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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.8. Ausfuhrerstattung

überholte Fassung (bis 20.02.2018)RichtlinieBMF-010307/0036-III/11/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 20.02.2018.

Wortlaut laut Findok

3.8. Ausfuhrerstattung Die Preise für Anhang I-Waren und Nicht Anhang I-Waren sind in der GemeinschaftUnion auf Grund der Preisregelungen einzelner Marktordnungen im Allgemeinen erheblich höher als die Preise für gleiche Waren auf dem Weltmarkt. Zudem werden in den Mitgliedstaaten mehr Agrarwaren erzeugt, als in der GemeinschaftUnion selbst verbraucht werden können, wobei dies auch besonders für Weiterverarbeitungserzeugnisse (Lebensmittel) zutrifft. Um die Ausfuhren dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen, werden dem Exporteur Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Erstattungen sollen Preisunterschiede zwischen den Gemeinschaftswaren und den Preisen für Drittlandswaren in den jeweiligen Ausfuhrländern bzw. -gebieten ausgleichen. Nähere Bestimmungen sind folgenden Arbeitsrichtlinien zu entnehmen: | MO-8400 | Ausfuhrerstattung | MO-8401 | Ausfuhrerstattung Getreide | MO-8402 | Ausfuhrerstattung Schweinefleisch | MO-8403 | Ausfuhrerstattung Geflügelfleisch und Eier | MO-8406 | Ausfuhrerstattung Milch | MO-8407 | Ausfuhrerstattung Rindfleisch | MO-8410 | Ausfuhrerstattung Zucker | MO-8434 | Technische Dienste/Warenkontrolle | MO-8440 | Verfahrensabläufe der Zahlstelle | MO-8441 | Bewilligung der Zahlung / AE | MO-8470 | Meldungen Ausfuhrerstattung  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0036-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis 20.02.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF