Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1800-W/07
Nachsicht, Einhebung der Kammerumlage nicht sachlich unbillig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1800-W/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gerhard Mayerhofer und Dr. Wolfgang Seitz im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Bw., vertreten
durch Houf Steuerberatungs GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
vom 16. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. April 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom
22. März 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), die Kammerumlage
(KU) für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von € 83.302,00 auf
ein den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und
Leistungsfähigkeit entsprechendes Ausmaß nachsehen zu wollen, weil
ihre Einhebung im vorliegenden Fall unbillig wäre.
Dazu wurde ausgeführt,
dass der Geschäftsgegenstand der Bw., die vorwiegend im Inland sowie im
übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union tätig
wäre, im Wesentlichen im Handel mit sowie in der Veredelung von Kupfer und
Kupferprodukten unter Weiterveräußerung der veredelten Produkte
bestehe. Als Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation wäre sie zur
Entrichtung (auch) der KU verpflichtet. Die KU wäre in den
§§ 122 bis 126 Wirtschaftskammergesetz (WKG) geregelt und betrage
bundeseinheitlich 0,3 % der dem Kammermitglied in Rechnung gestellten
Umsatzsteuer (exklusive der Umsatzsteuer aus
Geschäftsveräußerungen), der auf Grund der Einfuhr von
Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aus Drittstaaten
geschuldeten Umsatzsteuer sowie jener Umsatzsteuerbeträge, die als
Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied erbrachten Lieferungen
oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen wären
(reverse charge).
Im vorliegenden Fall scheine
die Entrichtung der KU in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vor allem
deshalb sachlich unbillig, weil sie eine vom Gesetzgeber nicht gewollte,
überschießende Belastung der Gesellschaft bewirke.
Kupfer wäre ein an allen
wichtigen internationalen Börsen gehandeltes Edelmetall, bei dem die
Preisbildung immer in der Form erfolge, dass dem vereinbarten Handelspreis ein
börsenabhängiger Kupferzuschlag hinzugerechnet werde, der
wirtschaftlich nahezu als durchlaufender Posten angesehen werde. Der
Geschäftszweig der Bw. wäre durch eine betragsmäß relativ
konstante und zugleich wirtschaftlich knapp bemessene Gewinnspanne geprägt,
da Änderungen des Kupferpreises auf den Weltmärkten im Ausmaß
der Veränderung der Einkaufspreise nahezu unverändert an den Endkunden
überwälzt werden würden. Die eigentliche Wertschöpfung der
Bw. bestehe somit in der knapp bemessenen Handelsspanne oder allenfalls in der
Veredelungsleistung.
Daraus folge, dass steigende
(fallende) Weltmarktpreise für Kupfer zu einem proportionalen Anstieg
(Absinken) der zu entrichtenden Beträge an KU führen würden, ohne
dass der vom Unternehmen erzielte Gewinn im Geschäftszweig des Unternehmens
durch die Veränderung der Weltmarktpreise berührt würde. In den
letzten Jahren wäre die Entwicklung der Weltmarktpreise für Kupfer
durch einen relativ kontinuierlichen Anstieg gekennzeichnet gewesen (zB zwischen
Jänner 2005 und Juli 2006 von USD 3.000,00 auf USD 8.000,00 pro
Tonne). Diese Kupferpreisentwickung hätte einen starken Anstieg der von der
Gesellschaft zu entrichtenden KU bewirkt, ohne dass wegen der beschriebenen
Branchencharakteristik eine Steigerung des Rohergebnisses, berechnet als
Differenz aus Umsatzerlösen und Materialaufwand unter Berücksichtigung
von Hedge-Geschäften, in annähernd demselben Ausmaß erzielbar
gewesen wäre. Eine Gegenüberstellung für die Jahre 2001 bis 2005
zeige folgendes Bild:
|
|
Rohergebnis
|
Entrichtete
KU
|
Quote
in %
|
2001
|
€
970.791,86
|
€
5461,00
|
0,56
|
2002
|
€
965.410,93
|
€
0.057,00
|
0,93
|
2003
|
€
799.287,18
|
€
14.490,00
|
1,81
|
2004
|
€
2.037.757,12
|
€
35.336,00
|
1,73
|
2005
|
€
2.948.297,16
|
€
57.565,00
|
1,95
Nach
§ 122 WKG wäre bei der Einhebung der KU auf den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, die am Verhältnis zwischen Ein-
und Verkaufspreisen zu messen wäre, Bedacht zu nehmen. Nehme man das
Verhältnis des (aus den Einkaufspreisen abgeleiteten) Vorsteuervolumens zum
Betriebserfolg der selben Periode als Maßstab für die
Verhältnismäßigkeit, so könne die Entrichtung der KU auf
Basis der der Gesellschaft in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge auf
Grund der branchenspezifischen Besonderheiten nur als
unverhältnismäßig bezeichnet werden. Da dem Gesetzgeber
grundsätzlich kein in sich widersprüchlicher Gesetzesinhalt
unterstellt werden dürfe, könne dieser Widerspruch nur dadurch
gelöst werden, dass mangels expliziter gesetzlicher Ausnahmebestimmung die
tatsächlich zu entrichtende KU durch die vom Gesetzgeber vorgesehene
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO auf ein
verhältnismäßiges Maß reduziert werde.
In diesem Zusammenhang
wäre auch auf die in § 122 Abs. 2 WKG enthaltenen
abweichenden Bemessungsgrundlagen für andere Berufsgruppen zu verweisen, in
denen auf branchenspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen werde.
Würde der Bw. die Verpflichtung zur Entrichtung der KU auf Basis der in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer unverändert auferlegt, so wäre dies
wegen des Vorliegens branchenspezifischer Sonderregelungen für andere
Gruppen von Kammermitgliedern, bei denen der gesetzliche Grundtatbestand
ebenfalls zu unverhältnismäßigen Belastungen führe, wohl
als gleichheitswidrig zu betrachten.
Es gelte daher, eine
Größe zu finden, die von der Höhe der Differenz von Ein- und
Verkaufspreisen abhänge und als geeigneter Indikator für die
Leistungsfähigkeit der Bw. zur Entrichtung der KU angesehen werden
könne. Als derartige Messgröße komme insbesondere das
Rohergebnis definiert als Differenz zwischen Umsatzerlösen und
Materialaufwand unter Berücksichtigung von Hedge-Geschäften in
Betracht. Gehe man von einer durchschnittlichen Handelsspanne in Höhe von
20 % des Einkaufspreises aus, so bedeute eine KU in Höhe von
0,3 % der dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zugleich
eine Belastung des Rohergebnisses in Höhe von 0,3 %.
Berücksichtige man, dass die Bw. noch weitere Vorleistungen beziehe,
für die Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt werden würden,
so ergebe dies umgelegt auf das Rohergebnis eine Gesamtbelastung von 0,5 %.
Betrachte man daher als angemessene KU eine solche, die das Rohergebnis in
Höhe von 0,5 % belaste, so ergebe die Gegenüberstellung folgendes
Bild:
|
|
Rohergebnis
|
Entrichtete
KU
|
Angemessene
KU
|
Differenz
|
2001
|
€
970.791,86
|
€
5461,00
|
€
4.854,00
|
€
607,00
|
2002
|
€
965.410,93
|
€
0.057,00
|
€
4.827,00
|
€
4.230,00
|
2003
|
€
799.287,18
|
€
14.490,00
|
€
3.996,00
|
€
10.494,00
|
2004
|
€
2.037.757,12
|
€
35.336,00
|
€
10.189,00
|
€
25.147,00
|
2005
|
€
2.948.297,16
|
€
57.565,00
|
€
14.741,00
|
€
42.824,00
|
Summe
|
|
€
121.909,00
|
€
38.607,00
|
€
83.302,00
Die Bw.
beantragte daher, die KU für den die Kalenderjahre 2001 bis 2005
umfassenden Zeitraum wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß
§ 236 BAO von € 121.909,00 auf € 38.607,00 zu
reduzieren und den Differenzbetrag von € 83.302,00 dem Abgabenkonto
der Gesellschaft gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom 10. April
2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte
aus, dass die Bescheide betreffend KU auf Grund des geltenden Rechts erlassen
worden wären. Es wäre ausgesprochener Wille des Gesetzgebers, dass
Differenzierungen und abweichende Bemessungsgrundlagen nur für bestimmte,
im Gesetz taxativ aufgezählte Gruppen von Kammermitgliedern vorgesehen
wären. Für eine Anpassung der Berechnungsbasis an die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe demnach keine
Rechtsgrundlage. Wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit selbst aus dem Gesetz erfolge,
wäre eine sachliche Unbilligkeit im Einzelfall nicht gegeben.
Abgabenrechtliche Folgen auf Grund von Konjunkturschwankungen wären zudem
dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen und könnten zu
keiner Nachsicht führen. Da somit die eingewandte sachliche Unbilligkeit
nicht vorhanden wäre, wäre die Behörde kraft Gesetzes nicht zur
Ermessensübung ermächtigt.
In der dagegen am 16. Mai
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte ergänzend
vor, dass § 123 Abs. 3 WKG (gemeint wohl § 122
Abs. 3 WKG, da § 123 Abs. 3 WKG eine
Analogbestimmung der Grundumlage darstellt) eine Ermächtigung des
erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vorsehe, im Falle einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder durch
die KU für bestimmte Berufszweige Teile der Bemessungsgrundlage außer
Acht zu lassen. Daraus könne nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber
selbst bei Anwendung der Bestimmung des § 122 Abs. 1
3. Satz WKG, wonach die KU als Tausendsatz der Umsatzsteuern, die
einem Unternehmen in Rechnung gestellt werden würden, festzusetzen
wäre, die Möglichkeit einer unverhältnismäßigen
Besteuerung vorhergesehen hätte. Um dennoch eine
Verhältnismäßigkeit gewährleisten zu können, wäre
die entsprechende Ermächtigung des erweiterten Präsidiums vorgesehen
worden.
Das bedeute, dass der
Gesetzgeber dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit den Vorrang vor
einer strikten Vorschreibung in Höhe eines bestimmten Promillesatzes
eingeräumt hätte. Wenn nun aber das erweiterte Präsidium keine
generelle Norm nach Art einer Verordnung erlassen hätte, die auf den
vorliegenden Fall anwendbar wäre, so schließe dies nicht aus, dass
eine Nachsicht im Einzelfall zur Gewährleistung der
Verhältnismäßigkeit möglich wäre. Vielmehr scheine
eine solche Maßnahme im Falle der unverhältnismäßigen
Belastung eines Unternehmens ausdrücklich geboten.
Die in der angefochtenen
Entscheidung zum Ausdruck gekommene Behauptung des Finanzamtes, dass die der Bw.
erwachsene Mehrbelastung dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuordnen wäre,
erweise sich bei näherer Betrachtung als absolut unrichtig. Vielmehr
widerspreche diese Mehrbelastung eindeutig der Intention des WKG mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn nun für den Fall
einer übergebührlichen Beanspruchung Ausnahmen für bestimmte
Branchen vorgesehen wären, müsse im Sinne einer verfassungskonformen
Auslegung des Gesetzes auch Platz für individuelle Maßnahmen zur
Herstellung einer verhältnismäßigen Belastung sein, andernfalls
es zwangsläufig zu einer gleichheitswidrigen Anwendung des Gesetzes
käme.
Wenn sich weiters wie im
vorliegenden Fall die Situation ergebe, dass es zu einer
unverhältnismäßigen Belastung mit KU komme, die zwar
gesetzeskonform erscheine, jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers
entsprechend und darüber hinaus gleichheitswidrig und auch von der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer generellen Ausnahmebestimmung
nicht Gebrauch gemacht worden wäre, stelle die Nachsicht gemäß
§ 236 BAO das Mittel der Wahl zur Gewährleistung einer
angemessenen Abgabenbelastung dar.
In der am 29. November
2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor, dass die Abweisung des
gegenständlichen Nachsichtsansuchens mit floskelhaften Argumenten erfolgt
wäre, dass eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege. Es
wäre zwar eine gesetzeskonforme Vorschreibung der Kammerumlage erfolgt,
diese hätte jedoch im konkreten Fall zu Auswirkungen geführt, die dem
im Wirtschaftskammergesetz niedergeschriebenen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht entsprechen würden. Der
Grundtatbestand des § 122 WKG, welcher als Ermessensentscheidung
formuliert wäre, spreche diesen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an und sehe in der weiteren Folge
auch für Banken und Versicherungen Ausnahmen bei der Bemessung der
Kammerumlage vor. Auch werde auf die Verordnungsermächtigung des
§ 122 Abs. 3 WKG verwiesen, die es dem erweiterten
Präsidium der Wirtschaftskammer ermögliche, generelle Ausnahmen,
welche die Verhältnismäßigkeit herstellen würden, zu
beschließen. Auch von diesem Fall wäre die Nachsichtswerberin nicht
umfasst, sodass im gegenständlichen Fall nur das Instrument der Nachsicht
im Sinne des § 236 BAO bleibe, um eine
Unverhältnismäßigkeit zu beseitigen.
Im Zusammenhang mit der
Ermessensübung werde vorgebracht, dass es sich hier um eine
gleichheitswidrige Auswirkung des WKG handle, weil bestimmte Branchen von einer
generellen Erleichterung profitieren würden und die Nachsichtswerberin
nicht in den Genuss einer derartigen Erleichterung komme, was unbillig
erscheine.
Auch werde auf die Bestimmung
des § 48 BAO zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung verwiesen, wo
eine Verordnungsermächtigung des BMF festgehalten, jedoch auch im
Einzelfall eine bescheidmäßige Ausnahme von der Doppelbesteuerung vom
Gesetzgeber möglich gemacht werde. In Analogie müsste eine derartige
bescheidmäßige Ausnahme auch im gegenständlichen Fall im
Nachsichtswege möglich sein.
Der Vertreter des Finanzamtes
beantragte die Abweisung der gegenständlichen Berufung und führte
begründend aus, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit der
Kammerumlage nach dem WKG von der Wirtschaftskammer selbst bzw. vom erweiterten
Präsidium zu beurteilen und Ausnahmen von der Kammerumlagepflicht und
Anpassungen von dieser zu beschließen wären und nicht von der
Abgabenbehörde. Eine unverhältnismäßige Belastung mit KU
bedeute noch keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO. Derartige
dem Nachsichtsansuchen zu Grunde gelegte Schwankungen des Weltmarktpreises
würden eine Auswirkung des allgemeinen Unternehmerwagnisses darstellen und
keine Unbilligkeit im Einzelfall begründen. Eine sachliche Unbilligkeit
wäre nur bei atypischen Vermögenseingriffen auf Grund eines
außergewöhnlichen Geschehensablaufes zu sehen. Im
gegenständlichen Fall hätte die KU nach dem Vorbringen 0,56% bis 1,95%
des Rohergebnisses betragen. Eine sachliche Unbilligkeit erscheine daher nicht
gegeben.
Der steuerliche Vertreter
beantragte, der Berufung Folge zu geben, und führte zum Vorbringen des
Amtsvertreters aus, dass das WKG im § 122 für die Bemessung der
KU dezidiert auch auf das Verhältnis zwischen Ein- und Verkaufspreisen
abstelle. Die Kammer als Verordnungsgeber hätte typische Fälle im
Wirtschaftsleben bei Unverhältnismäßigkeit durch Verordnung
geregelt. Untypische Einzelfälle könnten nur im Wege einer
Abgabennachsicht gelöst werden, welche ja in die Vollzugszuständigkeit
der Abgabenbehörde falle. Im gegenständlichen Fall handle es sich um
die Auswirkung eines besonderen Geschäftsgegenstandes, bei dem
unabhängig von der betrieblichen Leistung die Belastung mit KU
abhängig vom Weltmarktpreis des Kupfers festgesetzt werde. Darin werde eine
Ungerechtigkeit im Einzelfall gesehen, welche sehr wohl eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Kammerumlage
§ 122 WKG
Abs. 1:
Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und
durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und
der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden;
die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen
den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen
zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein
Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten
Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt,
gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen
beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung
der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage
ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1.
auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische
Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen
Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von
Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
2.
als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen
Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen
Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3.
auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des
Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das
Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet
werden.
Der
Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle
Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1
bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere
Tausendsätze beschließen.
Abs. 2:
Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne
Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1.
Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1
Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe
der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle
Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge
heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des
Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat
sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche
Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und
Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2.
Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten
inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des
Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6
Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953,
heranzuziehen.
Um
die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser
Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu
gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten
Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT
betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im
Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden
Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den
Landeskammern aufgeteilt.
Abs. 3:
Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass
Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren
Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder
führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen
Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne
des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
Abs. 4:
Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen
für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die
Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach
den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens
beschließen.
Abs. 5:
Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des
Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1.
Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme
des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994
sinngemäß anzuwenden.
2.
Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu
berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des
Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der
Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind
Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten
Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben,
auszugleichen. Ein gemäß
§ 201 BAO, BGBl. Nr.
194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den
vorgenannten Fälligkeitstag.
3.
Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die
Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in
der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.
4.
Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150.000,00
Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5.
Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang
nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden.
Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß
§ 128
Abs. 3.
Abs. 6:
Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des
Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern
entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und
von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des
Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem
Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da von der Bw. keine
persönliche Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist
jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Eine derartige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH
28.4.2004, 2001/14/0022).
Nachteilige Folgen, die alle
Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und
Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen
sind, rechtfertigen hingegen eine Nachsicht nicht (VwGH 16.12.2003,
2003/15/0099; 25.12001, 98/15/0176).
Wirtschaftspolitische
Überlegungen und Interessen an der Arbeitsplatzsicherung begründen
nach der Rechtsprechung ebenfalls noch keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
(VwGH 21.4.1997, 92/17/0232).
Aus dem Einwand der Bw., dass
der Gesetzgeber in § 122 Abs. 1 WKG den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit anspricht, lässt sich nichts gewinnen,
da Ausnahmebestimmungen lediglich für im § 122
Abs. 2 WKG taxativ aufgezählte Unternehmensbereiche geschaffen
wurden. Es war daher ausgesprochener Wille des Gesetzgebers, Differenzierungen
und abweichende Bemessungsgrundlagen nur für bestimmte Gruppen von
Kammermitgliedern vorzusehen.
Dass das Erweiterte
Präsidium von der Möglichkeit, gemäß
§ 122
Abs. 3 WKG im Falle einer unverhältnismäßigen
Inanspruchnahme der Kammermitglieder durch die KU für bestimmte
Berufszweige Teile der Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen, nicht
Gebrauch gemacht hat, lässt noch nicht den Schluss zu, dass nunmehr
einzelne Unternehmen diese Unverhältnismäßigkeit im
Nachsichtsweg sanieren könnten, da das Organ der Bundeswirtschaftskammer
das Bestehen von Unverhältnismäßigkeiten offenbar damit in Kauf
nahm.
Eine sachliche Unbilligkeit
liegt nämlich nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller
Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch
bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten
im Sinne des § 236 BAO
(Stoll, BAO, 2421). Im Gegenteil
würden durch eine individuelle Nachsicht andere Unternehmen, auf die
ähnliche Unverhältnismäßigkeiten zutreffen würden,
benachteiligt. Die von der Bw. angeprangerte Gleichheitswidrigkeit
entstünde somit erst recht im Falle einer Nachsicht der Abgabe im
Einzelfall.
Da somit eine sachliche
Unbilligkeit nicht zu erblicken war, liegt die Bewilligung der Nachsicht auch
nicht mehr im Ermessen der Abgabenbehörde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1800-W/07
- Stammnummer
- 31727
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF