Findok · Richtlinien
MO-8300
3.5. Referenzpreis
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
3.5. Referenzpreis
(1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse werden von der Kommission alljährlich Referenzpreise festgesetzt. Die Höhe des Referenzpreises ist abhängig von der genauen Warenbezeichnung (Art, Größe, Aufmachung, Frischeklasse) des jeweiligen Erzeugnisses, die mit einem mit "F" beginnenden Zusatzcode in Feld 33 der Zollanmeldung angegeben wird. Die Zusatzcodes sind im TARIC und im Österreichischen Gebrauchszolltarif ersichtlich.
(2) Die Gewährung von Präferenzzöllen ist abhängig von der Einhaltung des Referenzpreises. Liegt der Frei-Grenze-Preis eines aus bestimmten Ländern eingeführten Erzeugnisses unter dem Referenzpreis, so kann der beantragte Präferenzzoll nicht gewährt werden bzw. sind die Fußnoten zu der jeweiligen Position im TARIC zu beachten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF