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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.8.3. VO 480/2012 - Bruchreis zur Herstellung bestimmter Lebensmittelzubereitungen

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

7.8.3. VO 2058480/962012 - Bruchreis zur Herstellung bestimmter Lebensmittelzubereitungen VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 2058480/962012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist Folgendes zu beachten: a)eine Einfuhrlizenz muss vorgelegt werden, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: |   | Feld 20: | - die Kontingentnummer 09.4079 und - "Bruchreis des KN-Codes 1006 4000, bestimmt zur Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10" |   | Feld 24: | - "Zollfrei (VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 2058480/19962012)" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) b)eine Verpflichtungserklärung muss abgegeben werden, dass die Gesamtmenge der eingeführten Ware innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1901 10 verarbeitet wird. c)der Verarbeitungsort muss angegeben werden: entweder durch Angabe des Namens eines Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates, oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben. (2) Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist beim Versand der Ware ein Kontrollexemplar T5 gemäß den Bestimmungen der Artikel 912a ff ZK-DVO (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) auszustellen. Das Kontrollexemplar T5 hat zusätzlich folgende besonderen Angaben zu enthalten: | Feld 104: | - "Bestimmt zur Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10" | Feld 107: | - "VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 2058480/962012 - Artikel 4" (3) Der Einführer hat bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des Drittlandzolles zu leisten. (4) Der Einführer hat über die ordnungsgemäße Verarbeitung einen Nachweis durch Vorlage von Firmenunterlagen (Bestands- und Produktionssaufzeichnungen, Verkaufsrechnungen, usw.) zu erbringen. Ist dieser Nachweis nach Ansicht der Abfertigungszollstelle ungenügend, so hat diese die Außen- und Betriebsprüfungsstelle Zoll (ABZ) zu befassen. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedsstaat, so wird der Verarbeitungsnachweis mit dem Kontrollexemplar T5 durchgeführt. (5) Die Verarbeitung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge innerhalb der Frist von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt an dem angegebenen Verarbeitungsort der Erzeugung einer Ware des KN-Codes 1901 10 zugeführt worden ist. (6) Die Gesamtbetrag der hinterlegten Sicherheit wird - abgesehen im Fall höherer Gewalt - nur bei Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 6 freigegeben. Für jene Warenmenge, die nicht innerhalb der genannten Frist verarbeitet worden ist, wird die freizugebende Sicherheit je Tag der Fristüberschreitung um 2% gekürzt. (7) Der Nachweis über die Verarbeitung ist der Abfertigungszollstelle innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht, so wird die freizugebende Sicherheit - die gegebenenfalls bereits nach Absatz 6 gekürzt worden ist - je Tag der Fristüberschreitung um 2% gekürzt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2013 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF