Findok · Richtlinien
MO-8300
7.7.4. VO 659/2007 - Kontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen
überholte Fassung (bis 29.06.2009)RichtlinieBMF-010307/0088-IV/7/2009gilt ab 06.03.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.03.2009 bis 29.06.2009.
Wortlaut laut Findok
7.7.4. VO 659/2007 - Kontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen
Verordnung (EG) Nr. 659/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_155/l_15520070615de00200025.pdf
(1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist vom Einführer eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die folgende Angabe in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
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Feld 20:
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- eine der Kontingentnummern 09.4196 oder 09.4197,
und
- "Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 659/2007), Einfuhrjahr: …"
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Feld 24:
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Wenn das Ende der Gültigkeit mit 30.6. des betreffenden Jahres endet:
- Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!)
(2) Für die Zulassung zu dem Kontingent Nr. 09.4197 ist weiters erforderlich:
a) eine "Zuchtbescheinigung" (Dokumentenartencode "C629") eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder einer Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (sh. Anhang I);
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
für Stiere: ein von der Landwirtschaftskammer bestätigter Abstammungsnachweis;
fürBei Einfuhren direkt nach Österreichmuss eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C629") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (sh. Anhang II) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig). weibliche Rinder: ein von der Landwirtschaftskammer bestätigter Abstammungsnachweis oder die Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die Eintragung in das Herdbuch.
(3) Der Einführer hat anlässlich der Einfuhr eine Sicherheit in der Höhe der Differenz zwischen Drittlandszollsatz und dem reduzierten Zollsatz zu leisten.
(4) Um die Begünstigung dieser Einfuhrregelung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die eingeführten Tiere innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht geschlachtet werden.
Der Einführer hat der Abfertigungszollstelle innerhalb eines Monats nach dem Tag der Annahme der Abfertigung zum freien Verkehr mitzuteilen, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben die Rinder gehalten werden.
(5) Liegt der Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat, so erfolgt der Versand der Tiere unter Verwendung des in den Artikeln 912a ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) eingeführten Kontrollexemplars T5, in dem zusätzlich Folgendes einzutragen ist:
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Feld 104:
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- "Nicht zum Schlachten bestimmt"
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Feld 105:
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- "Nicht im Versandverfahren befindliche Waren"
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Feld 106:
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- "Verordnung (EG) Nr. 659/2007"
(6) Jedes Tier muss
entweder durch einen bleibenden Brennstempel oder
durch eine amtliche oder amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird,
gekennzeichnet sein.
Die vorstehenden Nämlichkeitszeichen müssen in der Anmeldung oder in einer Beilage (z.B. Rechnung) vermerkt sein.
(7) Der Nachweis, dass die Tiere vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab der Überführung in den freien Verkehr nicht geschlachtet wurden, muss durch eine Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes erbracht werden.
In den Fällen aber, in denen die Tiere innerhalb der Frist von vier Monaten aus gesundheits-polizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind, ist dies von einem Amtstierarzt oder einer mit diesem Fall befassten Behörde zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss die Identität des eingeführten Tieres (Kennzeichnung etc.) genau hervorgehen.
(8) Wurden die Tiere in einem anderen Mitgliedstaat gehalten, so gilt als Nachweis der Nicht-Schlachtung die Bestätigung der Bestimmungszollstelle in Feld J des rückgesendeten Originals des Kontrollexemplars T5.
(9) Wurden Tiere eines anderen Mitgliedstaates zur Haltung in Österreich mit einem Kontrollexemplar T5 nach Österreich versendet, so ist der österreichischen Bestimmungszollstelle der Nachweis ebenfalls nach Absatz 7 zu erbringen.
Das Original des Kontrollexemplars T5 hat die Bestimmungszollstelle unverzüglich nach Erhalt der Nachweise nach Absatz 8 in Feld J entsprechend zu bestätigen und der Abgangszollstelle zurückzusenden. Eine Kopie des T5 und die Nachweise sind als Nachweis für die Vorlage des Kontrollexemplars T5 und der durchgeführten Überwachung aufzubewahren.
(10) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise, so ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll (ABZ) zu veranlassen.
(11) Das Halten der Rinder unterliegt der zollamtlichen Überwachung (ZollR-DG § 17). Als überwachende Zollstelle ist die Abfertigungszollstelle zuständig.
Im Falle einer Bestandeskontrolle, die Ziel führend gegen Ende der Frist von 4 Monaten durchgeführt werden sollte, ist der festgestellte Bestand auch mit den Aufzeichnungen des Betriebes, die gemäß Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zu führen sind, zu vergleichen.
Die Abfertigungszollstelle übersendet nach Bekanntgabe des Betriebes gemäß Absatz 4 der zuständigen ABZ eine Durchschrift der Anmeldung, und bei Haltung der Tiere in einem anderen Mitgliedstaat zusätzlich eine Kopie des T5, zwecks Koordinierung für den Fall einer Prüfung des Unternehmens durch die ABZ.
(12) Werden Tiere eines anderen Mitgliedstaates zur Haltung in Österreich mit einem Kontrollexemplar T5 nach Österreich versendet, so hat die Bestimmungszollstelle gemäß Artikel 912a ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) die Überwachung der vorgeschrieben Verwendung vorzunehmen. Diese sendet der zuständigen ABZ eine Kopie des Kontrollexemplar T5, zwecks Koordinierung für den Fall einer Prüfung des Unternehmens durch die ABZ.
(13) Die in Absatz 3 genannte Sicherheit ist unverzüglich freizugeben, wenn der Nachweis nach Absatz 7, 8 und allenfalls 10 erbracht wird.
Nicht freigegebene Sicherheiten werden als Zoll einbehalten.
7.7.4.1. Anhang I - Zuchtbescheinigung (C629)
[Grafik]
7.7.4.2. Anhang II - Bestätigung E1 (C629)
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0088-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10 (geltend: 33)
- Gültig
- 06.03.2009 bis 29.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF