Findok · Richtlinien
MO-8300
7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
überholte Fassung (bis 29.06.2009)RichtlinieBMF-010307/0088-IV/7/2009gilt ab 09.03.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.03.2009 bis 29.06.2009.
01.01.200801.07.200801.01.200909.03.200930.06.200930.10.200918.08.201001.01.201201.01.201301.01.201401.03.201501.01.2017 (geltend)
Wortlaut laut Findok
7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
7.1. MO01 Getreide
7.1.1. VO 1249/96 - Reduzierter Einfuhrzoll bei bestimmtem Getreide
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1996/R/01996R1249-20040501-de.pdf
Erste Richtlinie zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0371:DE:HTML
(1) Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ist zu beachten, dass die Höhe der (reduzierten) Einfuhrzölle vom Transportweg sowie vom Entladehafen in der Gemeinschaft abhängig ist.
a) Import A (Zusatzcode 2550):
Bei der Einfuhr von Waren auf dem Land- oder Flussweg sowie auf anderem Seeweg als unter Import B und C genannt.
b) Import B (Zusatzcode 2551):
Bei der Einfuhr von Waren über den Atlantik oder durch den Suezkanal mit Entladehafen im Mittelmeer.
c) Import C (Zusatzcode 2552):
Bei der Einfuhr von Waren auf dem Seeweg und Ankunft über den Atlantik mit Entladehafen in Irland, dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden.
Bei den Importen B und C kann der verringerte Zollsatz nur in Anspruch genommen werden, wenn eine von den Zollbehörden des Entladehafens ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Der Zusatzcode ist in der Anmeldung in Feld 33 (3. Unterfeld) anzugeben.
(2) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr muss bei Weichweizen (1001 9099) und Hartweizen (1001 1000) die Qualität des Erzeugnisses in Feld 20 der Einfuhrlizenz eingetragen sein. Fehlt die Eintragung, so ist die Lizenz nur für Weich- bzw. Hartweizen niederer Qualität gültig.
(3) Die Abfertigungszollstellen haben bei jeder Einfuhr von
Weichweizen hoher Standardqualität (1001 9099 12, 1001 9099 14, 1001 9099 16 und 1001 9099 18);
Hartweizen hoher Standardqualität (1001 1000 12, 1001 1000 18) und
Hartmais (1005 9000)
gemäß der Einstufung in Anhang I repräsentative Proben gemäß der Richtlinie EWGVerordnung (EG) Nr. 371152/76 des Anhanges2009 (Anhänge II und III) zu ziehen.
Liegen jedoch Konformitätsbescheinigungen entweder
vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) der Vereinigten Staaten von Amerika (Anhang IVa) oder
von der Canadian Grain Commission (CGC) von Kanada (Anhang IVb) oder
vom argentinischen Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) (Anhang IVc)
vor, so sind von jeder Zollstelle nur bei mindestens 3% dieser Einfuhren Proben zu ziehen.
Die Proben sind der Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) zu übermitteln, im Untersuchungsauftrag der Vermerk "Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 1249/96" einzutragen.
Ist jedoch der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch, so ist die Probenahme nicht verpflichtend.
Eventuell entstehende Kosten der Probeentnahme hat der Anmelder zu tragen; die Kosten der Untersuchung der Probe hingegen übernimmt die Zollbehörde.
Die entnommenen Proben sind mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(4) Unter der Bedingung der Verarbeitung der Ware wird dem Einführer eine Verringerung des Einfuhrzolls bei der Einfuhr von Hartmais (1005 9000), der den Qualitätserfordernissen des Anhang I entspricht, gewährt.
Für die Gewährung dieser Verringerung muss der Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1103 13, 1104 23 oder 1904 1010 verarbeitet sein.
Für die Überwachung der besonderen Verwendung gelten die Bestimmungen des Artikels 82 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) iVm. die Artikel 291 bis 300 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO).
(5) Anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von den unter Absatz 3 angeführten Erzeugnissen ist eine Sicherheit zu leisten.
a) Bei Hartweizen ist eine Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen dem Zollbetrag, der auf Grund des für die erklärte Ware anzuwendenden Zollsatzes vorzuschreiben ist einerseits, und jenem Zollbetrag bei Anwendung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes des jeweiligen KN-Codes, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht.
Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
Liegen jedoch eine vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) oder Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellte Konformitätsbescheinigung vor, so wird keine Sicherheit erhoben.
b) Bei Weichweizen hoher Standardqualität wird eine festgesetzte Sicherheit von 95 EUR/Tonne eingehoben. Liegen jedoch vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) oder Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellte Konformitätsbescheinigungen vor, so wird keine Sicherheit erhoben.
c) Bei Hartmais zur Verarbeitung (KN-Code 1005 90 00 20) wird eine Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne eingehoben. Liegt jedoch eine vom argentinischen Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) ausgestellte Konformitätsbescheinigungen vor, so wird keine Sicherheit erhoben.
Liegt der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 EUR/Tonne, so entspricht die Sicherheit dem geltenden Zollsatz.
(6) Die einbehaltene Sicherheit ist freizugeben, wenn
die Untersuchung des eingeführten Erzeugnisses durch die TUA die in der Lizenz erklärte Qualität ergibt und wenn
bei Erzeugnissen nach Absatz 4 vom Einführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verarbeitung erbracht wird,
ansonsten wird die Sicherheit inklusive des nach Absatz 5a eingehobenen Zuschlages von 5 EUR/Tonne als Zoll einbehalten.
(7) Wird die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, so wird der Verarbeitungsnachweis mittels Kontrollexemplar T5 erbracht.
(8) Ist der Verarbeitungsnachweis nach Ansicht der Abfertigungszollstelle ungenügend, so hat diese die Außen- und Betriebsprüfungsstelle Zoll (ABZ) zu befassen.
Anhang I - Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse
(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis).
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Weichweizen und
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Sonstige
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Sonstiges
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Erzeugnis
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Dinkel (1) ausgenom-
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Hartweizen
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Hartmais
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Maissorten
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Getreide
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men Mengkorn
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KN-Code
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1001 90
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1001 10
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1005 9000
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1005 1090, 1005 9000
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1002, 1003,
1007 0090
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Qualität (2)
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obere
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mittlere
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untere
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obere
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mittlere
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untere
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1. Mindestprotein-gehalt (in v. H.)
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14,0
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11,5
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-
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-
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-
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-
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-
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-
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2. Mindesthekto-litergewicht
(in kg/hl)
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77,0
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74,0
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-
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76,0
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76,0
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-
|
76,0
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-
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-
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3. Höchstanteil des Schwarzbesatzes (in v. H.)
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1,5
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1,5
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-
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1,5
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1,5
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-
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-
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-
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-
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4. Mindestanteil an glasigen Körnern (in v. H.)
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-
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-
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-
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75,0
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62,0
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-
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95,0
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-
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5. Flotationsindex höchstens
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-
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-
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25,0
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-
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-
(1) Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel;
(2) Die Analysemethoden von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 (ABl. L 100 vom 20.04.2000, S. 31) finden Anwendung.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/2000/R/02000R0824-20050714-de.pdf
Toleranzen
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Vorgesehene Toleranz
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Hartweizen und Weichweizen
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Mais mit glasigem Aussehen
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Proteingehalt
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-0,7
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-
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Mindesthektolitergewicht
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-0,5
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-0,5
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Höchstanteil des Schwarzbesatzes
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+0,5
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-
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Anteil an glasigen Körnern
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-2,0
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-3,0
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Flotationsindex
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-
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+1,0
Anhang II - Anzuwendende Bestimmungen bei Probeentnahmen gemäß Richtlinie EWG Nr. 371/76
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
http://europa.eu.int/eur-lexlex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEXOJ:L:31976L03712009:DE:HTML054:0001:0130:DE:PDF
(1) Begriffsbestimmungen
1.Partie: Die qualitativ und preislich einheitliche Menge Futtermittel aus ein und demsel-ben DrittlandFuttermittelmenge, die unter einen einzigen KN-Code fällteine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie einheitliche Merkmale besitzt. Die Partie darf nur so groß sein, dass von ein und demselben Verkäufer verkauft wird und unter einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wirdallen Teilen, aus denen die Partie besteht, Proben entnommen werden können.
2.Einzelprobe: Die Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird.
3.Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben.
4.Reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentativeRepräsentative Teilmenge einerder Sammelprobe, die nach mengenmäßiger Verringerung erhalten wird.
5.Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einerder reduzierten Sammelprobe oder einer reduziertender homogenisierten Sammelprobe.
(2) Probenahmegeräte
1.Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern; Gerät ist derKammerstecher. Die Größe des Probestechers ist der Partie (Tiefe des Behälters,Fahrzeuges und der Größe des Sackes usw.)der Getreidesorte anzupassen.
2.Schaufeln mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand.
(3) Einzelproben
Die Proben sind so schnell wie möglich zu entnehmen und vorzubereiten, wobei mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen ist, damit das Erzeugnis weder verändert noch verunreinigt wird. Die für die Probenahme bestimmten Geräte, Flächen und Behälter müssen sauber und trocken sein.
Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip aus der gesamten Partie zu entnehmen. Ihre Größe muss ungefähr gleich sein.
Die Probenahme kann auch bei einer Partie erfolgen, die sich in Bewegung (Aufladen bzw. Abladen) befindet.
Bei losem Getreide ist die Partie künstlich in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Nach dem Zufallsprinzip ist entsprechend der Anzahl der vorgesehenen Einzelproben eine Anzahl Teile zu wählen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen.
Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestanzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestanzahl an Packungen zu bemustern:
1.Lose Mengen und Mengen in Behältnissen über 100 kg
a)bei Partien bis 2,5 Tonnen: 7 Einzelproben;
b)bei Partien über 2,5 Tonnen: die Quadratwurzel aus der 20-fachen Anzahl der Tonnen, aus denen die Partie besteht, aufgerundet auf ganze Zahlendie nächst höhere Zahl, begrenzt auf höchstens 40 Einzelproben.
2.Verpackte Mengen
a)bei Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen
b)bei Packungen über 1 kg Inhalt
bei Partien bis 4 Packungen: aus allen Packungen
bei Partien mit 5 bis 16 Packungen: aus 4 Packungen
bei Partien mit über 16 Packungen: aus der Anzahl der Packungen, die sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht, aufgerundet auf ganze Zahlen, ergibt, höchstens aus 20.
Bei Packungen oder Behältnissen bis zu 1 kg bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses eine Einzelprobe.
(4) Sammelproben
Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.
Je Partie ist eine einzige Sammelprobe erforderlich. Die Einzelproben sind zu einer einzigen Sammelprobe zusammenzufassen, zu mischen und in ungefähr drei gleich große Sammelproben zu teilen. Die Gesamtmenge der Einzelproben, dieaus denen sich die Sammelprobe ergebenzusammensetzt, darf die nachstehenden Mindestmengenbei losen Mengen nicht unterschreitenunter 4 kg liegen. Jede Probe ist in einen geeigneten Behälter zu füllen.
1. Bei unverpackten oder losen Mengen und Mengen in Behältnissen: 4 kg:
2. Bei verpackten Mengen
a) Packungen mit bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen; mind. 4 kg.
b) Packungen mit über 1 kg Inhalt: 4 kg.
(5) Endproben
Aus der Sammelprobe sind, erforderlichenfalls nach Reduzierung der Gesamtmenge (Bildung einer reduzierten Sammelprobe) mindestens 3 Endproben zu bilden.
Die Menge jederJede Sammelprobe ist sorgfältig zu mischen. Mindestens eine Endprobe je Sammelprobe ist zu untersuchen. Das Gewicht der zur Untersuchung bestimmten Endproben darf nicht unter 500 Grammg liegen. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung bzw. jede Verunreinigung oder Verfälschung der Probe während des Transports oder der Lagerung vermieden wird.
(6) Entnahme und Bildung der Proben
Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein.
Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:
1.Bei losen Mengen oder Mengen in Behältnissen über 100 kg ist die Partie symbolisch in ungefähr gleiche Anteile entsprechend der erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Probenahme kann auch bei einer Partie erfolgen, die sich in Bewegung befindet (Aufladen bzw. Abladen).
2.Bei verpackten Mengen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung, falls erforderlich nach getrennter Entleerung, ein Teil des Inhalts zu entnehmen.
Aus den gezogenen Einzelproben jeder Partie ist eine Sammelprobe zu bilden. Dabei ist zu vermerken, aus welchen Einzelproben die Sammelprobe besteht.
Zur Fertigung der Endproben ist die Sammelprobe zu mischen bis sie gleichmäßig ist.
Dann werden mindestens drei ungefähr gleich große Endproben hergestellt. Jede Probe ist in einen sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behälter abzufüllen.
Die EndprobenBehälter oder Packungen sind so zu verschließen und versiegeln/zu plombieren oderund zu versiegelnkennzeichnen, dass der Behältersie nicht ohne Beschädigung des Siegels/der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Kennzeichnung der Probe musskönnen, wobei die gesamte Kennzeichnung von dem Siegel bzw. /der Plombe mit erfasst werden muss.
Die entnommenen Proben sind mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(6) Probenahmeprotokoll
Für jede Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll (sh. unten) zu erstellen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht.
Anhang III - Muster Probenahmeprotokoll
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CRN
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vom
[Grafik]
Anhang IVa - Konformitätsbescheinigung für Hartweizen aus US
[Grafik]
Anhang IVb - Konformitätsbescheinigung für Weich- und Hartweizen aus CA
[Grafik]
Anhang IVc - Konformitätsbescheinigung für Hartmais aus AR
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0088-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 9, 10 (geltend: 33)
- Gültig
- 09.03.2009 bis 29.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF