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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.14. MO14 Rohtabak

überholte Fassung (bis 20.02.2018)RichtlinieBMF-010307/0036-III/11/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 20.02.2018.

Wortlaut laut Findok

7.14. MO14 Rohtabak 7.14.1. VO 3478/92 - Prämienregelung Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak Die Marktorganisation für Rohtabak umfasst eine Prämienregelung neben Maßnahmen zur Produktionsausrichtung und -regulierung. Die damit zusammenhängenden Agenden fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. Agrarmarkt Austria (AMA). 7.14.1.1. Prämie Der Rat setzt die Prämie und den zusätzlichen Prämienbetrag je Ernte fest (je kg Tabakblätter, für jede Rohtabakgruppe). Tabakblätter aus Drittländern sind nicht prämienberechtigt. 7.14.1.2. Bedingung für Prämiengewährung Der Tabak muss aus einem für jede Sorte festgelegten Produktionsgebiet in der GemeinschaftUnion stammen. Weiters müssen Qualitätsvorschriften eingehalten werden. Der Erzeuger hat die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrages (Anbauerklärung) an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern. 7.14.1.3. Kontrollregelung Die Anwendung des Prämiensystems ist mit einer Kontrolle vom Ankauf von in der GemeinschaftUnion erzeugten Tabakblättern bis zu einer Verarbeitungsstufe, die eine Unterscheidung des gewonnenen Tabaks von Tabakblättern erlaubt, verknüpft. Diese Kontrollen erfolgen in Österreich durch die AMA. 7.14.1.4. Durchschrift der AnmeldungZollanmeldung Über Antrag ist bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr eine Durchschrift der Zollanmeldung zollamtlich zu bestätigen und dem Anmelder auszufolgen. Auf der Durchschrift ist zusätzlich der vorgesehene Verarbeitungsbetrieb zu vermerken. (Diese Durchschrift dient als Überwachungspapier für die Prämienüberprüfung).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0036-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis 20.02.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF