Findok · Richtlinien
MO-8300
7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 95
überholte Fassung (bis 10.03.2019)RichtlinieBMF-010307/0018-III/11/2018gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 10.03.2019.
Wortlaut laut Findok
7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 95
Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven
(1) Werden den folgenden Bedingungen entsprechende Konserven, die
aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sind,
60% oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten,
in Metalldosen mit einem Rohgewicht von 2.500 Gramm oder weniger verpackt sind und
ferner den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats eingestanzt haben,
der KN-Codes 1602 5031 und 1602 5095 in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt und die Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet, so sind die Konserven nur dann zum freien Verkehr abzufertigen, wenn - unabhängig von der Belastung mit Einfuhrabgaben - der Nachweis erbracht wird, dass der durch die Ausfuhr tatsächlich gewährte Erstattungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
(2) Der Nachweis wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Artikel 844 f ZK-DVO und ArbeitsrichtlinieArtikel 253 Abs. ZK-18502 Buchstabe d UZK-IA ) des ZAZollamtes Salzburg/Erstattungen, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht.
(3) Für den Fall, dass der rückbezahlte Betrag nicht nachgewiesen werden kann, wird angenommen, dass er dem höchsten Erstattungsbetrag entspricht, der zum Zeitpunkt der AnmeldungZollanmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbar ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0018-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis 10.03.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF