RIS AI

Findok · Richtlinien

MO-8300

7.25.2. VO 2008/97 - Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

7.25.2. VO 2008/97 - Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (1) Der Drittlandszollsatz wird bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 und 1510 0010, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesen Ländern in die GemeinschaftUnion befördert wird um 10 % gesenkt (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt). (2) Als Ausführer gilt die Person, die in der Bescheinigung ATR.1 bezeichnet ist. (3) Bei der Einfuhr von behandeltem Olivenöl des KN-Codes 1509 9000 aus der Türkei das vollständig in diesem Land gewonnen und unmittelbar in die GemeinschaftUnion verbracht worden ist, wird der geltende Zollsatz für Olivenöl der KN-Codes um 5 % vermindert (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF