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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.5. Referenzpreis

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

3.5. Referenzpreis (1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse werden von der Kommission alljährlich Referenzpreise festgesetzt. Die Höhe des Referenzpreises ist abhängig von der genauen Warenbezeichnung (Art, Größe, Aufmachung, Frischeklasse) des jeweiligen Erzeugnisses, die mit einem mit "F" beginnenden Zusatzcode in Feld 33 der Zollanmeldung angegeben wird. Die Zusatzcodes sind im TARIC und im Österreichischen Gebrauchszolltarif ersichtlich. (2) Die Gewährung von Präferenzzöllen ist abhängig von der Einhaltung des Referenzpreises. Liegt der Frei-Grenze-Preis eines aus bestimmten Ländern eingeführten Erzeugnisses unter dem Referenzpreis, so kann der beantragte Präferenzzoll nicht gewährt werden bzw. sind die Fußnoten zu der jeweiligen Position im TARIC zu beachten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF