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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.21.1. Einfuhr reinrassiger Zuchtpferde

überholte Fassung (bis 05.03.2009)RichtlinieBMF-010307/0222-IV/7/2008gilt ab 01.01.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2009 bis 05.03.2009.

Wortlaut laut Findok

7.21.1. Einfuhr reinrassiger Zuchtpferde Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML Entscheidung 93/623/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45) (gültig bis 30. Juni 2009) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993D0623:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (gültig ab 1. Juli 2009) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:149:0003:0032:DE:PDF Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtpferde des KN-Codes 0101 10 ist Folgendes zu beachten: 1. Es muss -ein Nachweis (Equidenpass) eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben bzw. eingetragen wird (Muster sh. Anhang I und II) (Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html) Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III - eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig). Die Codierung in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in allen Fällen mit "C629 Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung". -Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. Anhang IV). 7.21.1.1. Anhang I - Equidenpass bis 30. Juni 2009 I.Der (formlose) Equidenpass enthält alle für seine Verwendung erforderlichen Angaben sowie den Namen der ausstellenden Behörde. II.Passinhalt A.Der Pass muss folgende Angaben enthalten: 1.Kapitel I - Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Equiden 2.Kapitel II und III Identifizierung des Equiden Identifizierung durch die zuständige Behörde. 3.Kapitel IV - Eintragung der Identitätskontrollen In allen Fällen, in denen dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, wird die Identität des betreffenden Equiden von der zuständigen Behörde überprüft und das Kontrollergebnis eingetragen. 4.Kapitel V und VI - Eintragung der Impfungen Alle Impfungen sind unter Kapitel V (Pferde-Influenza) bzw. unter Kapitel VI (alle anderen Impfungen) einzutragen. 5.Kapitel VII - Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Im Interesse der Ermittlung ansteckender Krankheiten sind alle Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten. B.Der Pass kann folgende Angaben enthalten: Kapitel VIII - Gesundheitsmindestanforderungen Kapitel VIII legt die Gesundheitsmindestanforderungen fest und enthält ein Verzeichnis der Krankheiten, die für diese Tiergesundheitsbescheinigung in Betracht zu ziehen sind. 7.21.1.1. Anhang II - Equidenpass ab 1. Juli 2009 I.Der Pass muss alle für seine Verwendung erforderlichen Informationen sowie die Angaben zur ausstellenden Stelle auf Französisch, Englisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Landes enthalten, in dem die ausstellende Stelle ihren Hauptsitz hat. II.Im Pass enthaltene Angaben: A.Der Pass muss folgende Informationen enthalten: 1.Abschnitte I und II - Identifizierung Der Equide muss von der zuständigen Behörde identifiziert werden. Die Identifizierungsnummer muss das Tier und die Stelle, die das Identifizierungs-dokument ausstellt, eindeutig ausweisen und mit der universellen Equiden- Lebensnummer (UELN) kompatibel sein. Unter Ziffer 5 in Abschnitt I muss Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein. Im Falle eingetragener Equiden muss der Pass den Stammbaum und die Zuchtbuchkategorie enthalten, in die das Tier gemäß den Bestimmungen des zugelassenen Zuchtverbands eingetragen ist, der den Pass ausstellt. 2.Abschnitt III - Besitzer Der Name des Eigentümers oder seines Verfügungsberechtigten/Vertreters muss angegeben werden, soweit die ausstellende Stelle dies verlangt. 3.Abschnitt IV - Eintragung der Identitätskontrollen In allen Fällen, in denen dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, wird die Identität des betreffenden Equiden von der zuständigen Behörde eingetragen. 4.Abschnitte V und VI - Eintragung der Impfungen Alle Impfungen sind unter Abschnitt V (nur Pferde-Influenza) bzw. unter Abschnitt VI (alle anderen Impfungen) einzutragen. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden. 5.Abschnitt VII - Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Im Interesse der Ermittlung übertragbarer Krankheiten sind alle Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten. 6.Abschnitt VIII - Gültigkeit des Dokuments für Verbringungszwecke Aussetzung der Gültigkeit/erneute Gültigkeit des Dokuments gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 90/426/EWG und Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten. 7.Abschnitt IX - Verabreichung von Tierarzneimitteln Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen. B.Der Pass kann folgende Angaben enthalten: Abschnitt X - Gesundheitsmindestanforderungen 7.21.1.2. Anhang III - Bestätigung E2 [Grafik]   7.21.1.3. Anhang IV - Bescheinigung über die Trächtigkeit [Grafik]  

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0222-IV/7/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2009 bis 05.03.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF