Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0343-G/07
Erhöhte Familienbeihilfe bei Zöliakie (siehe auch deutsches Entschädigungsrecht).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-G/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wegen Erreichung des Erwachsenenalters kann eine Erwerbsminderung wegen Zöliakie einen Grad der Behinderung zwischen 30 v.H. und 40 v.H betragen auch wenn im Kindesalter ein Grad der Behinderung von 50 v.H. gegeben war (siehe dazu auch das genauere deutsche Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht 2004).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.G. in XY, vom 24. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
5. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe für M wurde vom Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg festgestellt, dass die erhöhte
Familienbeihilfe ab März 2007, auf Grund des, in der Untersuchung vom
16. März 2007 durch den ärztlichen Sachverständigen des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, festgestellten Grades der
Behinderung von 30 v.H., nicht mehr zu steht.
Das Finanzamt erließ mit 5. April 2007 einen
abweisenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 20. April 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
dazu Folgendes aus:
Meine Tochter hat
Zöliakie und ihr Gesundheitszustand ist deshalb so gut, weil die Diät
genau eingehalten wird. Sie wohnt noch zuhause und ist Studentin auf der Uni
Graz (Chemie) und ist selbst nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen. Die Lebensmittel für ihre Diät sind sehr teuer. Ich bin
verheiratet (meine Frau ist bei mir geringfügig beschäftigt) und
führe eine kleine Tischlerei und habe keine Angestellten. Mein Einkommen
ist sehr gering und mich würde der Wegfall der erhöhten
Familienbeihilfe finanziell belasten. Warum beträgt der Gesamtgrad der
Behinderung jetzt 30 v.H.? Es hat sich ja nichts durch das Alter verändert,
die Diät bleibt immer die Gleiche.
Mit Bericht vom 26. April 2007 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens hat das
Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen Steiermark eingeholt. In einem hiezu erstellten
Sachverständigengutachten vom 20.3.2007 wurde nunmehr festgestellt, dass
für M ein Grad der Behinderung von 30 v.H. gegeben ist.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem Berufungswerber
mit Vorhalt vom 22. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. Vom
Berufungswerber wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt.
Aus der Richtsatzverordnung gem. § 7 KOVG ergibt sich
für Darmerkrankungen die Richtsatzposition 356. In dieser Position betragen
die Grenzwerte für die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H. bis 40
v.H. Im vorliegenden Fall ist wegen Erreichung des Erwachsenenalters und
einer weitgehenden guten Lebensführung der untere Grenzbetrag herangezogen
worden. Nach dem deutschen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht 2004 sind die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit wesentlich genauer unterteilt und es ist unter Punkt
26.10 (Verdauungsorgane) die Zöliakie unter diätetischer Therapie mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. gesondert
angeführt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-G/07
- Stammnummer
- 31704
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF