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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.4. MO04 Obst und Gemüse

überholte Fassung (bis 31.05.2017)RichtlinieBMF-010307/0035-IV/7/2016gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 31.05.2017.

Wortlaut laut Findok

7.4. MO04 Obst und Gemüse 7.4.1. VO 543/2011 - Zusätzlicher Einfuhrzoll Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1.1. Festsetzung des Satzes durch die Kommission (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr der im Warenkreis genannten Erzeugnisse für den Markt in der GemeinschaftUnion ergeben können, kann für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden. (2) Der anzuwendende Zollsatz wird von der Kommission mit Verordnung festgesetzt; ob ein zusätzlicher Einfuhrzoll zu erheben ist und gegebenenfalls in welcher Höhe ist im TARIC er-sichtlich. 1.2. Anwendungsbereich des Zusatzzolles (1) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen angewendet, wenn die Erzeugnisse tariflich und abgabenmäßig nach Abschnitt 7.4.2. zu behandeln sind und die höchsten spezifischen Zölle für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, d.h. der Eintrittspreis um mehr als 8% unterschritten wird. (2) Die spezielle Vorgangsweise bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist in der Arbeitsrichtlinie ZT-2810 ersichtlich. 1.3. Ausnahmen von der Erhebung des Zusatzzolles (1) Von der Erhebung eines Zusatzzolles ausgenommen sind: a)Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang 7 (WTO-Kontingente) der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden (09.0001 bis 09.0091 und 09.2903 bis 09.2905), b)Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die GemeinschaftUnion befinden. (2) Erzeugnisse befinden sich auf dem Transportweg in die GemeinschaftUnion, wenn sie das Ursprungsland verlassen haben und mit einem Transportdokument befördert werden, das am Verladeort des Ursprungslandes bis zum Entladeort in der GemeinschaftUnion gültig ist und vor der Erhebung des genannten Zusatzzolles ausgestellt worden ist. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 sind der Zollbehörde nachzuweisen. Als Nachweis können folgende Dokumente anerkannt werden: Im Falle des Seetransports ein Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist; im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslandes vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde; im Falle des Transport mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilaterale Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten sind; im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0035-IV/7/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis 31.05.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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