Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1636-W/07
Zurücknahme einer Berufung bei nicht rechtzeitiger Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1636-W/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1,vom 6. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 14. Dezember 2006 betreffend
Zurücknahmeerklärung eines Anbringens gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., Herr Bw. , beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 (eingegangen beim Finanzamt am
30. Jänner 2006) eine Pendlerpauschale. Mit Ersuchen um
Ergänzung vom 9. Februar 2006 wurde er aufgefordert, das Formular
L34 ausgefüllt zu retournieren, was vom Bw. auch befolgt wurde.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
23. August 2006 wurde keine Pendlerpauschale zuerkannt, da der Bw. in
Österreich einen Hauptwohnsitz habe.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 7. September 2006
eine Berufung gefaxt, die jedoch keine Unterschrift des Bw. aufwies.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
30. Oktober 2006 wurde der Bw. aufgefordert, die fehlende Unterschrift
bis 7. Dezember 2006 nachzureichen, andernfalls die Berufung als
zurückgenommen gilt. Das Schreiben wurde mit Auslandsrückschein
zugesandt.
Am 13. Dezember 2006 langte ein mit Poststempel
vom 12. Dezember 2006 in Hartberg aufgegebene Schriftstück - die
Berufung vom 7. September 2006 mit Sendebericht - mit der Unterschrift des Bw.
versehen beim Finanzamt ein.
Da somit dem Auftrag, die Mängel der Berufung nicht
fristgerecht bis zum 7. Dezember 2006 entsprochen wurde, gilt die
Berufung vom 7. September 2006 gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Der
Zurücknahmebescheid erging mit Datum vom 14. Dezember 2006 und
wurde mit Auslandsrückschein am 21. Dezember 2006
übermittelt.
Dagegen wurde vom Bw. am 6. Jänner 2007 eine
Berufung im Faxwege eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Behauptung einer Verspätung nicht richtig sei, da die verlangte
Unterschrift mit der Post am 7. Dezember 2006 an das Finanzamt gesandt
worden sei, ein Fax sei ebenfalls geschickt worden, wobei ein Faxbericht
vorhanden sei.
Die mit einer Unterschrift versehene Originalberufung ist
am 12. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. Februar 2007 am
Briefkuvert) beim Finanzamt eingelangt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2007, zugestellt am 28. März 2007, wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt,
dass zwar Berufungen gemäß der Verordung des BMF BGBl. 1991/494 per
Fax eingebracht werden können, nach § 3 dieser Verordnung besteht
jedoch die Verpflichtung, das Original vor Einreichung der Berufung mittels
Telekopiergerätes zu unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift, so könne
die Abgabenbehörde gemäß
§ 86a Abs. 1 dem Einschreiter eine
schriftliche Bestätigung der Berufung mit dem Hinweis auftragen, dass wenn
dieser Auftrag nicht rechtzeitig befolgt werde, die Eingabe als
zurückgenommen gelte. Die im gegenständlichen Verfahren am 7.
September 2006 per Fax eingelangte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 wies keine Unterschrift auf. Die Aufforderung der Behörde ist nicht
innerhalb der vorgegebenen Frist bis 7. Dezember 2006 entsprochen
worden. Eine unterschriebene Berufung langte erst mit Schreiben vom 12. Dezember
2006 am 13. Dezember 2006 bei der Behörde ein. Der
Zurücknahmebescheid vom 14. Dezember 2006 erfolgte daher zu
Recht.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 21. April 2007
ein Rechtsmittel "in zweiter Instanz" eingebracht. Darin wird einer nicht
fristgerechten Übermittlung der Berufung widersprochen. Vielmehr sei die
Unterschrift sowohl im Faxwege als auch im Original im Postweg nachgereicht
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen.
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit
vorsehen oder gestatten, können gemäß
§ 86a Abs. 1 1. Satz
leg. cit. auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung
des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützer Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Nach § 86a Abs. 1 dritter und vierter Satz leg. cit.
sind die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen auch in diesen
Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift
keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde
kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des
Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die
unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass
dieses nach fruchlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Nach der Verordnung des BMF BGBl. 1991/494 idF BGBl II
2002/395 ist die Verwendung von Telekopiern für Anbringen in
Abgabenangelegenheiten an den UFS grundsätzlich zulässig.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Berufung vom
7. September 2007 mittels Telekopiergerät dem Finanzamt übermittelt
worden ,wobei das Schreiben "Mit freundlichem Gruß" ohne Unterschrift
endet. Obwohl das Fehlen einer Unterschrift nach
§ 86a Abs. 1 BAO keinen Mangel darstellt, liegt es
jedoch im Ermessen der Behörde (arg "kann") dem Bw. die unterschriebene
Bestätigung des Anbringens aufzutragen, wenn es die Wichtigkeit des
Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt (Ritz, BAO³, §
86a Tz. 11). Der Hinweis in der Aufforderung auf die
Zurücknahmefiktion wird nur bei Anbringen in Betracht kommen, in denen vom
Einschreiter Rechte geltend gemacht werden. Bei einer Berufung
(§§ 243ff BAO) handelt es sich zweifelsohne um ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten.
Die Behörde hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht
und einen Mängelbehebungsauftrag erlassen, in dem der Bw. aufgefordert
wurde, bis zum 7. Dezember 2006 eine Unterschrift nachzureichen, wobei
eine Frist von über 5 Wochen nicht als unangemessen angesehen werden kann.
Der Mangel - nämlich das Nachreichen einer
Unterschrift - wurde innerhalb der gesetzten Frist nach der Aktenlage eindeutig
nicht behoben. Die geforderte Unterschrift wurde laut Eingangsstempel erst am
13. Dezember 2006 nachgereicht. Wird einem rechtmäßigen
Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder
unzureichend entsprochen, so ist mit Zurücknahmebescheid auszusprechen,
dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 85 Tz 18, VwGH 3.6.1993, 92/16/0116).
Der Bw. behauptet nicht, von der Zustellung des
Mängelbehebungsauftrages nicht rechtzeitig Kenntnis bekommen zu haben. Er
führt auch keine sonstigen Gründe an, die ihm am rechtzeitigen
Nachbringen der Unterschrift gehindert hätten. Er rechtfertigt sich
lediglich damit, dem Mängelbehebungsbegehren rechtzeitig - d.h. bis 7.
Dezember 2006 - nachgekommen zu sein, was aber nicht den Tatsachen entspricht,
weil das mit Poststempel 12. Dezember 2006 aufgegebene
Schriftstück - nunmehr mit Unterschrift - am 13. Dezember 2006
beim Finanzamt - also verspätet - einlangte.
Die Übermittlung per Telekopiergerätes wird aber
grundsätzlich als zulässige Übermittlungsform auch vom Finanzamt
anerkannt.
Wenn die Nachreichung einer Unterschrift für den Bw.
nicht innerhalb dieses für solche Mängelbehebungen grundsätzlich
nicht zu kurz bemessenen Zeitraumes für den Bw. nicht möglich gewesen
sein sollte, dann ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine von der
Abgabenbehörde festgesetzte Frist handelt, die auf Antrag auch
verlängert werden kann. Ein solcher Antrag ist im Verfahren jedoch nicht
gestellt worden.
Da der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erging, eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und einen Hinweis auf die
Zurücknahmefiktion enthielt, dem Bescheidadressaten rechtzeitig zuging und
der aufgezeigte Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt worden ist, war der
Zurücknahmebescheid rechtmäßig. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1636-W/07
- Stammnummer
- 31702
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF