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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.10.3. VO 1550/2015 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.11.2015

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2015 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

7.10.3. VO 8281550/20092015 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 8282015/20091550 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für diemit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifpositiondes KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 20092015/10 bis 201416 und 2016/1517 (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Zucker aus den am wenigsten entwickelte Ländern (LDC) und bestimmten nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder (Nicht-LDCs) ist vom Einführer a) eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält: | Feld 8: | - das Ursprungsland, wobei das Wort "ja" angekreuzt ist | Feld 17: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in WeißzuckeräquivalentGewicht tel quel (Eigengewicht) (in Zahlen) | Feld 18: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in WeißzuckeräquivalentGewicht tel quel (Eigengewicht) (in Buchstaben) | Feld 19: | - die Toleranz in % (für die angegebene Toleranz wird der begünstigte Zollsatz gewährt) | Feld 20: | - "Zur Raffination bestimmter Zucker" oder "Nicht zur Raffination bestimmter Zucker" und "Anwendung der Verordnung (EGEU) Nr. 8282015/20091550, EBA/EPA. Kontingentnummer" und das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde | Feld 24: | - Zollsatz "0" - Verordnung (EGEU) Nr. 8282015/20091550 und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "- gegebenenfalls: "Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer elektronischen oder einer Fax-Kopie der Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung erteilt." b)falls in Feld 24 der Einfuhrlizenz der Vermerk "Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer elektronischen oder einer Fax-Kopie der Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung erteilt." b)eingetragen ist, eine Ausfuhrlizenz des Drittlandes mit dem Dokumentenartencode "3ALD Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 8281550/20092015, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes". (2) Die Berechnung des Weißzuckeräquivalents erfolgt folgendermaßen: Berechnung des Weißzuckeräquivalents: Rendementwert (Ausbeute) = (der angegebene Polarisationsgrad x 2) - 100 Beispiel: 100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375: Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75 Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg (32) Im Rahmen dieser Verordnung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
26, 27 (geltend: 33)
Gültig
01.11.2015 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF