzahlung des jeweiligen Geschäftsguthabens
der Ansicht der Betriebsprüfung entgegen, es handle sich um ein Entgelt
für die Einräumung eines Lieferrechtes, da ein solches Entgelt wohl
kaum nach Ausscheiden eines Mitgliedes an dieses rückgezahlt
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Nach § 3 a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann
auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes
bestehen.
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalt zu Grunde,
der im Wesentlichen unbestritten ist. Dieser ergibt sich aus den im
Veranlagungsakt befindlichen Unterlagen, insbesonders der Satzung vom
4. Februar 2005, sowie den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Unterlagen, hier insbesonders die mit den einzelnen Mitgliedern der
Genossenschaft abgeschlossenen Biomasselieferübereinkommen.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die im Zuge
des Erwerbes der Geschäftsanteile erfolgten Zahlungen der
Genossenschaftsmitglieder an die Berufungswerberin als Gegenleistungen für
die Gewährung von Lieferrechten anzusehen sind, wobei bei Bejahung dieser
Frage diese Vorgänge umsatzsteuerbar wären.
Grundsätzlich kommt es bei der Gründung einer
Gesellschaft (Genossenschaft) bzw. bei der Aufnahme zusätzlicher
Gesellschafter (Mitglieder) nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft. Die Gesellschafter erlangen ihre
gesellschaftsrechtliche Position nicht durch eine Leistung seitens der zu
gründenden Gesellschaft, sondern durch den Gesellschaftsvertrag. Die den
Gesellschaftern eingeräumten Rechte sind nicht Entgelt für eine
Beitragsleistung, sondern Ausfluss des Gesellschaftsvertrages und Reflex des
Gesellschaftsverhältnisses (siehe Ruppe UStG 1994, Tz 82).
Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks ist für
sich allein in der Regel keine Leistung gegenüber den Mitgliedern. Wird
eine Gesellschaft gegründet, um Aufgaben, die bisher von den
Gesellschaftern wahrgenommen wurden, in einer zweckmäßigeren
Rechtsform zu erfüllen, erbringt die Gesellschaft nicht gegenüber den
Gesellschaftern eine Leistung, sondern erfüllt die ihr
gesellschaftsvertraglich übertragenen Aufgaben. Beiträge, die die
Gesellschafter zur Erfüllung dieser Aufgaben leisten, sind daher keine
steuerbare Gegenleistungen (siehe Ruppe UStG 1994, Tz 100).
Die gemeinsame Verwertung der von den Mitgliedern der
Berufungswerberin erzeugten landwirtschaftlichen Produkte durch die Errichtung
und den Betrieb einer Biogasanlage gehört zu den satzungsgemäßen
Aufgaben der Berufungswerberin. Es liegt geradezu im Wesen einer
landwirtschaftlichen Verwertungsgenossenschaft, dass die bisher von den
Mitglieder allein durchgeführte Verwertung ihrer Erzeugnisse durch
Gründung einer Genossenschaft, wodurch Kapital und
Leistungsmöglichkeiten der Mitglieder gebündelt werden, effizienter
durchgeführt werden kann. Durch den Genossenschaftszweck wird daher
gegenständlich das gemeinschaftliche Interesse der Mitglieder
verwirklicht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Zusammenhang im
Erkenntnis vom 15.9.1999, Zl. 94/13/0019 ausgeführt, dass das Recht
des Mitgliedes einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, diese mit seinen
Produkten zu beliefern grundsätzlich kein individuell eingeräumtes
besonderes Recht ist, sondern ein Gemeinschaftsrecht aller Mitglieder. Wenn nun
dieses Recht im Interesse einer geordneten Vermarktung durch die Genossenschaft
in einer für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Art und Weise
dergestalt geregelt wird, dass bestimmte Mindest- und Höchstmengen
festgesetzt werden, und diese Mengen vom Beteiligungsausmaß des einzelnen
Mitgliedes, ausgedrückt in Geschäftsanteilen, abhängig gemacht
werden, so hat dies noch nicht zur Folge, im eingeräumten Lieferrecht der
einzelnen Mitglieder einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zu erblicken.
Gegenständlich sind die Mitglieder der Genossenschaft
gemäß
§ 8 Abs. 5 der Satzung berechtigt, alle
genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen
Bestimmungen zu benützen. Darunter fällt auch das Recht, die
Genossenschaft im Rahmen von Zweckgeschäften mit ihren landwirtschaftlichen
Produkten zu beliefern. Nach § 9 Abs. 1 lit a der Satzung kann das
Ausmaß dieses Rechtes vom Vorstand von der Zeichnung einer
größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig gemacht
werden kann, jedoch haben dabei für alle Mitglieder die gleichen
Bedingungen zu gelten. Von dieser Bestimmung wurde von der Berufungswerberin
Gebrauch gemacht und die Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile an das
Ausmaß der für den satzungsgemäßen Zweck bewirtschafteten
Flächen (1 ha=1 Anteil) gebunden.
Der Umstand, dass die Mitglieder entsprechend den ihnen zur
Verfügung stehenden Flächen Geschäftsanteile gezeichnet haben,
kann daher nicht dazu führen, die Einzahlung der Geschäftsanteile in
ein Entgelt für die Gewährung von Lieferrechten umzudeuten.
Durch die Zeichnung und Einzahlung der
Geschäftsanteile wurde vielmehr das Kapital für den Zweck der
Genossenschaft, die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage, aufgebracht.
Gegen die Umdeutung dieses gesellschaftsrechtlichen Vorganges in einen
umsatzsteuerbaren Vorgang spricht auch der Umstand, dass nach § 7 in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit d der Satzung bei Ausscheiden aus der
Genossenschaft die eingezahlten Geschäftsguthaben dem Mitglied
zurückbezahlt werden.
Die abgeschlossenen Biomasselieferübereinkommen, mit
denen lediglich das bereits satzungsgemäß begründete Lieferrecht
hinsichtlich Menge, Art, Feuchtigkeitsgehalt, Preisberechnung etc. näher
ausgestaltet wurde, können daher keine Grundlage für die Annahme eines
Leistungsaustausches "Gewährung von Lieferrechten" gegen "Einzahlung der
Geschäftsanteile" sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1750-W/06
- Stammnummer
- 31738
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF