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Findok · Richtlinien

AH-4110

1. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 13.07.2015)RichtlinieBMF-010302/0030-IV/8/2013gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-4110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 13.07.2015.

Wortlaut laut Findok

01. EinführungRechtsgrundlagen 0.11.1. Art der MaßnahmeEinfuhr, bilaterale Regelungen Überwachung der Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in definierten Drittländern mittels Gemeinschaftshöchstmengen (Quoten) und statistischen Überwachungsmaßnahmen. 0.2. Rechtsgrundlagen (Verordnung (EWG) Nr. 3030/931) Verordnung (EG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, ABl. EWG Nr. L 275 Konsolidierte Fassung bis VO (EG) Nr. 139/2008Inkrafttreten: 09. November 1993; Datum der Veröffentlichung + 1 Tag. VO (EG) Nr. 502/2008Geltung ab: 01. Jänner 1993 (Rückwirkend). 1.2. Einfuhr, EU-autonome Regelungen (Verordnung (EG) Nr. 517/942) Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, ABl. EG Nr. L 104 Konsolidierte Fassung bis VO (EG) Nr. 1398/2007Inkrafttreten: 13. März 1994; Datum der Veröffentlichung + 3 Tage. 0.3. Begriffsbestimmungen (1) Einfuhr Als "Einfuhr" gilt für Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie die Überführung der betroffenen Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. (2) Feststellungsbescheid Siehe AH-1110 Abschnitt 1.3.1. und AH-1110 Abschnitt 1.3.3. (3) Einfuhrgenehmigung Die Verwaltung von Gemeinschaftshöchstmengen wird mittels Einfuhrgenehmigungen durchgeführt, die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen mittels Einfuhrgenehmigungen (VO (EWG) Nr. 3030/93 - doppelte Kontrolle) oder Überwachungsdokumenten (VO (EWG) Nr. 3030/93 - einfache Kontrolle, VO (EG) Nr. 517/94). Bei der Überführung von Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die einer Einfuhrregelung (Gemeinschaftshöchstmenge, Überwachung) gegenüber ihrem Ursprungsland unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr, ist - je nach Ware, Drittland und Maßnahme das für die spezielle Einfuhr gültiges Einfuhrdokument vorzulegen. Die Waren und die dazugehörigen Ursprungsländer samt der entsprechenden Maßnahme in e-Zoll eingearbeitet. Zu Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente siehe AH-1110 Abschnitt 2.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0030-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0097-IV/8/2007
Stammnummer
31712
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 8)
Gültig
01.11.2010 bis 13.07.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF