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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.4.2. VO 543/2011 - Sonderregelungen für die im Anhang I angeführten Erzeugnisse

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 22.09.2014

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.09.2014 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

7.4.2. VO 543/2011 - Sonderregelungen für die im Anhang I angeführten Erzeugnisse Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. 1.1. Anwendungsbereich Diese Sonderregelungen gelten nur für die Zeiträume, die im Anhang I Spalte 3 angegeben sind; für Tomaten, Gurken und Zucchini (Courgettes) gelten die Sonderregelungen für das ganze Jahr. 1.2. Anmeldung Mit einer Anmeldung darf nur eine "Partie" der Waren zum freien Verkehr gestellt werden, d.hdh. jede Anmeldung darf nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen KN-Codes umfassen. 1.3. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil A genannten ErzeugnisseAnhang I Teil A genannten Erzeugnisse Für die im Anhang I Teil A angeführten Erzeugnisse entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert. Der Zollwert wird gemäß folgender allgemeiner Vorgaben berechnet: Zollkodex (ZK), Kapitel 3, "Zollwert der Waren" und Zollkodex-Durchführungs-Verordnung (ZK-DVO), Titel V "Zollwert" Der Anmelder hatFür die Wahl zwischen folgenden EinfuhrpreisenBestimmung des Zollwerts stehen folgend drei Varianten zur Verfügung: a) fob-Preis derZollwert gemäß Artikel 29 ZK Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft ("erklärter Wert"= Transaktionswert) oder oder b)Zollwert gemäß Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK oder(= Deduktive Methode) oder c)von der Kommission festgesetzter pauschaler Einfuhrwert; (nur bei Einfuhren auf Konsignationsbasis = Kommissionsgeschäft). Wurde bei einem Erzeugnis nur für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Ein-fuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen. Die festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte bleiben gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie sind nicht mehr gültig, wenn von der Kommission an sieben aufeinander folgenden Tagen kein pauschaler Einfuhrwert mitgeteilt wird. Abweichend von den oben angeführten Regelungen ist ab dem ersten Tag der Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte. 1.3.1. Fob-Preis lt. Punkt 1.3. Buchstabe aZollwert gemäß Artikel 29 ZK ("erklärter WertTransaktionswert) Übersteigt dieser PreisTransaktionswert den pauschalen Einfuhrwert um mehr als 8 v.H., so ist eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 ZK-DVO in der Höhe der Differenz zwischen dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des PreisesWertes nach Punkt 1.3. Buchstabe a, und dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes nach Punkt 1.3. Buchstabe c ergibt, zu entrichten. Beispiele: (Nur anwendbar im Zusammenhang mitDiese Bestimmungen über die Erhebung einer Sicherheit gelten nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem TARICEinfuhrpreis gemäß Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs liegt und der Anmelder, abgestellt auf 100 kg Tomaten der Position 0702)anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt. Beispiel 1: erklärter Wert: 100 pauschaler Einfuhrwert: 80 Zoll 1: 100 x 10,6% = 10,6 Zoll 2: 80 x 10,6% = 8,48 + 36 EUR = 44,48 (plus 36 EUR deshalb, da der pauschale Einfuhrwert unter 83,5 EUR ist) Differenz: 44,48 - 10,6 = 33,88 = Sicherheit (Nachweis nach Punkt 1.6. erforderlich) Beispiel 2: erklärter Wert: 90,6 pauschaler Einfuhrwert: 83 Zoll 1: 90,6 x 10,6% = 9,6 + 1,8 EUR = 11,4 Zoll 2: 83 x 10,6% = 8,80 + 36 EUR = 44,80 Differenz: 44,80 - 11,40 = 33,40 = Sicherheit (Nachweis nach Punkt 1.6. erforderlich) Beispiel 3: erklärter Wert: 85 pauschaler Einfuhrwert: 83 Differenz kleiner als 8%, daher keine Sicherheit (Nachweis nach Punkt 1.6Ein derartiger Antrag gilt allein mit Übermittlung der Zollanmeldung als gestellt. ist nicht erforderlich) Zoll 85 x 10,6 = 9.01 + 7,3 = 16,31 1.3.2. Zollwert gemäß Artikel 301.3.2. Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) ZK (Deduktive Methode)ZK Bei Zugrundelegung des Zollwertes hat der Importeur eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Abs. 1 ZK-DVO in Höhe des Einfuhrzolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwertes fällig wäre. 1.3.3. Pauschaler Einfuhrwert Erfolgt die Einfuhr der Erzeugnisse des Anhangs I auf Konsignationsbasis (=Kommissionsgeschäft), so wird der Zollwert unmittelbar anhand des geltenden pauschalen Einfuhrwertes ermittelt und der Zoll demnach festzusetzen. Eine Sicherheitsleistung entfällt. Trifft der Anmelder die Wahl für diesen Einfuhrwert, so ist der Zoll demnach festzusetzen; eine Sicherheitsleistung entfällt. Die folgenden Punkte 1.5. und 1.6. sind nicht zu beachten. 1.4. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil B genannten ErzeugnisseAnhang I Teil B genannten Erzeugnisse Für die im Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse, kann der Anmelder zwischen folgenden Einfuhrpreisen wählengelten die allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Zollwerts nach dem ZK: bzw. der ZK-DVO. a) fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft ("erklärter Wert") oder b) Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c ZK 1.4.1. Fob-Preis lt. Punkt 1.4. Buchstabe a ("erklärter Wert") Bei begründetem Zweifel, ob dieser angemeldete EinfuhrpreisZollwert dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht, ist eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 ZK-DVO in der Höhe des Betrages zu entrichten, der sich bei Anwendung des höchstmöglichen Zolles ergibt. Beispiel: (Stand: 1. Jänner 2011) TARIC-Code: 0707 0005 10 erklärter Wert: 46 EUR/100 kg netto Zoll: 16,0% (Zollsatz von der Höhe des erklärten Wertes abhängig) = 16,0% x 46 EUR = 7,36 EUR Sicherheit: 46,0 EUR/100 kg minus 7,36 EUR = 38,64 EUR/100 kg netto = höchstmöglicher Zoll für das betreffende Erzeugnis 1.4.2. Zollwert gemäß Artikel 30 ZK Trifft der Anmelder die Wahl für diesen Einfuhrwert, so ist eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 ZK-DVO in der Höhe des Betrages zu entrichten, der sich bei Anwendung des höchstmöglichen Zolles ergibt (Berechnung der Sicherheit wie unter Punkt 1.4.1.). 1.5. Nachweis über den Verkauf Erfolgt die Abfertigung von im Anhang I unter Teil A und Teil B genannten Erzeugnissen unter Zugrundelegung des erklärten WertesZollwertes nach Punkt 1.3.1., 1.4.1. oder des Zollwertes nach Punkt 1.3.2., 1.4.2 bzw. 1.4. und wurde eine Sicherheit geleistet, hat der Anmelder oder Empfänger innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Verkauf, jedoch höchstens 4 Monate ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr (diese Frist kann auf begründeten Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden) nachzuweisen, dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des PreisesZollwertes nach Punkt 1.3.1., 1.4.1 oder 1.3.2. bzw. des Zollwertes nach Punkt 1.3.21.4., 1.4.2. entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist oder entsprechen die Verkaufspreise nicht der Realität, so verfällt die Sicherheit und ist als Einfuhrzoll einzubehalten. Um nachzuweisen, dass die Partie unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, stellt der Einführer zusätzlich zur Rechnung alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung der jeweiligen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind. Dies umfasst Unterlagen betreffend Transport, Versicherung, Bereitstellung und Lagerung der Partie. Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferberechtigungsschein angegeben werden. 1.6. Nachprüfung (1) Bestehen Zweifel, dass die Verkaufspreise der Realität des PreisesZollwertes nach Punkt 1.3.1., 1.4.1 oder 1.3.2. bzw. dem Zollwert nach Punkt 1.3.21.4., 1.4.2. entsprechen, ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll zu veranlassen. (2) Wenn bei einer Außen- und Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der tatsächlich bezahlte Preis laut Buchhaltung niedriger ist als der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr erklärte WertZollwert, so erfolgt eine Nachforderung der Abgaben nicht nach dem pauschalen Einfuhrwert, sondern nach dem tatsächlich bezahlten Preis, da ein späteres Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr getroffenen Wahl nicht möglich ist. Anhang IAnhang I Teil A | KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum | 0702 0000 | Tomaten | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0707 0005 | Gurken, andere als zur Verarbeitung | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0709 9100 | Artischocken | 1. November bis 30. Juni | 0709 9310 | Zucchini (Courgettes) | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0805 1020 | Süßorangen, frisch | 1. Dezember bis 31. Mai | ex 0805 2010 | Clementinen | 1.November bis Ende Februar | ex 0805 2030 ex 0805 2050 ex 0805 2070 ex 0805 2090 | Satsumas Mandarinen, Wilkings Tangerinen andere und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten | 1. November bis Ende Februar | ex 0805 5010 | Zitronen | 1. Juni bis 31. Mai | ex 0806 1010 | Tafeltrauben | 21. Juli bis 20. November | ex 0808 1080 | Äpfel | 1. Juli bis 30. Juni | ex 0808 3090 | Birnen | 1. Juli bis 30. April | ex 0809 1000 | Aprikosen/Marillen | 1. Juni bis 31. Juli | ex 0809 2900 | Kirschen, andere als Sauerkirschen | 21. Mai bis 10. August | ex 0809 3010 ex 0809 3090 | Brugnolen und Nektarinen Pfirsiche | 11. Juni bis 30. September | ex 0809 4005 | Pflaumen | 11. Juni bis 30. September Anhang IAnhang I Teil B | KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum | ex 0707 0005 | Gurken, zur Verarbeitung bestimmt | 1. Mai bis 31. Oktober | ex 0809 2100 | Sauerkirschen/Weichseln | 21. Mai bis 10. August  

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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
Gültig
22.09.2014 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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