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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.6.5. Erläuterungen, Begriffsbestimmungen zur Zusatzcodetabelle

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2010

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

3.6.5. Erläuterungen, Begriffsbestimmungen zur Zusatzcodetabelle Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung) (1) Über die Zusatzcode-Tabelle wird nach den jeweiligen Gehalten ein dreistelliger Zusatzcode ermittelt. Technische Bestimmungen und Analysenmethoden betreffend die Handelsregelungen für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (VO 4154/87). (2) Unter dem Begriff "Stärke, Glucose" ist zu verstehen: Gehalt an Stärke und Stärkeabbauprodukten einschließlich aller Polymere der Glucose und ggf. vorhandener Glucose (bezogen auf die Ware); bestimmt über Glucose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke: 0,9); Glucose wird jedoch im Vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glucose und Fructose angemeldet wird und/oder als vorhanden festgestellt wird. (3) Unter dem Begriff "Saccharose, Invertzucker, Isoglucose" ist zu verstehen: Die Summe aus dem Gehalt an 1.Saccharose 2.Invertzucker x Faktor 0,95 3.Isoglucose x Faktor 0,95 Ist der Gehalt an Fructose gleich oder höher dem Gehalt an Glucose, so ist die Summe aus beiden Gehalten mit dem Faktor 0,95 zu multiplizieren. Dieser Wert gilt als Summe der unter 2. und 3. genannten Bestandteile; es ist somit nur noch der Gehalt an Saccharose hinzuzurechnen; Fructose niedriger als der Gehalt an Glucose, so ist der Glucoseanteil nur in Höhe des Fructoseanteils zu berücksichtigen. Die somit in gleicher Höhe zu berücksichtigenden Anteile an Fructose und Glucose sind mit dem Faktor 0,95 zu multiplizieren. Dieser Wert gilt als Summe der unter 2. und 3. genannten Bestandteile; es ist somit nur noch der Gehalt an Saccharose hinzuzurechnen. (4) Enthält die Ware als einzigen Milchbestandteil Casein und/oder Caseinat, so gilt dieser nicht als Milchprotein. (5) Milchfett und Lactose von jeweils weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF