Findok · Richtlinien
MO-8300
3.4. Mindestpreisregelung
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
3.4. Mindestpreisregelung
(1) Für bestimmte Erzeugnisse wird von der Kommission, in der Regel für ein Wirtschaftsjahr, ein Mindesteinfuhrpreis festgesetzt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter dem Mindestpreis, so ist außer dem Zoll eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Derzeit besteht keine Mindestpreisregelung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF