Findok · Richtlinien
MO-8300
7.10.2. VO 950/2006 - Einfuhr von Präferenzzucker
überholte Fassung (bis 31.12.2008)RichtlinieBMF-010307/0208-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2008.
Wortlaut laut Findok
7.10.2. VO 950/2006 - Einfuhr von Präferenzzucker
Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_178/l_17820060701de00010023.pdf
7.10.2.1. Präferenzzucker "AKP-Indien"
(1) Präferenzzucker "AKP-Indien" ist Rohrzucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in folgenden Staaten, Ländern und Gebieten: Barbados, Belize, Cðte d´Ivoire, Fidschi, Guyana, Indien, Jamaika, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Sambia, Simbabwe, St. Kitts und Nevis - Anguilla, Surinam, Swasiland, Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda, Volksrepublik Kongo sowie der Republik Indien.
(2) Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer anlässlich der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorlegen:
1.eine Einfuhrlizenz, welche folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
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Feld 17:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Zahlen)
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Feld 18:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Buchstaben)
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Feld 20:
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- den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde und den Vermerk "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, AKP-/indischer Zucker und Kontingentnummer
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Feld 24:
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- "Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 950/2006",
- "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge"
und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet:
- "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!)
2.eine von der jeweiligen Zollbehörde bestätigte Erklärung des Polarisationswertes.
Berechnung des Weißzuckeräquivalents:
Rendementwert (Ausbeute) = (Polarisationsgrad x 2) - 100
Beispiel:
100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375:
Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75
Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg
3.einen gültigen Ursprungsnachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung).
Ausnahme:
Bei Einfuhren aus Indien ist ein nichtpräferentielles Ursprungszeugnis gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) vorzulegen.
4. eine ergänzende (formlose) Unterlage, welche folgenden Angaben enthält:
den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde und den Vermerk "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, AKP-/indischer Zucker und Kontingentnummer
das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum
die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis.
Es genügt, wenn die geforderten Daten z.B. auf der Rechnung angegeben werden.
(3) Ausnahme: Im Gegensatz zur Regelung gemäß Abschnitt 5.1. Absatz 2, wonach für die in Feld 19 der Einfuhrlizenz angegebene Toleranzmenge der Drittlandszollsatz anzuwenden ist, ist im Rahmen dieser Kontingente für die Toleranzmenge die Präferenzbegünstigung zu gewähren.
(4) Bei Einfuhren im Rahmen des Präferenzabkommens wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.
7.10.2.2. "Balkan-Zucker"
(1) Als "Balkan-Zucker" werden Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 aus den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bezeichnet.
(2) Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer anlässlich der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorlegen:
1.eine Einfuhrlizenz, welche folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
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Feld 17:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Zahlen)
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Feld 18:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Buchstaben)
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Feld 20:
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- das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde und
- "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, Balkan-Zucker. Kontingentnummer"
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Feld 24:
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- "Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 950/2006",
- "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge"
und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet:
- "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!)
2.einen gültigen Ursprungsnachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung).
(3) Bei Einfuhren im Rahmen der Kontingentregelung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.
7.10.2.3. Zucker - Außerordentliche und industrielle Einfuhr
Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer anlässlich der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorlegen:
eine Einfuhrlizenz, welche folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
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Feld 8:
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- das oder die Ursprungsländer;
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Feld 17:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Zahlen)
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Feld 18:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Buchstaben)
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Feld 20:
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- das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde und
- Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, "Zucker - außerordentliche Einfuhr". Laufende Nummer 09.4380
oder
- Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, "Zucker - industrielle Einfuhr". Laufende Nummer 09.4390
Bei Einfuhren im Rahmen der Kontingentregelung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0208-IV/7/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 31.12.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF