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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.6. MO06 Milch und Milcherzeugnisse

überholte Fassung (bis 29.10.2009)RichtlinieBMF-010307/0205-IV/7/2009gilt ab 01.01.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2009 bis 29.10.2009.

Wortlaut laut Findok

7.6. MO06 Milch und Milcherzeugnisse 7.6.1. VO 2535/2001 - Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/2001/R/02001R2535-20070901-de.pdf (1) Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2535/01 sind drei verschiedene Kontingente/Begünstigungen vorgesehen: A) Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten, bei denen lt. TARIC die Zulassung von der Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 abhängig ist, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben enthält: | Feld 20: | - eine der in der Verordnung angeführten Kontingentnummern, und - "Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 5" | Feld 24: | - Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 30.6. bzw. 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) Der Einführer hat in Feld 3144 der Einfuhranmeldung den Trockenmassegehalt (TMG) in GHT, den Fettgehalt in GHT der Trockenmasse (FTM) und ggf. den Fettgehalt (FTG) in GHT anzugeben. B) Nicht kontingentierte Präferenz-Einfuhren Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von nicht kontingentierten präferenziellen Einfuhren, bei denen lt. TARIC die Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 erforderlich ist, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben enthält: Feld 20: "Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 20" C) Einfuhren im Rahmen von Einfuhrlizenzen, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wurde Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten oder Präferenzregelungen, bei denen lt. TARIC die Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 und einer Bescheinigung IMA 1 erforderlich ist, muss Folgendes vorgelegt werden: 1. eine Einfuhrlizenz, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: | Feld 20: | - "Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. ..., ausgestellt am ..." 2. eine Kopie der in Feld 20 der Einfuhrlizenz angeführten Bescheinigung IMA 1 Anhang - Bescheinigung IMA 1 [Grafik]   D) Einfuhr von Butter des KN-Code 0406 10 mit Ursprung in Neuseeland Bei der Einfuhr von Butter des KN-Code 0406 10 mit Ursprung in Neuseeland sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten: 1. eine Einfuhrlizenz muss vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:   | Feld 20: | - eine der Kontingentnummern 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 - den Kontingentzeitraum, für den die Lizenz gültig ist | Feld 24: | - Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001" und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit dem Ende eines Kontingentzeitraumes (31.3., 30.6., 30.9. bzw. 31.12.) endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt. Sobald der Mangel festgestellt wird, ist der Drittlandszollsatz einzuheben. Zu diesem Zweck ist für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorzulegen. 2. eine Bescheinigung IMA 1 muss vorgelegt werden, deren laufende Nummer vom Abfertigungsbeamten in Feld 31 der Einfuhrlizenz einzutragen ist. Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge muss der in der Zollanmeldung angegebenen Menge entsprechen.

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0205-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2009 bis 29.10.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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