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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.26. MO26 NA I-Waren

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

7.26. MO26 NA I-Waren 7.26.1. VO 2185/87 - Einfuhr bestimmter Waren - Rückzahlung der Ausfuhrerstattung Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 der Kommission über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form von in Anhang I des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1987/R/01987R2185-19890125-de.pdf (1) Bei bestimmten Nicht-Anhang I-Waren besteht wegen unterschiedlich hoher Ausfuhrerstattungen und Eingangsabgaben ein Anreiz zu Kreisverkehren. Daher werden die im nachfolgenden Warenkreis angeführten Waren im Fall der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat gemäß VO (EWG) Nr. 2185/87 als Waren behandelt, für welche Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft gewährt worden sind. (2) Dieser Erstattungsbetrag ist vom Einführer zurückzufordern, außer er weist nach, dass keine Erstattung gewährt bzw. eine solche wieder zurückgezahlt worden ist oder die Waren ihren Ursprung in Drittländern haben. (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die folgenden Waren: | Ware (KN-Code) | Grunderzeugnismenge, die als zur Herstellung von 100 kg Ware verwendet zugrunde gelegt wird | 3505 1050 | 335 kg Weichweizen (für die Stärkeindustrie) | 3809 10 | jeweils 180 kg Mais (für die Stärkeindustrie) (4) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erhebt das Einfuhrzollamt, falls der Einführer den Drittlandsursprung nicht nachweisen kann (siehe Absatz 10) oder keinen (ausreichenden) Nachweis vorlegt, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt bzw. diese zurückgezahlt worden ist (siehe Absatz 9) eine Sicherheit in Höhe des seinerzeit tatsächlich gewährten Erstattungsbetrages. Lässt sich dieser nicht bestimmen, so ist die Sicherheit nach Maßgabe des am Tag der Einfuhr geltenden Erstattungssatzes zu berechnen. Der Erstattungssatz ist beim Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen (Tel. Nr. 0662 / 850 321 - 0) zu erfragen. Existieren für ein Grunderzeugnis zwei verschiedene Erstattungssätze, so ist der jeweils höhere (d.h. nicht um die Produktionserstattung gekürzte) Erstattungssatz heranzuziehen. (5) Für die durch den Einführer zu leistende Sicherheit kommen nur folgende Formen in Betracht: Hinterlegung von österreichischen umlauffähigen Zahlungsmitteln, Hinterlegung von fremden umlaufgültigen Zahlungsmitteln, für die Zollentrichtungskurse festgesetzt wurden und Hingabe von Eurocheques - maximal sechs Eurocheques je Zahlungsfall. Die Leistung des Sicherheitsbetrages im Wege des Zahlungsaufschubes bzw. durch geldunwirksame Vormerkung auf dem Aufschubkonto ist auszuschließen. Die Verrechnung der Barsicherheit hat im Rahmen der Kassenbuchführung auf dem Amtskonto "3679" mit der Bezeichnung "Sicherheitsleistung für Ausfuhrerstattungen" zu erfolgen. Der bemessene Sicherheitsbetrag ist in die automatisierte Kassenbuchführung mit folgendem Buchungssatz zu übernehmen: | Belegart | Geschäfts-zahl/Text | Konto | Gegenkonto | VZ | Betrag | FE |   | 2000 | 3679 | + | *****,00   (6) Die Zollämter werden angewiesen, Barsicherstellungen gesondert für jeden Einzelfall mit Erlagschein unter Angabe der WE-Nr., des Namens des Wirtschaftsbeteiligten sowie der VO 2185/87 (Kreisverkehr) unverzüglich auf das Postscheckkonto des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, PSK-Konto-Nr. 5554953 abzuführen. Bei Hausbeschauabfertigungen hat die Hinterlegung der Sicherheit im Vorhinein (d.h. anlässlich der Hausbeschaubeantragung) an die Zollkasse des die Hausbeschau bewilligenden Zollamtes zu erfolgen. (7) Dem Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, ist eine Ablichtung der Abfertigungsunterlagen zu übermitteln. (8) Der Nachweis, dass keine Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, hat durch Vorlage des Exemplars 3 der seinerzeitigen Ausfuhranmeldung (die in Feld 37 2. Unterfeld nicht den für die Beantragung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Zusatzcode 9 aufweist), durch Vorlage eines mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Auskunftsblattes INF 3 oder eine Bescheinigung gemäß Artikel 849 ZK-DVO zu erfolgen (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1850 Abschnitt 2.2.3.1.). (9) Der Nachweis sowie die Überprüfung des Drittlandsursprungs erfolgen gemäß den Bestimmungen des Zollkodex für den nichtpräferenziellen Ursprung. Siehe dazu auch die näheren Ausführungen der Arbeitsrichtlinie UP-2000. (10) Das Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, fordert den in Absatz 2 bezeichneten Erstattungsbetrag bescheidmäßig zurück.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 33)
Gültig
30.10.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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