Findok · Richtlinien
MO-8300
8.16. MO16 Hopfen
überholte Fassung (bis 31.12.2013)RichtlinieBMF-010307/0079-IV/7/2012gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Wortlaut laut Findok
8.16. MO16 Hopfen
8.16.1. Bescheinigung gemäß VO 1234/2007
(1) Nach Artikel 117 der VO (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors einem Bescheinigungsverfahren.
(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
(3) Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
b) das Erntejahr/die Erntejahre,
c) die Sorte(n).
(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist. Die Hopfenzertifizierung (C050), welche die Herkunft und Rückverfolgbarkeit umfasst, wird von autorisierten Personen der Agrar Markt Austria durchgeführt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0079-IV/7/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 21 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 31.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF