Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0527-W/06
Festsetzung der Erbschaftssteuer bei Schenkung auf den Todesfall unter Einbeziehung der Begünstigung gemäß § 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-W/06vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
13. Jänner 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Erbschaftssteuer wird mit € 2.879,19 neu festgesetzt. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 5. Juli 1990 schenkten die
Ehegatten F.K. und K.K. einander auf den Todesfall den ihnen gehörigen
Hälfteanteil der Liegenschaft Einlagezahl 1858 im Grundbuch über die
Katastralgemeinde H. "Wohnhaus in H. Konskriptionsnummer xxx", L. mit den
Grundstücken 1022/12 und 1022/19 Baufläche. Die Ehegatten nahmen diese
Schenkung auf den Todesfall gegenseitig an und verzichteten unter sich auf das
Recht diese Schenkung, aus welchem Grunde auch immer, zu widerrufen.
Der auf den gegenständlichen Fall bezogene wesentliche
Inhalt des Notariatsaktes lautet wie folgt.
Der von den Ehegatten
Herrn F. K. und Frau K. K. Zuletztversterbende als Alleineigentümer der
gegenständlichen Liegenschaft schenkt auf den Todesfall unter
gleichzeitigen Verzicht auf deren Widerruf die genannte Liegenschaft seinem
Enkel Herrn A.K. mit der Bewilligung
zur Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf nach seinem erfolgten Ableben
für Herrn A.K., geboren am
x.y.0000, und letztere nimmt die
Schenkung auf den Todesfall gleichfalls bindend an (Punkt
Zweitens).
Herr F.K. und Frau K. K.
räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der Liegenschaft
ihrer Tochter, Frau H.G., im
vertragsgegenständlichen Haus in H., Lgasse, das lebenslängliche und
unentgeltliche Wohnungsrecht an dem im ersten Stock des Hauses befindlichen
einzigen Mansardenzimmer ein, welches Frau H.G. bindend annimmt. Im Rahmen
dieses Wohnrechtes ist H.G. berechtigt die erforderlichen Nebenräume,
sanitären Einrichtungen und den Garten bei freiem Zu- und Abgang
mitzubenutzen.
Gebührenbemessungshalber
wird der Jahreswert des Wohnungsrechtes der H.G. mit S 2400,00 veranschlagt
(Punkt Fünftens).
Die mit der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen
Kosten, Stempel und Gebühren aller Art einschließlich
Schenkungssteuer samt Zuschlägen tragen die Vertragsparteien zur
ungeteilten Hand (Punkt sechstens).
F. K. verstarb am 17.November 1998.K. K. verstarb am
27. Jänner 2005.Die erbliche Tochter H.G. gab im Zuge des
Verlassenschaftsverfahren die ausdrückliche Erklärung ab sich ihres
Erbes zu entschlagen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes H. vom 12. August
2005 wurde dem Bw. als dem erblichen Enkelsohn die Verlassenschaft nach K.K.,
aufgrund dessen Abgabe einer bedingten Erbserklärung,
eingeantwortet.
Im Verlassenschaftsverfahren nach K. K. wurde nachstehendes
Inventar erstellt und vom Bw.unterfertigt:
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Aktiva
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Bargeld, Wertpapiere, Spareinlagen, Forderungen,
Pretiosen
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Nicht vorhanden
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Kleider, Wäsche
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wertlos
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Wohnungseinrichtung und Hausrat
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ohne Verkehrswert (von einer Schätzung wird aus
Kostengründen Abstand genommen)
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Pensionskonto mit einem Guthaben zum erblichen
Todestag
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€ 1552,31
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Liegenschaftsvermögen: EZ 1858 Grundbuch H.,
dreifacher Einheitswert lt. Einheitswertbescheid des FA H. v.1.1.1983
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€ 43.821,72
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Summe Aktiva
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€ 45.374,03
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Passiva
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Erbfallschulden lt. Rechnung und Belegskonvolut
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€ 1.917,32
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Anspruch des erblichen Enkelsohns A.K. aufgrund des
Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 5..7.1990 auf Erausgabe der erblichen
Liegenschaft EZ 1858 Grundbuch H. im Wert von
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€ 43.821,72
|
Summe Passiva
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€ 45.739,04
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 13. Jänner 2006 wurde gegenüber dem Bw.
die Erbschaftssteuer im Betrage von € 3.343,78.- festgesetzt. Dieser
Bemessung wurde nachstehende Berechnung zugrunde gelegt:
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Steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
(§ 19 Abs.2 ErbStG idF)
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€ 43.821,72
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zuzüglich Guthaben bei Banken
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€ 1.552,31
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abzüglich Kosten der Bestattung
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€ 1.917,32
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abzüglich Kosten der Regelung des Nachlasses
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€ 1.791,36
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abzüglich sonstige Verbindlichkeiten
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€ 2.664,57
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG
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€ 2.200,00
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.1
Z 17 ErbStG
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€ 1.552,31
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steuerpflichtiger Erwerb
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€ 35.248,47
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abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG
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€ 35.248,00
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davon gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG 7%
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€ 2.467,36
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke in der Höhe von € 43.821,72
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€ 876,42
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Erbschaftssteuer
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€ 3.343,78
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Erwerb um eine Schenkung
handeln würde, für welche seine Großeltern - so wie in Punkt
sechs des Vertrages vom 5. Juli 1990 vereinbart - alle Kosten und
Gebühren einschließlich der Schenkungssteuer bereits im Jahr 1990
entrichtet hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 10. Februar 2006 wurde der
Erstbescheid insoweit abgeändert, als dass die Erbschaftssteuer im Betrage
von € 3.290,50 neu festgesetzt wurde, indem der Kapitalwert des für
H.G. eingeräumten Wohnrechts in der Höhe von € 2.664,57 vom
dreifachen Einheitswert von € 43.821,72 in Abzug gebracht wurde und
der daraus resultierende Betrag von € 41.157,15 der Berechnung des
Zuschlages gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG zugrunde gelegt wurde.
Als Begründung dazu würde im Wesentlichen
angeführt, dass es sich gemäß
§ 2 Abs.1 Z 2 ErbStG bei
einer Schenkung auf den Todesfallfall um einen Erwerb von Todes wegen handeln
würde, welcher der Erbschaftssteuer unterliegen würde und für
welchen gegenüber dem Bw. die Steuerschuld mit dem Tod der K.K. am
27. Jänner 2005 entstanden wäre. Der gemäß
§ 16
BewG 1955 kapitalisierte Wohnungswert wäre als Gegenleistung vom dreifachen
Einheitswert in Abzug zu bringen gewesen, und daher auch die Bemessungsgrundlage
für den Zuschlag gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG zu reduzieren
gewesen.
Dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag legte
der Bw., zum Beweis der Richtigkeit der Darstellungen seines Berufungsbegehrens,
einen Zahlschein über eine Zahlung in der Höhe von S 13.544 vom
8. August 1990 an den Vertragserrichter bei, und wies unter Anführung
des §23a ErbStG auf die Möglichkeit hin, dass der Vertragserrichter
vergessen haben könnte, die die von ihm errechnete Schenkungssteuer an das
Finanzamt abzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am 7. März
2007 zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den
Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt,
sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die
als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl 1955/141 (ErbStG), unterliegt der Erwerb von
Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere
Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt die
Erbschaftssteuer bei Erwerben bis einschließlich € 43.800 in der
Steuerklasse II (§7 Abs.1 Enkel) 7 vH.
Gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG erhöht sich die
sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH.
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht bei
Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG bleibt bei jedem
Erwerb für Personen der Steuerklasse II ein Betrag von Euro 2.200
steuerfrei.
Gemäß
§ 19 Abs.2 ErbStG ist bei der
Bewertung für inländisches land und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teil des
Bewertungsrechtes (besondere Bewertungsvorschriften) auf dem den Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass
der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen
anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen
der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende
Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als
fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren
zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt (§ 17 ErbStG).
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom
Bereicherungsprinzip beherrscht, womit die Steuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt
entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten
ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen werden, nicht dagegen die
bloße Aussicht auf eine in Zukunft eintretende mutmaßlich oder
möglicherweise eintretende Bereicherung. Lasten die den Erwerber
wirtschaftlich treffen führen zu einer Verminderung der steuerlichen
Bereicherung.
Der
Tatbestand des § 2 Abs.2 Z 1 ErbStG, welcher der Erbschaftssteuer
unterliegt, stellt auf die Erfüllung des bürgerlich rechtlichen
Tatbestandes der Schenkung auf den Todesfall ab. Nach § 659 ABGB sind
Schenkungen, die erst nach dem Tod des Versprechenden erfüllt werden
sollen, als Vermächtnis aufzufassen. Die Schenkung auf den Todesfall setzt
zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die
ausdrückliche Erklärung auf den freien Widerruf der Schenkung zu
verzichten, und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus (VwGH
v.28. September 2000, 2000/16/0089).
Bei der an
den Bw. erfolgten Liegenschaftszuwendung handelt es sich somit um eine der
Erbschaftssteuer unterliegende Schenkung auf den Todesfall.
Steuerrechtlich
wird die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis behandelt, bei dem der
daraus Berechtigte (Beschenkte) gemäß
§ 12 Abs.1 lit.a ErbStG
erst mit dem Tod des Geschenkgebers Steuerschuldner wird; denn bis zu diesem
Zeitpunkt hat der Bedachte nur einen vorerst noch bedingten Anspruch erworben
und ist dadurch nicht bereichert worden.
Bezogen auf
den gegenständlichen Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen
Ausführungen, dass für den Bw. die Erbschaftssteuerschuld für die
in Rede stehende Schenkung auf den Todesfall zum Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin K.K. am 27. Jänner 2005 entstanden ist, und dass bei der
Bemessung der Erbschaftssteuer die den Bw. wirtschaftlich treffende Belastung
des Wohnrechtes für H.G. in der Höhe des gemäß
§ 16
BewG 1955 zu berechnenden Kapitalwertes bei der Ermittlung des steuerlich
maßgeblichen Wertes der ihm durch Erwerb von Todes wegen zugewandten
Liegenschaft mindernd zu berücksichtigen war.
Zu den vom
Bw. im Berufungsverfahren weiters ins Treffen geführten Einwänden wird
festgestellt:
Für die
in Rede stehende Schenkung auf den Todesfall war keine Schenkungssteuer zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzuschreiben, da zu diesem Zeitpunkt
aufgrund der fehlenden Bereicherung des Erwerbers keine Steuer angefallen ist.
Es wurde auch tatsächlich für diese Schenkung auf den Todesfall vom
zuständigen Finanzamt keine Schenkungssteuer vorgeschrieben und es wurde
dafür auch keine Schenkungssteuer an dieses Finanzamt abgeführt. Das
vom Bw. beigebrachte Beweismittel zeigt lediglich auf, dass auf das Konto des
Vertragserrichters am 8. August 1990 ein Betrag von S 13.544 eingegangen
ist.
Durch Art IX
Z 6 StRefG 2000,BGBl I1999/106 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2000 § 23a ErbStG mit der Bestimmung über die Befugnis der
Rechtsanwälte und der Notare zur Selbstberechnung der Schenkungssteuer
eingeführt. Mit Wirksamkeit für Vorgänge, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht wurden die Abs.1 bis 4 des
§ 23a ErbStG durch Art VII AbgÄG 2001, BGBl I 2001/44,
geändert.
Bezogen auf
den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass selbst wenn im Zeitpunkt der
Errichtung des Notariatsaktes (5. Juli 1990) für den in Rede stehenden
Erwerb eine Schenkungssteuerschuld entstanden wäre, diese noch nicht von
der Befugnis des § 23a ErbStG erfasst worden wäre.
Zum Inhalt
des Punkt sechstens des Notariatsaktes ist festzustellen, dass die darin
aufgezeigten Verpflichtungen- so auch die Entrichtung der für das
vertraglich eingeräumte Wohnrecht angefallenen Schenkungssteuer- alle
Vertragsparteien, so auch den Bw, getroffen haben.
Im
gegenständlichen Fall wurde sowohl der verfahrensgegenständliche
Erwerb, als auch die, aufgrund des Todes des F.K. am 17. November 1998
erfolgte Bereicherung durch die, in Punkt zweitens des Notariatsaktes,
enthaltene Schenkung des Hälfte-Liegenschaftsanteiles auf den Todesfall an
K.K, am 11. August 2005 dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern angezeigt. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer für den
letztgenannten Erwerb erfolgte mit Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 7. November 2007 im Betrage von €
248,54.-
Zweck des
§ 17 ErbStG ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu
mindern, in denen das gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf
Personen des engsten Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch
Schenkung übergeht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung ist dabei, dass dasselbe Vermögen bzw. dasselbe
Wirtschaftsgut den Anlass für diese Mehrfachbesteuerung bietet.
Im
gegenständlichen Fall ging der Hälftenteil der Liegenschaft mit der
darauf entfallenden Belastung des Wohnrechtes für H.G., zum Zeitpunkt des
Todes des F.K am 17. November 1998, an K.K durch Erwerb von Todes wegen
über und zum Zeitpunkt deren Todes, am 27. Jänner 2005, ging die
gesamte Liegenschaft (beide Hälfteanteile), mit der Belastung des
angeführten Wohnrechtes an H.G,. durch Erwerb von Todes wegen an den Enkel
der K.K., dem Bw, über. Mit dem Hälfteanteil der Liegenschaft,
belastet mit dem o.a. Wohnrecht, ging somit innerhalb eines Zeitraumes von ca.
sechs Jahren und zwei Monaten das gleiche Vermögen auf Personen des engsten
Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen über. Auf diesen Teil der
Liegenschaft ist daher die Steuerbegünstigung nach § 17 ErbStG zu
gewähren.
Die
Erbschaftssteuer für den Erwerb des Bw. wird wie folgt berechnet:
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Steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes (= dreifacher Einheitswert
gemäß
§ 19 Abs.2 ErbStG= € 43.821,72.- abzüglich
gemäß
§ 16 BewG kapitalisierter Wert des Wohnrechtes= €
2.664,57.-)
|
€
41.157,15
|
zuzüglich
Guthaben bei Banken
|
€
1.552,31
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
€
1.917,32
|
abzüglich
Kosten der Regelung des nachlasses
|
€1.791,36
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG
|
€
2.200,00
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.1 Z 17 ErbStG
|
€
1.552,31
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
35.248,47
|
abgerundet
gemäß
§ 28 ErbStG = € 35.248,00 davon gemäß
§ 7 Abs.1 ErbStG 7%
|
€
2.467,36
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes von
€ 41.157,00
|
€
823,14
|
Auf den
Erwerb des Bw. von Todes wegen entfallende Steuer
|
€ 3
290,50
|
abzüglich
Begünstigung gemäß
§ 17 ErbStG = 1/2 von 3.290,50 = €
1 645,25 davon 1/4 =
|
€
411,31
|
Erbschaftssteuer
|
€
2.879,19
Der
Unterschiedsbetrag zur erstmaligen Festsetzung in der Höhe von €
3.343,78 beträgt € 464,59.
Aus den
aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-W/06
- Stammnummer
- 31723
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF