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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.23. MO23 Geflügelfleisch

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

7.23. MO23 Geflügelfleisch 7.23.1. VO 1484/95 - Zusätzlicher Einfuhrzoll Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle (1) Wie unter Abschnitt 3.2. angeführt, kann die Kommission für bestimmte Erzeugnisse einen zusätzlichen Einfuhrzoll festsetzen. Bei Einfuhren im Rahmen einer Kontingent- oder Präferenzregelung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben. Für die Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolles werden der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung, der von der Kommission festgesetzte Schwellenpreis sowie der repräsentative Preis herangezogen. 1. Der cif-Einfuhrpreis besteht aus Der cif-Einfuhrpreis besteht aus dem fob-Preis der Ware im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. 1. Der repräsentative Preis wird von der Kommission je Erzeugnis und Ursprungsland festgesetzt und ist im TARIC ersichtlich. 2. Der Schwellenpreis wird ebenfalls von der Kommission festgesetzt (sh.siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1484/95). 3. Der repräsentative Preis wird von der Kommission je Erzeugnis und Ursprungsland festgesetzt und ist im TARIC ersichtlich. (2) Die Höhe des tatsächlichen zusätzlichen Einfuhrzolles wird auf Grundlage des cif-Einfuhrpreises (Preis frei EU-Grenze) einer Sendung wie folgt berechnet (KN-Code 0207 1410): | cif-Einfuhrpreis der Sendung (EUR/100 kg) | Zusätzlicher Einfuhrzoll (EUR/100 kg) | > 300,150 | kein zusätzlicher Einfuhrzoll | > 200,100 - 300,150 | 90,05 - cif-Einfuhrpreis * 0,3 | > 133,400 - 200,100 | 130,07 - cif-Einfuhrpreis * 0,5 | > 83,375 - 133,400 | 156,75 - cif-Einfuhrpreis * 0,7 | < 83,375 | 173,42 - cif-Einfuhrpreis * 0,9 (3) Liegt der cif-Einfuhrpreis einer Sendung über dem repräsentativen Preis, so muss der Einführer mindestens einen der folgenden Nachweise vorzulegen: Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis; Versicherungsvertrag, Rechnung, (gegebenenfalls) Beförderungsvertrag, Ursprungsbescheinigung, Konnossement im Falle der Beförderung auf dem Seeweg. (4) Der Einführer hat bei Annahme der Anmeldung eine Sicherheit zu leisten, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht. (5) Der Einführer hat innerhalb zwei Monate ab Verkauf der Ware jedoch höchstens neun Monate ab Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den angegebenen cif-Einfuhrpreis bestätigen. Bei begründetem Antrag kann die Frist von neun Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, insoweit die Nachweise nach Absatz 3 erbracht und die vorstehenden Fristen eingehalten wurden. Dazu wird der zusätzliche Einfuhrzoll auf Grund des nachgewiesenen cif-Einfuhrpreises berechnet und einbehalten, die zuviel eingehobene Sicherheit wird erstattet. (6) Bestehen Zweifel, dass die Verkaufspreise der Realität der angegebenen cif-Einfuhrpreise entsprechen, so ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung zu veranlassen. Wird die Nichteinhaltung festgestellt, so ist die Sicherheit als Zoll einzubehalten. Im Falle einer vorherigen Freigabe der Sicherheit ist der aushaftende Zoll zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bis zur Festsetzung vorzuschreiben. Der Zinssatz richtet sich nach § 80 ZollR-DG. &nbsp;

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2013 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF