Findok · Richtlinien
MO-8300
3.8. Ausfuhrerstattung
überholte Fassung (bis 20.02.2018)RichtlinieBMF-010307/0036-III/11/2017gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 20.02.2018.
Wortlaut laut Findok
3.8. Ausfuhrerstattung
Die Preise für Anhang I-Waren und Nicht Anhang I-Waren sind in der GemeinschaftUnion auf Grund der Preisregelungen einzelner Marktordnungen im Allgemeinen erheblich höher als die Preise für gleiche Waren auf dem Weltmarkt. Zudem werden in den Mitgliedstaaten mehr Agrarwaren erzeugt, als in der GemeinschaftUnion selbst verbraucht werden können, wobei dies auch besonders für Weiterverarbeitungserzeugnisse (Lebensmittel) zutrifft.
Um die Ausfuhren dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen, werden dem Exporteur Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Erstattungen sollen Preisunterschiede zwischen den Gemeinschaftswaren und den Preisen für Drittlandswaren in den jeweiligen Ausfuhrländern bzw. -gebieten ausgleichen.
Nähere Bestimmungen sind folgenden Arbeitsrichtlinien zu entnehmen:
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MO-8400
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Ausfuhrerstattung
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MO-8401
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Ausfuhrerstattung Getreide
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MO-8402
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Ausfuhrerstattung Schweinefleisch
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MO-8403
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Ausfuhrerstattung Geflügelfleisch und Eier
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MO-8406
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Ausfuhrerstattung Milch
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MO-8407
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Ausfuhrerstattung Rindfleisch
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MO-8410
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Ausfuhrerstattung Zucker
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MO-8434
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Technische Dienste/Warenkontrolle
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MO-8440
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Verfahrensabläufe der Zahlstelle
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MO-8441
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Bewilligung der Zahlung / AE
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MO-8470
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Meldungen Ausfuhrerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0036-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis 20.02.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF