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Findok · Richtlinien

MO-8300

5.2. Einfuhren im Rahmen von Lizenzkontingenten

überholte Fassung (bis 29.10.2009)RichtlinieBMF-010307/0205-IV/7/2009gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 29.10.2009.

Wortlaut laut Findok

5.2. Einfuhren im Rahmen von Lizenzkontingenten 5.2.1. Einfuhren, die der Regelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unterliegen (1) Bei Einfuhren von Erzeugnissen im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten - mit Ausnahmen der in Abschnitt 5.2.2 angeführten Kontingente - bei denen lt. TARIC die Zulassung von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängt, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu enthalten hat (siehe auch Arbeitsrichtlinie MO-8501): | Feld 8: | - das Ursprungsland; bei Präferenzkontingenten ist die Einfuhr aus dem angegebenen Land verbindlich, das Feld "Ja" muss angekreuzt sein | Feld 16: | - den(die) entsprechenden KN-Code(s) | Feld 17: | - Menge in Zahlen | Feld 18: | - Menge in Buchstaben | Feld 19: | - Toleranzmenge in % | Feld 20: | - die Nummer des Einfuhrzollkontingents und grundsätzlich "Verordnung (EG) Nr. xxxx/xxxx" | Feld 24: | - "Zollsatz … - Verordnung (EG) Nr. …/…" - bei Präferenzkontingenten zusätzlich: - "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge" und bei jenen Kontingenten, deren Gültigkeit mit Ende des Kontingentzeitraumes (30.6. bzw. 31.12.) endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht) (2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung übermitteln die Antragsteller der zuständigen Lizenzstelle des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, bei der Einreichung ihres ersten Antrags für einen bestimmten Einfuhrzollkontingentszeitraum den Lizenzantrag zusammen mit dem Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor diesem Zeitpunkt der Antragstellung und in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zwölfmonatszeitraum im Handel mit unter die betreffende Marktorganisation fallenden Erzeugnissen mit Drittländern tätig waren. Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist, oder das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Ausfuhr. Zum Nachweis für den Handel mit Drittländern bestätigt das für die betreffende Abfertigung zuständige Zollamt auf Antrag die elektronisch gefertigte Zollanmeldung (sowohl Abfertigungen zum freien Verkehr als auch Ausfuhranmeldungen). (3) Sind bei Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten (lt. TARIC) zusätzlich besondere Bestimmungen einzuhalten, so sind diese unter Abschnitt 7. "Besondere Bestimmungen Einfuhr" angeführt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0205-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 29.10.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF