Findok · Richtlinien
MO-8300
7.25.2. VO 2008/97 - Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
7.25.2. VO 2008/97 - Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei
Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei
(1) Der Drittlandszollsatz wird bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 und 1510 0010, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesen Ländern in die GemeinschaftUnion befördert wird um 10 % gesenkt (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt).
(2) Als Ausführer gilt die Person, die in der Bescheinigung ATR.1 bezeichnet ist.
(3) Bei der Einfuhr von behandeltem Olivenöl des KN-Codes 1509 9000 aus der Türkei das vollständig in diesem Land gewonnen und unmittelbar in die GemeinschaftUnion verbracht worden ist, wird der geltende Zollsatz für Olivenöl der KN-Codes um 5 % vermindert (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF