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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.4.2. VO 543/2011 - Sonderregelungen für die im Anhang I angeführten Erzeugnisse idF der Delegierten Verordnung 2017/891

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 10.04.2018

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

7.4.2. VO 543/2011 - Sonderregelungen für die im Anhang I angeführten Erzeugnisse idF der Delegierten Verordnung 2017/891 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 1.1. Anwendungsbereich Diese Sonderregelungen gelten nur für die Zeiträume, die im Anhang I Spalte 3 angegeben sind; für Tomaten, Gurken und Zucchini (Courgettes) gelten die Sonderregelungen für das ganze Jahr. 1.2. Zollanmeldung Mit einer Zollanmeldung darf nur eine "Partie" der Waren zum freien Verkehr gestellt werden, dh. jede Zollanmeldung darf nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen KN-Codes umfassen. 1.3. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil A genannten Erzeugnisse Für die im Anhang I Teil A angeführten Erzeugnisse entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert. Der Zollwert wird gemäß folgender allgemeiner Vorgaben berechnet: Zollkodex der Union (UZK), Titel II, Kapitel 3, "Zollwert der Waren" und Durchführungs-Verordnung zum UZK (UZK-IA) , Titel II, Kapitel 3, "Zollwert der Waren" Für die Bestimmung des Zollwerts stehen folgend drei Varianten zur Verfügung: a)Zollwert gemäß Artikel 70 UZK (= Transaktionswert) oder b)Zollwert gemäß Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK (= Deduktive Methode) oder c)von der Kommission festgesetzter pauschaler Einfuhrwert (nur bei Einfuhren auf Konsignationsbasis = Kommissionsgeschäft). Wurde bei einem Erzeugnis nur für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen. Die festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte bleiben gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie sind nicht mehr gültig, wenn von der Kommission an sieben aufeinander folgenden Tagen kein pauschaler Einfuhrwert mitgeteilt wird. Abweichend von den oben angeführten Regelungen ist ab dem ersten Tag der Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte. 1.3.1. Zollwert gemäß Artikel 70 UZK(Transaktionswert) Übersteigt dieser Transaktionswert den pauschalen Einfuhrwert um mehr als 8 %, so ist eine Sicherheit gemäß Artikel 148 UZK-IA in der Höhe der Differenz zwischen dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des Wertes nach Punkt 1.3. Buchstabe a, und dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes nach Punkt 1.3. Buchstabe c ergibt, zu entrichten. Diese Bestimmungen über die Erhebung einer Sicherheit gelten nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs liegt oder der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt. Dieser Antrag auf unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, kann vom Anmelder mittels zusätzlichen Information Code "40900 - Antrag auf unverzügliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des Abgabenbetrags anstelle einer Sicherheitsleistung" in der Zollanmeldung gestellt werden. Technisch ist in e-zoll derzeit aber eine unverzügliche Erfassung des Abgabenbetrages statt der Sicherheit im Rahmen der automatisierten Abgabenfestsetzung nicht möglich. Das bedeutet, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen - trotz dieses Antrags in der Anmeldung - eine Sicherheit festgesetzt wird und diese Anmeldungen wie bisher in die Überwachungsliste "Sicherheiten - Pauschale Einfuhrwerte" übernommen werden. Vom Zollamt ist, bei Vorliegen eines derartigen Antrags, nach der Abfertigung umgehend die Sicherheit als Einfuhrzoll zu verbuchen ohne auf Nachweise über den Verkauf laut Punkt 1.5. zu warten und die Überwachung zu beenden. 1.3.2. Zollwert gemäß Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK(Deduktive Methode) Bei Zugrundelegung des Zollwertes hat der Importeur eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls zu leisten, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwertes für die betreffende Partie fällig gewesen wäre. 1.3.3. Pauschaler Einfuhrwert Erfolgt die Einfuhr der Erzeugnisse des Anhangs I auf Konsignationsbasis (=Kommissionsgeschäft), so wird der Zollwert unmittelbar anhand des geltenden pauschalen Einfuhrwertes ermittelt und der Zoll demnach festzusetzen. Eine Sicherheitsleistung entfällt. Die folgenden Punkte 1.5. und 1.6. sind nicht zu beachten. 1.4. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse Für die im Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse, gelten die allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Zollwerts nach dem UZK bzw. der UZK-IA. Bei begründetem Zweifel, ob dieser angemeldete Zollwert dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht, ist eine Sicherheit gemäß Artikel 148 UZK-IA in der Höhe des Betrages zu entrichten, der sich bei Anwendung des höchstmöglichen Zolles ergibt. 1.5. Nachweis über den Verkauf Erfolgt die Abfertigung von im Anhang I unter Teil A und Teil B genannten Erzeugnissen unter Zugrundelegung des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. und wurde eine Sicherheit geleistet, hat der Anmelder oder Empfänger innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Verkauf, jedoch höchstens 4 Monate ab Annahme der Zollanmeldung zum freien Verkehr (diese Frist kann auf begründeten Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden) nachzuweisen, dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalbWird auch nur eine dieser FristFristen nicht eingehalten oder entsprechen die Verkaufspreise nicht der Realität, so verfällt die Sicherheit und ist als Einfuhrzoll einzubehalten. Um nachzuweisen, dass die Partie unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, stellt der Einführer zusätzlich zur Rechnung alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung der jeweiligen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind. Dies umfasst Unterlagen betreffend Transport, Versicherung, Bereitstellung und Lagerung der Partie. Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der DVO Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferberechtigungsschein angegeben werden. 1.6. Nachprüfung (1) Bestehen Zweifel, dass die Verkaufspreise der Realität des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. entsprechen, ist eine Nachprüfung durch die Betriebsprüfung Zoll zu veranlassen. (2) Wenn bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der tatsächlich bezahlte Preis laut Buchhaltung niedriger ist als der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr erklärte Zollwert, so erfolgt eine Nachforderung der Abgaben nicht nach dem pauschalen Einfuhrwert, sondern nach dem tatsächlich bezahlten Preis, da ein späteres Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr getroffenen Wahl nicht möglich ist. Anhang I Teil A | KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum | 0702 0000 | Tomaten | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0707 0005 | Gurken, andere als zur Verarbeitung | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0709 9100 | Artischocken | 1. November bis 30. Juni | 0709 9310 | Zucchini (Courgettes) | 1. Jänner bis 31. Dezember | ex 0805 1020 | Süßorangen, frisch | 1. Dezember bis 31. Mai | ex 0805 2010 | Clementinen | 1.November bis Ende Februar | ex 0805 2030 ex 0805 2050 ex 0805 2070 ex 0805 2090 | Satsumas Mandarinen, Wilkings Tangerinen andere und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten | 1. November bis Ende Februar | ex 0805 5010 | Zitronen | 1. Juni bis 31. Mai | ex 0806 1010 | Tafeltrauben | 21. Juli bis 20. November | ex 0808 1080 | Äpfel | 1. Juli bis 30. Juni | ex 0808 3090 | Birnen | 1. Juli bis 30. April | ex 0809 1000 | Aprikosen/Marillen | 1. Juni bis 31. Juli | ex 0809 2900 | Kirschen, andere als Sauerkirschen | 21. Mai bis 10. August | ex 0809 3010 ex 0809 3090 | Brugnolen und Nektarinen Pfirsiche | 11. Juni bis 30. September | ex 0809 4005 | Pflaumen | 11. Juni bis 30. September Anhang I Teil B | KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum | ex 0707 0005 | Gurken, zur Verarbeitung bestimmt | 1. Mai bis 31. Oktober | ex 0809 2100 | Sauerkirschen/Weichseln | 21. Mai bis 10. August  

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
32, 33 (geltend: 33)
Gültig
10.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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