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Findok · Richtlinien

MO-8300

8.16. MO16 Hopfen

überholte Fassung (bis 31.12.2013)RichtlinieBMF-010307/0079-IV/7/2012gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.

Wortlaut laut Findok

8.16. MO16 Hopfen 8.16.1. Bescheinigung gemäß VO 1234/2007 (1) Nach Artikel 117 der VO (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors einem Bescheinigungsverfahren. (2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden. (3) Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung, b) das Erntejahr/die Erntejahre, c) die Sorte(n). (4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist. Die Hopfenzertifizierung (C050), welche die Herkunft und Rückverfolgbarkeit umfasst, wird von autorisierten Personen der Agrar Markt Austria durchgeführt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0079-IV/7/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
21 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2013 bis 31.12.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF